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121. Ärztetag ermöglicht Fernbehandlung - Dürfen Rezepte vom Apotheker beliefert werden?

Der 121. deutsche Ärztetag in Erfurt hatte bereits im Mai 2018 den Weg für die Fernberatung und -behandlung von Patienten frei gemacht. Mit großer Mehrheit wurde die Neufassung von § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) beschlossen. Demnach ist nun eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird. Bisher hieß es in § 7 Abs. 4 MBO-Ä a.F. noch, dass eine Fernbehandlung mittel Kommunikationsmedien nur unterstützend und nachranging eingesetzt werden darf. Kommunikationsmedien in diesem Sinne sind alle Kommunikationsmittel, die zur ärztlichen Beratung und Behandlung eingesetzt werden können, ohne dass die Ärztin oder der Arzt und die Patientin oder der Patient gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie z. B. Telefonanrufe, E-Mails, Videotelefonie, über den Mobilfunkdienst versandte Nachrichten, Briefe sowie Rundfunk und Telemedien (in Anlehnung an die Definition in § 312c Abs. 2 BGB). Auch hier sind daneben stets die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Voraussetzung für die Fernbehandlung ist allerdings, dass die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden.

Der Beschluss ermöglicht neue Wege der ärztlichen Behandlung. Allerdings wird es noch einige Zeit dauern bis Ärzte tatsächlich ausschließlich über neue Medien beraten oder behandeln dürfen. Rechtlich verbindlich sind für sie nämlich nur die Berufsordnungen der Landesärztekammern. Erst wenn die einzelnen Länderärztekammern ihre jeweiligen Berufsordnungen an die Änderungen der Musterberufsordnung anpassen, wird Telemedizin im Einzelfall berufsrechtlich zulässig. Bisher hatten nur zwei Landesärztekammern noch vor der Änderung der MBO-Ä vergleichbare Regelungen betroffen. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Prozess ca. zwei Jahre in Anspruch nehmen wird. In Baden-Württemberg läuft aber bereits seit einigen Monaten ein Pilotmodell mit www.dred.com in welchem Patienten die möglichkeit haben, sich Rezepte in einer Online-Sprechstunde ausstellen zu lassen.

Unklar ist bisher aber noch, ob auch die Ausstellung von ärztlichen Verordnungen für Medikamente und von Überweisungen ohne einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgen kann. So lehnte eine Mehrheit der Abgeordneten des Ärztetags diese Option zunächst ab. Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden nicht in der Regelungskompetenz des Ärztetages liegen. Dies sei Sache des Gesetzgebers.

Hinzu kommt, dass es § 48 Abs. 1 S. 2 AMG derzeit noch verbietet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Rezepte, die im Wege der Fernverschreibung ausgestellt werden, abzugeben. Das Ministerium für Soziales und Integration im Bundesland Baden-Württemberg vertritt hier allerdings die Rechtsauffassung, dass die Belieferung der im Rahmen der zulässigen Fernbehandlung erstellten Rezepte für zulässig erachtet wird. Gegen diese Rechtsposition soll auch das Bundesgesundheitsministerium bislang keine Einwände geltend gemacht haben. Das Sozialministerium hat in Aussicht gestellt, auch die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg als für die Apothekenaufsicht zuständige Behörden über die Rechtsauffassung zu unterrichten.

Darüber hinaus wird noch in diesem Jahr ein Referentenentwurf für ein weiteres Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen („E-Health-Gesetz 2“) erwartet, das auch Regelungen zum Umgang mit elektronischen Rezepten beinhalten soll.