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AG Erding: Ein Defekt in Form eines "electric smells" stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand isd VO (EG) Nr. 261/2004 dar

Amtsgericht Erding
Urteil vom 13.03.2013, Az.: 3 C 2101/12


IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Ausgleichsanspruch

erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter

am 13.03.2013

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO folgendes


Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 400,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.05.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Auf das Abfassen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO verzichtet.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich als vollumfänglich begründet. Insbesondere steht dem Kläger der geltend gemachte Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 5, 6 und 7 Abs. 1 b) Verordnung (EG) Nummer 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO) zu.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus der großen Flugverspätung des streitgegenständlichen Fluges am 23.03.2010 beziehungsweise 24.03.2010 von Fuerteventura nach München von über 17 Stunden.

Hintergrund dieses Ausgleichsanspruchs ist das Urteil des EuGH vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07, in dem der EuGH die Artikel 5, 6 und 7 der FluggastrechteVO dahingehend ausgelegt hat, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, wenn diese wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, das heißt wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Dies war in der streitgegenständlichen Konstellation für den Kläger unstreitig der Fall.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, konnte diese die vorgelegte Buchung des Klägers nicht mit Nichtwissen bestreiten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 ZPO ist im vorliegenden Fall unzulässig, da eine bestätigte Buchung durch die Beklagte Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung beziehungsweise ihrer Mitarbeiter gewesen ist und die Beklagte hiervon Kenntnis haben muss (vergleiche hierzu Zöller ZPO, 29. Auflage 2012, § 138 Randnummer 14). Es hätte der Beklagten, insbesondere der Ansehung der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, oblegen, qualifiziert zu bestreiten, dass die Klagepartei einen Flug bei der Beklagten gebucht hat und sie deshalb nicht im Besitz einer bestätigten Buchung ist; dies ist jedoch nicht geschehen (vergleiche AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012, 3 C 1132/12).

Darüber hinaus hat die Klagepartei eine bestätigte Buchung vorgelegt (vergleiche Anlage K 1 bis K 4).

Die Beklagte konnte sich auch nicht aufgrund von Artikel 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO exkulpieren. Der von ihr vorgetragene technische Defekt eines „Electric Smells“ und die damit im Zusammenhang stehenden Umständewaren nicht geeignet zu einer entsprechenden Exkulpation zu führen.

Gemäß der Rechtssprechung des EuGH ist der Begriff des außergewöhnlichen Umstands nach Artikel 5 Absatz 3 FluggastrechteVO eng auszulegen um ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicher zu stellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung beziehungsweise Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (vergleiche EuGH NJW 2009, 347, Rn. 16 ff). Dementsprechend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass technische Defekte für sich genommen nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden können. Dies ist dann anders zu bewerten, wenn sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihnen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vergleiche EuGH, a. a. O., Rn. 34). In diesem Zusammenhang verweist der EuGH auch darauf, dass die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme als solche keinen Umstand darstellt, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO schließen ließe (EuGH, a. a. O., Rn. 37). Als mögliche Beispiele, bei denen technische Probleme ausnahmsweise als außergewöhnliche Umstände bewertet werden können, führt der EuGH versteckte Fabrikationsfehler an Flugzeugen, die die Flugsicherheit beeinträchtigten, sowie Sabotageakte oder terroristische Handlungen an.

Bei einem Defekt eines „Electric Smells“, handelt es sich jedenfalls nicht um einen vergleichbaren Fall, beziehungsweise begründet dies kein von außen kommendes Ereignis ähnlich einem Sabotageakt beziehungsweise einem terroristischen Angriff. Ein solches Vorkommnis liegt vielmehr gerade in der Risikosphäre der Beklagten als Luftfahrtunternehmen und kann daher nicht als von außen kommendes unbeherrschbares Ereignis im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO bewertet werden.

Darüber hinaus konnte das Gericht keine Anrechnung nach Artikel 12 der Fluggastrechte-VO vornehmen. Die Beklagte hat nur pauschal vorgetragen, dass etwaige Zahlungen des Reiseveranstalters hier zu berücksichtigen seien. Dieser Vortrag war unsubstantiiert. Konkret wurde nicht vorgetragen, welche Zahlungen an die Klagepartei geleistet worden seien.

Die Nebenforderungen der begehrten Zinsen begründen sich auf Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.