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AG Hannover: Starker Gegenwind stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand iSd VO (EG) Nr. 261/04 dar

AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12

Im Namen des Volkes
Urteil

in dem Rechtsstreit

1. ...

2. ...

Kläger

gegen

...

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 522 auf die mündliche Verhandlung vom 2.11.2012 durch die Richterin am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. jeweils 400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Abs. 1 der VO (EG Nr. 261/2004) geltend.

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug mit der Nr. X3 ... von F. nach F1. ... Geplante Abflugszeit war am 13.1.2011 um 19.20 Uhr, geplante Ankunftszeit am 14.1.2011 um 0.45 Uhr, tatsächlich sind die Kläger erst am 14.1.2011 um 5.10 Uhr in F1. angekommen.

Die Kläger verlangen im Hinblick auf die Entfernung von mehr als 1.500 Kilometer einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Abs. 1 B in Höhe von jeweils 400,- € pro Person.

Sie sind der Ansicht, die Ausgleichsansprüche bestünden auch dann, wenn der Flug nicht annulliert wird, sondern verspätet durchgeführt. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung lägen nicht vor, so dass sich die Beklagte nicht entlasten könne.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1. und 2. jeweils 400,- € nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ansprüche bestünden nicht, weil die Flugverspätung auf außergewöhnliche und für die Beklagte auch unter Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbaren Umständen beruhe. Der streitgegenständliche Flug sei Teil des Flugumlaufs Dubai - F1. - Fuerteventura - Dubai gewesen. In Dubai habe das Flugzeug mit einer Verspätung von 39 Minuten starten können, weil das Bodenpersonal den Flug mit einer Verspätung von 39 Minuten abgefertigt habe.

Eine weitere Verspätung von 33 Minuten sei darauf zurückzuführen, dass auf der Flugstrecke Dubai - Frankfurt extremer Gegenwind, zu dem es auf dieser Strecke normalerweise nicht komme, geherrscht habe, weshalb sich die Flugzeit verlängert habe. Das Flugzeug habe den F1.er Flughafen deshalb erst um 13.47 Uhr UTC erreicht, statt wie geplant um 12.35 Uhr UTC. Um 15.42 Uhr UTC sei der Abflug von F1. erfolgt und die Ankunft auf F. habe um 20.10 Uhr UTC gelegen. Aufgrund der späten Ankunftszeit auf F. habe der Weiterflug erst um 22.51 Uhr UTC vorgenommen werden können, weil in F1. von 0.00 Uhr UTC bis 3.00 Uhr UTC ein Nachtflugverbot herrsche und die Beklagte keine Ausnahmegenehmigung erhalten habe vor 3.00 Uhr zu landen.

Die Beklagte habe auch keine Möglichkeit gehabt, ein anderes Flugzeug zu chartern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Den Klägern steht ein Ausgleichsanspruch gem. Artikel 7 Abs. 1 B der VO (EG Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 400,- € zu.

Nach dem Urteil des EUGH (Große Kammer) vom 23.10.2012 steht nunmehr fest, dass Artikel 5 bis 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004 auch anzuwenden ist, wenn die Fluggäste das Endziel später als 3 Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Die Verordnung Nr. 261/2004 soll die Erhöhung des Schutzes aller Fluggäste bezwecken. Die Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr sollen deshalb nicht anders behandelt werden als die Fluggäste, denen eine Ausgleichsleistung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe C Ziff. III dieser Verordnung zugute kommt, weil eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen der mit der Verordnung verfolgten Ziele nicht hinreichend gerechtfertigt ist.

Ausgeschlossen ist der Anspruch nur dann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Artikel 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004). Ergänzend hat der BGH in der Entscheidung vom 21.8.2012 (X ZR 138/11) ausgeführt, dass ein Umstand dann außergewöhnlich ist, wenn er nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Damit werden auch die unvermeidbaren Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zugewiesen, die nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen. Beispielhaft wird als außergewöhnlicher Umstand politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel genannt. Ein technischer Defekt dagegen, der trotz Einhaltung der Wartungsintervalle durch das Luftverkehrsunternehmen aufgetreten ist, begründet daher im Regelfall keinen außergewöhnlichen Umstand. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegung hat die Beklagte keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen.

Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Verspätung darauf zurückzuführen, dass starke Windverhältnisse vorhanden gewesen wären, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen sei. Hierbei handelt es sich um einen pauschalen und nicht ausreichend nachprüfbaren Vortrag. Ohne Kenntnis der üblichen Wetterbedingungen und der an dem Flugtag herrschenden Wetterverhältnisse lässt sich nicht überprüfen, ob es sich um derart ungewöhnliche Windverhältnisse gehandelt hat, mit denen die Beklagte nicht rechnen konnte und deshalb in die Flugplanberechnung nicht eingerechnet werden konnte.

Gleiches gilt auch für den Vortrag, das Bodenpersonal habe den Flug in Dubai mit 39 Minuten Verspätung abgefertigt. Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal fallen in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens, wenn nicht Umstände vorgetragen werden, die außerhalb des üblichen Rahmens liegen. Insoweit liegt trotz Bestreitens der Gegenseite kein detaillierter Vortrag, auf welche Gründe die Verspätung beruht. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung durch die Beklagte verbleibt es bei der Regelung, dass Verspätungen in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens fallen. Den Klägern steht deshalb ein Anspruch auf Zahlung von 400,- € pro Person zu.

Die Entscheidung über die Zinsen in gesetzlicher Höhe rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.