Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



Angriff auf die Cybersquatter - Schiedsordnung gegen Domain-Grabbing

Die Schiedsordnung der „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers“ (ICANN) ermöglicht, Streitigkeiten um Internet Domains zügig und kostengünstig beizulegen. Die Deutsche Bank macht es, Julia Roberts macht es und viele andere machen es auch.

Sie sahen ihr Namens- und Markenrecht verletzt, indem Dritte www.juliaroberts.com oder www.deutsche-bank-ag.com mißbräuchlich als Internet Domain registrierten (sog. Cybersquattering). Die bestehenden Verfahrensordnungen gewährleisten keinen effektiven Schutz vor der mißbräuchlichen Verwendung von Internet Domains. Zwar gewährt eine eingetragene Marke dem Inhaber ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht (Paragraph 15 Markengesetz), doch konnten Cybersquatter Domains registrieren, ohne ernsthafte Konsequenzen fürchten zu müssen. Markeninhabern stand ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung ihrer Rechte offen, aber das Verfahren dauerte allein in der ersten Instanz mindestens ein Jahr und kostete ungefähr DM 30.000,00. Ganz zu schweigen von den Problemen, um seine Rechte im Ausland zu kämpfen. Der Cybersquatter kann in Südkorea genauso wie auf den Bahamas sitzen. Sie können sich vorstellen, wie schwierig sich ein Gerichtsverfahren in diesen Ländern gestaltet.

Deshalb waren Markeninhaber eher bereit, die Domain zu kaufen oder eine andere Domain (statt „www.meyer.com“ zum Beispiel „www.meyer-gmbh.com“) zu registrieren, als ihre Rechte in einem Gerichtsverfahren zu verfolgen.

Das Problem löste die ICANN. Sie erließ im Oktober 1999 Regeln für Streitigkeiten um Internet Domains, die vor virtuellen Schiedsgerichten ausgetragen werden sollen. Das Verfahren dauert oft nur wenige Wochen bei einem Bruchteil der Kosten. Die erste Entscheidung betraf www.worldwrestlingfederation.com. Der Beklagte wollte die registrierte Domain an die World Wrestling Federation (WWF) verkaufen. Die WWF ging auf das Geschäft nicht ein, sondern klagte vor dem Schiedsgericht. Das Verfahren dauerte vier Wochen und kostete USD 2.500,00. Das Schiedsgericht entschied für die WWF und ordnete die Übertragung der Domain an. Ein voller Erfolg.

Obwohl die Schiedsordnung bisher nur für Domains mit der Endung „.com“, „.net“, „.org“ gilt, gingen bis Juni 2000 mehr als 1000 Anträge ein. Es ist hoffentlich nur noch eine Frage der Zeit, bis die Schiedsordnung weltweit, insbesondere auch für „.de“ Domains gilt.

Wie funktioniert das Verfahren?

Das Verfahren bestimmt sich nach den „Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (Schiedsordnung). Man unterwirft sich der Schiedsordnung, wenn man eine Domain registriert. Die Schiedsordnung gilt aber auch für alte Domains. Die Eintragung einer Domain muß regelmäßig verlängert werden. Der Domain-Inhaber unterwirft sich mit dem Verlängerungsantrag der Schiedsordnung.

Das Schiedsverfahren kann jeder einleiten, indem er eine Klage bei einem registrierten Provider einreicht. Eine Liste der Provider, die mit der ICANN zusammenarbeiten, finden Sie unter www.icann.org/udrp/approved-providers.htm.

Der Kläger muß die Parteien vollständig bezeichnen und erklären, daß er eine Entscheidung auf Basis der Schiedsordnung verlangt. Die Klage muß die im Streit stehende Domain und den Namen des sog. Registrars enthalten, bei dem die Domain eingetragen ist. Die Schiedsordnung sieht ein Urteil entweder durch einen Einzelrichter oder durch ein mit drei Richtern besetztes Gericht vor. Mit wievielen Richtern das Gericht besetzt wird, schlägt der Kläger vor; der Beklagte hat ein Mitspracherecht. Selbstverständlich ist das Verfahren vor dem Einzelrichter billiger, allerdings kann es sich bei schwierigeren Fällen anbieten, auf den Sachverstand von drei Personen zurückzugreifen. Den WWF-Fall entschied zum Beispiel ein Einzelrichter. Soweit der Kläger bereits ein anderes Verfahren wegen der streitigen Domain einleitete oder ein Verfahren schon abgeschlossen wurde, muß er das Gericht über den Verlauf des Verfahrens unterrichten.

Wichtiger ist natürlich die Begründung des Anspruchs. Der Kläger muß darlegen, auf welche eingetragene Marke er seinen Anspruch stützt. Er muß eine Kopie aus dem Markenregister beifügen.

Die Klage ist begründet, wenn die Domain mit der eingetragenen Marke identisch ist oder ihr zumindest ähnelt (Zeichenähnlichkeit). Es muß die Gefahr bestehen, daß die Marke mit der Domain verwechselt werden könnte. Die Warenähnlichkeit tritt als weitere Voraussetzung hinzu. Deshalb muß der Kläger auch seine Marke „mit Leben füllen“; indem er darstellt, welche Waren oder Dienstleistungen unter der Marke vertrieben werden oder vertrieben werden sollen. Das Schiedsgericht vergleicht dies mit der Domain und entscheidet über die Verwechslungsgefahr: Je unterschiedlicher die Waren oder Dienstleistungen sind, um so ähnlicher dürfen die Zeichen sein und umgekehrt.

Eine Verletzung liegt aber nur vor, wenn der Kläger darstellt, daß der Beklagte kein eigenes Recht bzw. kein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Ließ der Beklagte die Domain bereits als Marke eintragen und genießt die Eintragung Priorität im Verhältnis zur Marke des Klägers, stehen die Karten für einen Erfolg der Klage schlecht.

Der Beklagte muß in bösem Glauben („bad faith“) gehandelt haben, als er die Domain für sich registrierte. Die Schiedsordnung wendet sich gegen den Markenpiraten und nicht gegen denjenigen, der die Domain im guten Glauben an eigene Rechte nutzt. Ein klassischer Fall des Mißbrauchs liegt vor, wenn jemand eine Domain registriert, ohne Rechte an dem Namen zu haben. Ziel dieser sog. Cybersquatter ist, die Domain gewinnbringend an den Markeninhaber zu verkaufen. So lag der Fall bei der WWF-Entscheidung. Der Beklagte registrierte die Domain allein mit dem Ziel, sie an die WWF zu veräußern.

Ähnlich war es bei der Julia-Roberts-Entscheidung. Ein Fan registrierte die Domain www.juliaroberts.com und verwendete den Namen der Schauspielerin mißbräuchlich. Das Schiedsgericht entschied, daß die Domain auf Julia Roberts übertragen werden müsse.

Der Beklagte hat im Schiedsverfahren nach der Zustellung der Klage 20 Tage Zeit, sich gegen die Klage zu verteidigen und vorzutragen, warum die Klage unbegründet sei. Die Klagerwiderung muß formell der Klage entsprechen. Verteidigt sich der Beklagte nicht, entscheidet das Gericht nur aufgrund der Angaben in der Klage. Es wird also in der Regel ein Urteil ergehen, das der Klage stattgibt. Dieses Urteil entspricht im Ergebnis dem aus der deutschen Zivilprozeßordnung bekannten Versäumnisurteil.

Spätestens fünf Tage nach Eingang der Klagerwiderung benennt der Provider den Einzelrichter und übermittelt ihm die Schriftsätze, beim Drei-Mann-Gericht soll das höchstens zehn Tage dauern. Das Gericht kann die Parteien auffordern, den Vortrag zu ergänzen. Eine mündliche Verhandlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Entscheidung soll 14 Tage nach der Konstituierung des Gerichtes ergehen.

Gerade die kurzen Fristen machen das Verfahren so interessant. Man kann also bereits sechs Wochen nach Einreichung der Klage mit einer Entscheidung rechnen. Solange dauert es bei einem Zivilverfahren in Deutschland, bis man überhaupt die Klagerwiderung in Händen hält!

Wenn Sie eine eingetragene Marke haben, die Sie als Internet Domain nutzen wollen, lassen Sie die Domain nicht durch Dritte blockieren. Machen Sie es wie die Deutsche Bank und Julia Roberts. Bestehen Sie auf Ihre Rechte und nutzen das Schiedsverfahren der ICANN.