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Antikorruptionsgesetz soll Korruption im Gesundheitswesen bekämpfen

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Korruptionsbekämpfung im Heilwesen vorgelegt. Er sieht die Einführung eines neuen Straftatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a StGB-E) vor. Strafbar macht sich hiernach u.a., wer als Angehöriger eines Heilberufs, „der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs Vorteile für die Verordnung von Medikamenten oder die Zuführung von Patienten fordert oder annimmt.
Der Entwurf betrifft nicht nur die verkammerten Berufe, wie etwa Ärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten, wie es demgegenüber ein Vorschlag des Freistaats Bayern vorsieht, sondern einen weiten Kreis von Heilberufen.

Der Gesetzentwurf wurde letzte Woche im Bundesrat diskutiert.

Nunmehr beraten die Fachausschüsse und zahlreiche Fachverbände dürfen sich äußern. Das Gewähren und Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für die Bevorzugung bestimmter Leistungserbringer, etwa in Form der Kanalisierung von Patientenströmen, ist seit jeher berufsrechtlich verboten und kann zudem als Wettbewerbsverstoß geahndet werden.

„Sozial- und berufsrechtliche Regelungen“ so der Entwurf würden dem „Unwert von korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen“ allerdings „nicht ausreichend Rechnung“ tragen so der Entwurf.

Bedenken bestehen derzeit vor allem deswegen, weil der Tatbestand relativ weit gezogen ist. So herrscht derzeit z.B. große Verunsicherung bei Apothekern in Sachen Einkaufskonditionen. Unechte Skonti, also solche, die tatsächlich einen verstreckten Rabatt darstellen können, weil ihnen keine angemessene Gegenleistung in Form der umgehenden Rechnungsbegleichung gegenübersteht, sollen künftig strafbar sein; so möglicherweise dann auch Angebote, die nur für ganz bestimmte Produktgruppen gelten. Auf der Suche nach möglichen versteckten Rabatten kann naturgemäß vor allem der Höhe des Skonto entscheidende Bedeutung zukommen. Unklar bleibt allerdings bislang, wo die Grenzen zu ziehen sind.

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