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Auch plastische Chirurgen sind Chirurgen im Sinne der Bedarfsplanung

er Berufungsausschuss Bayern verwehrte es einem Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), einen plastischen Chirurgen einzustellen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Planungsbereich des MVZ wegen der bestehenden Überversorgung im Bereich der Chirurgen eine Zulassungsbeschränkung besteht. Aus Sicht des MVZ war diese Entscheidung völlig unverständlich, schließlich handelte es sich bei dem anzustellen Arzt nicht um einen Chirurgen im klassischen Sinne, sondern um einen plastischen Chirurgen. Dieser sei nicht der Arztgruppe der Chirurgen zuzuordnen. Das MVZ legte Widerspruch ein. Der Ausschuss wollte jedoch nicht einlenken. Dir darauf folgende Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg blieb erfolglos (Az.: S 6 KA 26/06), ebenso in weiten Teilen die Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG, Az.: L 12 KA 405/07). Dieses ließ lediglich die Prüfung einer Sonderbedarfszulassung zu. Im Übrigen stehe die Zulassungsbeschränkung und der Verweis auf die Gruppe der Chirurgen in Einklang mit dem Bedarfsplanungsrechts. Das Bedarfsplanungsrecht sei kurz vor Antragstellung des MVZ durch die Änderung der Mehrbedarfsplanungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) modifiziert worden. Zur Zeit der Antragstellung durch das MVZ habe das Bedarfsplanungsrechts zu dieser Gruppe auch die plastischen Chirurgen gezählt. Sowohl die Änderung durch den G-BA, als auch die Versagung der Einstellung durch den Berufungsausschuss seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Revision brachte dem MVZ nicht den gewünschten Erfolg. Das Bundessozialgericht hält die Entscheidung des Berufungsausschusses für rechtmäßig (Az.: B 6 KA 1/10 R). Zutreffend habe das Landessozialgericht festgestellt, dass die Zuordnung der plastischen Chirurgen zur Arztgruppe der Chirurgen durch den G-BA rechtmäßig war. Da die Änderung vor der Antragstellung wirksam geworden war, sei die Ablehnung durch den Berufungsausschuss nicht zu beanstanden. Dem stünde nicht entgegen, dass die Zulassungssperre bereits vor der Änderung vorgelegen hatte. Die Änderung in der Bedarfsplanung entfalte auch auf bestehende Zulassungsbeschränkungen seine Wirkung. Zur Wirksamkeit bedürfe es keines weiteren Rechtsaktes.

Im Übrigen sei die seitens des MVZ im Zuge des Verfahrens geforderte Anpassung der Verhältniszahlen an die durch die Änderung der Richtlinie erfolgten Konsequenzen nicht notwendig. Man müsse sich vor Augen führen, dass die in die Chirurgie einbezogene Untergruppe der plastischen Chirurgen eine eher untergeordnete Rolle spielen würde. Die Untergruppe sei so klein, dass durch sie die chirurgische Versorgung nicht wirklich beeinflusst würde.

Aufgrund der bestehenden Zulassungsbeschränkung durfte der Berufungsausschuss die Einstellung folglich nicht genehmigen. Das MVZ kann nur darauf hoffen, dass die Zulassungsbeschränkungen fallen oder die Untergruppe der plastischen Chirurgen aus der Arztgruppe der Chirurgen wieder ausgelagert wird. Letzteres ist noch unwahrscheinlicher als das Entfallen der Zulassungsbeschränkungen.