Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



BGH: Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8.1.2015 (Az. I ZR 123/13) entschieden, dass die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Patienten durch einen Apotheker ohne ein hierzu vom Arzt ausgestelltes Rezept wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
 
Grundsätzlich dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel gem. § 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) nur bei Vorliegen eines ärztlichen Rezepts abgegeben werden.

Dies gilt selbst dann, wenn der Apotheker sich vor der Abgabe mit einem ihm bekannten Arzt in Verbindung gesetzt hat um sicherzustellen, dass zumindest nachträglich ein Rezept ausgestellt wird.

Ein Apotheker ist gem. § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nur dann ausnahmsweise zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt, nachdem ein Arzt eine Therapieentscheidung nach eigener, vorheriger Diagnose getroffen hat - er den Patienten also kennt - und aufgrund der akuten Gesundheitsgefährdung des Patienten eine unverzügliche Medikation erforderlich ist. Diese Erfordernisse waren im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt nicht erfüllt, da der Apotheker selbst die Initiative zur Rezepterteilung ergriffen hatte und der hierzu eingeschaltete Arzt den Patienten nicht in Augenschein genommen hatte um eine Diagnose durchführen zu können.

Der BGH führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass die Verschreibungspflicht dem Schutz des Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken diene. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH werden die wettbewerbsrechtlich relevanten Verbraucherinteressen stets beeinträchtigt, wenn gegen eine auch Marktverhalten regelnde Vorschrift, die wie die Verschreibungspflicht dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, verstoßen wird.


Hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2015 vom 8.1.2015:

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-Gerichtshofs hat heute entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtiggen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

Die Parteien betreiben Apotheken. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hat. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen. Der Kläger hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, sie habe aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihr bekannten Ärztin davon ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen, weil kein dringender Fall im Sinne von § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)* vorgelegen habe. Der einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei aber aufgrund der damaligen besonderen Situation, insbesondere wegen eines geringen Verschuldens der Beklagten, nicht geeignet gewesen, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil wiederhergestellt. Die Verschreibungspflicht gemäß § 48 AMG dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, werden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt.

Die Beklagte war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 AMVV ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es allerdings aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen.

Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - Abgabe ohne Rezept
LG Ravensburg – Urteil vom 15. November 2012 – 7 O 76/11 KfH 1
OLG Stuttgart – Urteil vom 13. Juni 2013 – 2 U 193/12
Karlsruhe, den 8. Januar 2015


* § 4 AMVV lautet:

"(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen."