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BGH: Zu den Pflichten einer Fluggesellschaft bei angeordneter Nichtbeförderung von Fluggepäck

Der BGH hat entschieden, dass die Nichtbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern zum Bestimmungsort keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung im Sinne von Art. 19 Montrealrer Übereinkommen darstellt.

Will ein Luftfahrunternehmen einzelne Reisegepäckstücke nicht befördern, weil diese nach den Luftsicherheitsvorschriften unter Umständen nicht mittransportiert werden dürfen, ist das Luftfahrtunternehmen vertraglich verpflichtet, den betreffenden Fluggast hinzuzuziehen, um ihm Gegelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az. X ZR 126/14


Sachverhalt


Der Kläger verlangt von der beklagten Fluggesellschaft Schadensersatz wegen der Nichtbeförderung von Reisegepäck im Rahmen einer von seiner Ehefrau für beide gebuchten Reise auf dem Hinflug von München nach Cancun am 6.3.2012; der Rückflug erfolgte wie vorgesehen am 27.3.2012. Beim Hinflug gab der Kläger unter anderem Teile einer Tauchausrüstung als Reisegepäck auf, zu der eine kleinere Pressluftflasche („Pony-Flasche“) gehörte. Diese Flasche wurde vor dem Abflug als vorschriftswidriger Gegenstand dem Reisegepäck entnommen und nicht mittransportiert. Darüber wurde der Kläger vor dem Abflug nicht informiert. Der Kläger hat behauptet, die Flasche sei leer und ihr Ventil geöffnet gewesen. Am Urlaubsort habe er keinen Ersatz für die Flasche beschaffen können, weshalb er und seine Frau keine Tauchgänge hätten unternehmen können. Er verlangt Ersatz der gesamten Reisekosten für beide Personen, die er als nutzlose Aufwendungen auf 4838,96 Euro beziffert.

Das AG Erding (Urt. v. 19.6.2013 – 2 C 1777/12) hat die Klage abgewiesen. Das LG Landshut (Urt. v. 21.11.2014 – 14 S 1887/13) hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


Aus den Gründen


I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entnahme der Pressluftflasche sei als eine Verspätung iSv Art. 19 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ) zu behandeln, weil die Auswirkungen der Nichtbeförderung denjenigen einer verspäteten Beförderung entsprächen und das Montrealer Übereinkommen dem Verbraucherschutz sowie einer abschließenden Regelung der Haftung für Gepäckschäden diene. Die BeKlagte treffe jedoch keine Haftung, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens zu ergreifen. Die Entnahme der Pressluftflasche als Gefahrgut sei nicht in Erfüllung von Eigensicherungspflichten der Beklagten, sondern als hoheitlicher Akt durch eine Gefahrgutbeauftragte vorgenommen worden, die dabei als Beliehene der Luftsicherheitsbehörde gehandelt habe. Ihre Fehleinschätzung sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Dem anwesenden Mitarbeiter der Beklagten habe es nicht zugestanden, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Eine Nachforschung, auf welche Weise mit dem Kläger hätte in Kontakt getreten und eine Rücksprache gehalten werden können, sei nicht veranlasst und zumutbar gewesen. Andere Ansprüche seien gem. Art. 29 MÜ ausgeschlossen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Schadensersatzansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag gem. § 280 BGB sind nicht gem. Art. 29 MÜ ausgeschlossen. Der geltend gemachte Schaden zählt nicht zu den vom Montrealer Übereinkommen erfassten Schadensfällen.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen einen Anspruch wegen eines Verlusts oder einer Beschädigung der Pressluftflasche gem. Art. 17 II 1 MÜ verneint. Hiergegen werden von den Parteien auch keine Rügen erhoben.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht betrifft die Haftung gem. Art. 19 MÜ nicht den Fall, dass Gepäck eines ansonsten ordnungsgemäß zum Ziel beförderten Passagiers wie hier am Abflugort verbleibt und von der Beförderung zum Bestimmungsort endgültig ausgenommen bleibt. Art. 19 MÜ ist im Streitfall bereits dem Grunde nach weder direkt noch entsprechend anwendbar.

a) Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter überhaupt nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung iSv Art. 19 MÜ dar (so auch Reuschle, MÜ, 2. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 2; Schmid in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, 2011, Art. 19 MÜ Rn. 1; Ruhwedel, MüKoHGB, 3. Aufl. 2014, Art. 19 MÜ Rn. 10; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 37 Rn. 43).

aa) Dieses Verständnis entspricht dem üblichen Sprachgebrauch der Worte „delay“ und „retard“ in den englischen und französischen Fassungen des Übereinkommens.

bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutet ebenfalls darauf hin, dass die Nichtbeförderung nicht als Fall von Verspätung geregelt werden sollte.

Art. 19 S. 1 MÜ entspricht wörtlich Art. 19 WarschAbk. In den Verhandlungen für dieses Abkommen wurde darauf hingewiesen, dass im Abkommen zwar eine Regelung unter anderem für die verspätete Beförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern vorgesehen sei, nicht aber für den Fall der Nichtbeförderung („cas de non exécution“) und dass, wenn Letztere einbezogen werden solle, dies zum Ausdruck gebracht werden müsse. In der weiteren Erörterung wurden der Bedarf einer Regelung der Nichtbeförderung in dem vorgesehenen Abkommen und die Angemessenheit einer damit verbundenen Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers verneint, weil die Interessen des Kunden vom nationalen Recht hinreichend geschützt würden (vgl. OACI, IIeme Conférence Internationale de Droit Privé Aérien, 1930, 52, 115; vgl. dazu US Court of Appeals, 7th Circuit, Urt. v. 12.6.1987 – Wolgel v. Mexicana Airlines, 821 F. 2 d 442 [444 f.]). Dies legt die Annahme nahe, dass die Nichtbeförderung dem Warschauer Abkommen zufolge nicht als ein Fall von Verspätung aufzufassen ist.

In der Rechtsprechung zum Warschauer Abkommen wurden Fälle der vollständigen Nichtausführung der Luftbeförderung dementsprechend im Hinblick auf die aufgezeigte Entstehungsgeschichte nicht als Verzögerung, sondern als Nichtleistung behandelt, weshalb die betreffenden Fälle nicht unter die Regeln des Abkommens fielen, sondern nach den Regeln des nationalen Schuldrechts zu beurteilen seien (vgl. BGH, NJW 1979, 495 [unter II 1]; US Court of Appeals, 7th Circuit, Urt. v. 12.6.1987 – Wolgel v. Mexicana Airlines, 821 F. 2 d 442 [444 f.]).

In den Verhandlungen zum Montrealer Übereinkommen wurde daran erinnert, dass Fälle der Nichterfüllung des Transportvertrags vom Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens nicht erfasst waren und deshalb auch nicht vom neuen Montrealer Übereinkommen umfasst sein sollten (ICAO, International conference on air law, Montreal 1999, Doc 9775-DC/2, Vol. I – Minutes, 235 Nr. 9). Demnach besteht kein Anlass, die Frage für das Montrealer Übereinkommen anders zu beantworten als für das Warschauer Abkommen.

cc) Diesem Verständnis stehen Sinn und Zweck des Montrealer Übereinkommens nicht entgegen. Seine Regelungen dienen zwar der Harmonisierung des Luftfahrtrechts. Dies bedingt, im Sinne eines in sich geschlossenen Systems, die Anwendung von davon abweichenden nationalen Regelungen im Geltungsbereich des Übereinkommens gem. Art. 29 MÜ auszuschließen (vgl. MüKoHGB/Ruhwedel, Art. 29 MÜ Rn. 1). So weitgehend und detailliert die Regelungen des Montrealer Übereinkommens im Einzelnen auch sein mögen, folgt aus dem Regelungszweck aber nicht, dass die Rechtsbeziehungen zwischen einem Luftfahrtunternehmen und seinen Passagieren sowie den an einer Fracht Beteiligten vollständig, umfassend und abschließend durch das Übereinkommen geregelt werden müssten (vgl. etwa nur EuGH, ECLI:EU:C:2009:439 = NJW 2009, 2801 Rn. 27 – Rehder; EuGH, NJW 2013, 671 = EuZW 2012, 906 = RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 – Nelson ua für Ansprüche aus der VO [EG] Nr. 261/2004 [FluggastrechteVO]).

b) Diese Grundsätze gelten auch, soweit der Luftbeförderungsvertrag nur teilweise nicht erfüllt wird.

Die teilweise Nichtleistung des Luftfrachtführers unterscheidet sich nicht von der vollständigen. In beiden Fällen haftet der Schuldner auf materiellen Schadensersatz für die nicht erbrachte Leistung. Auch im internationalen Vergleich gilt für eine teilweise wie für eine vollständige, vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung die Rechtsfolge des Schadensersatzes (vgl. Kötz, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl., 386), weshalb insoweit kein Bedürfnis für eine Harmonisierung durch das Montrealer Übereinkommen zu erkennen ist.

c) Eine Anwendung des Art. 19 MÜ folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der teilweise nicht erfüllten Hauptpflicht, der Beförderung des Reisegepäcks, um eine akzessorische Pflicht handelt, die zusammen mit der Beförderung des Fluggastes zu erfüllen ist (vgl. zu letzterem BGH, NJW-RR 2011, 589 Rn. 12).

Das Übereinkommen sieht für die Fälle von Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck keine Differenzierung danach vor, ob die Pflicht zur Beförderung des Passagiers ebenfalls verletzt worden ist oder nicht, noch ist darüber hinaus ein Grund ersichtlich, wegen der Akzessorietät der Gepäckbeförderung eine teilweise Nichterfüllung bei der Beförderung des Reisegepäcks einer Verspätung im Sinne des Montrealer Übereinkommens gleichzustellen.

d) Auf die im Streitfall ausgebliebene Gepäckbeförderung der Pressluftflasche kommt daher das Montrealer Übereinkommen hinsichtlich der in Art. 19 getroffenen Regelung für den Fall einer Verspätung nicht zur Anwendung. Art. 29, der sich allein auf die im Montrealer Übereinkommen geregelten Haftungstatbestände bezieht, betrifft folglich keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (vgl. MüKoHGB/Ruhwedel, Art. 29 MÜ Rn. 7). Ansprüche aus dem nationalen Recht sind auch bei einer nur teilweisen Nichterfüllung nicht ausgeschlossen.

III. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen kann ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach § 280 BGB nicht ausgeschlossen werden.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch aus einem Beförderungsvertrag unterliegt gem. Art. 5 II Rom-I-VO deutschem Sachrecht, weil der Kläger und seine Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und hier sich auch der Abflugort befindet.

2. Die Beklagte war auf Grund des Beförderungsvertrags, in den der Kläger als berechtigter Dritter einbezogen war (vgl. BGH, NJW 2010, 2950 Rn. 14), verpflichtet, das gesamte vom Kläger aufgegebene Reisegepäck zu befördern (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 787). Hierzu gehörte grundsätzlich auch die zusammen mit dem übrigen Reisegepäck aufgegebene Pressluftflasche. Abgesehen von der akzessorischen Hauptleistungspflicht zur Beförderung des Reisegepäcks (vgl. dazu BGH, NJW 2012, 3368 = NZG 2012, 1278 Rn. 27; NJW 2015, 853 = MMR 2015, 239 Rn. 9) war die Beklagte auch gem. § 241 II BGB und nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, auf die Erreichung des Leistungserfolgs hinzuwirken, soweit dies erforderlich und zumutbar war und auf die Interessen der Vertragspartner Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört es insbesondere, Hindernisse zu beseitigen, die der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht im Wege stehen (vgl. BGH, WM 1971, 1475 [unter III a] = BeckRS 1971, 31124028; BGHZ 174, 61 [70] = NJW 2007, 3777 Rn. 33).

3. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen im Berufungsurteil (§ 559 II ZPO) ist die Entnahme der Pressluftflasche aus dem Gepäck zwar von der Gefahrgutbeauftragten veranlasst worden, die dabei als Beliehene hoheitlich und durch Verwaltungsakt handelte. Dieser Umstand entband die Beklagte aber nicht von allen weiteren vertraglichen Pflichten. Diese Pflichten geboten ihr vielmehr, in der durch die Detektion der Flasche bei der Gepäckkontrolle entstandenen Sachlage darauf Bedacht zu nehmen, dass die Interessen des Klägers, die naturgemäß auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet waren, möglichst gewahrt wurden. Die Beklagte musste in dieser Situation darauf hinwirken, dass der Kläger beteiligt wurde, bevor endgültig über die Aussonderung der Flasche aus dem Gepäck disponiert wurde. Dies war der Beklagten grundsätzlich auch möglich, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein Beauftragter ihres Unternehmens zu dem Vorgang hinzugezogen worden war.

Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgericht ist im Revisionsrechtszug zu unterstellen, dass der Kläger auch nach den zeitlich-räumlichen Verhältnissen hätte beteiligt werden können. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlage K5 wurde die Flasche schon um 10.25 Uhr dem Gepäck entnommen, während der Abflug für 13.05 Uhr anstand. Revisionsrechtlich ist zu Gunsten des Klägers des Weiteren zu unterstellen, dass, wäre er – etwa durch Ausruf über Lautsprecher – beteiligt worden, hätte aufgeklärt werden können, dass die Flasche leer und ihr Ventil geöffnet war. Revisionsrechtlich ist darüber hinaus zu unterstellen, dass die Luftsicherheitsstelle ihre Bedenken gegen den Transport der Flasche unter diesen Umständen aufgegeben und die Flasche zur Mitbeförderung freigegeben hätte.

4. Unter den wie vorstehend ausgeführt zu unterstellenden Voraussetzungen besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB. Die Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte ist danach ursächlich dafür, dass die Flasche bis zum Tage des Rückflugs nicht ans Flugziel transportiert worden ist und dem Kläger nicht zu der nach seinem Vorbringen vorgesehenen Ausgestaltung des Aufenthalts in Mexiko zur Verfügung stand.

Gemäß § 281 BGB kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Eine Fristsetzung ist jedenfalls nach dem Ende des Urlaubs gem. § 281 II BGB entbehrlich, weil ein Nachholen der Leistung von diesem Zeitpunkt an für den Kläger nicht mehr von Interesse ist (vgl. dazu BGHZ 193, 315 = NJW 2012, 3714 Rn. 26; BGH, NJW-RR 2003, 13 = NZBau 2002, 668 [unter II 2 a]). Dass der Kläger einen Teil des entstandenen Schadens durch eine Fristsetzung noch während des Urlaubs hätte abwenden können, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

IV. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 I ZPO) und die Sache gem. § 563 I 1, III ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

V. Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht. Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger rechtzeitig zu der Gepäcköffnung hätte hinzugezogen und die Flasche unbedenklich hätte transportiert werden können, weil sie leer war. Wenn dem Kläger danach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, kann er gem. § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.

Sofern ein Schadensersatzanspruch zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht. im Hinblick auf § 254 BGB zu prüfen haben, ob es dem Kläger möglich und zumutbar war, vor Ort eine Ersatzflasche zu beschaffen oder auf ein Leihsystem zurückzugreifen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Beklagten.

Nach dem Sinn und Zweck von § 284 BGB besteht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ferner nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Aufwendungen durch die Nichterbringung der Leistung nicht erreicht oder vereitelt worden ist (vgl. Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2014, § 284 Rn. 59). Ob und in welchem Umfang dies hinsichtlich der Aufwendungen, die der Kläger für die Reise getätigt hat, zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht. gegebenenfalls unter Abwägung aller Umstände zu beurteilen haben (§ 287 ZPO). Hierbei wird es insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger mit seiner Frau unter Verlängerung des ursprünglich gebuchten Hotelaufenthalts drei Wochen am Urlaubsort verbracht hat. Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufwendungen nur in dem Umfang zu ersetzen sind, in dem ein Reisender den Reisepreis für eine Tauchreise mit Blick auf vorenthaltene Tauchmöglichkeiten mindern könnte (§ 651 d BGB).