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Sonstige Rechtsgebiete


BGH: Zur Ermittlung des Wertes einer Arztpraxis im Rahmen des Zugewinnausgleiches

Der Wert der Praxis kann in vielen Fällen eine Rolle spielen. Abhängig von der Lebenssituation ist die Zielsetzung jedoch unterschiedlich. So erhofft sich der Verkäufer einer Praxis regelmäßig einen höheren Wert als der Ehemann im Rahmen der Scheidung. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Bei der Ermittlung des Wertes gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (Az.: XII ZR 40/09) festgestellt, welche er im Rahmen des Zugewinnausgleiches heranzieht.

Bevor auf den Inhalt und die Konsequenzen der Entscheidung einzugehen ist, gilt es zunächst einmal zu klären, was der Zugewinn überhaupt ist. Am einfachsten gelingt dieser über ein simples Beispiel: Eva und Herbert haben geheiratet. Sie haben weder vereinbart, dass sie in Gütertrennung leben wollen, noch in Gütergemeinschaft. Mangels Regelung leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Es kommt zur Scheidung. Neben Unterhaltszahlungen und der Übertragung von Rentenanwartschaften m Rahmen des Versorgungsausgleichs steht auch der Zugewinn zur Diskussion. Dabei wird zunächst einmal gefragt, welches Vermögen bzw. welche Vermögenswerte der jeweilige Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Eva hatte bei der Eheschließung kein Vermögen. Herbert hingegen hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Aktienpaket mit einem Wert von 50.000,- €. Man kann also als Anfangsvermögen folgendes festhalten:

Eva

Herbert

0,- €

50.000,- €


Um den Ausgleichsanspruch zu ermitteln ist im nächsten Schritt zu fragen, wie hoch das jeweilige Endvermögen war. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, d.h. der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner. In unserem Beispiel stellt sich das Endvermögen wie folgt dar:

Eva

Herbert

25.000,- €

180.000,- €


Die jeweilige Differenz von Anfangs- und Endvermögen ergibt den Zugewinn jedes Ehegatten im maßgeblichen Zeitraum.

Eva

Herbert

25.000,- €

180.000,- €

- 0,- €

- 50.000,- €

25.000,- €

130.000,- €


Der Ausgleichanspruch ergibt sich aus der Differenz des jeweiligen Zugewinns:

Herbert

130.000,- €

Eva

25.000,- €

Differenz

105.000,- €


Die Hälfte der Differenz, mithin 52.500,- €, stehen Eva als Ausgleichsanspruch zu. Warum? Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird davon ausgegangen, dass jeder Einzelne nur aufgrund des Anderen in der Lage war, Vermögen zu haben bzw. sein vorhandenes Vermögen zu vergrößern. Und falls Sie sich jetzt fragen, ob der "Andere" auch Schulden teilen kann, kann ich Ihnen sagen: Nein. Ein Saldo wird grundsätzlich nicht geteilt. Das Güterrecht kennt keinen kleineren Betrag als 0,- €. Ein Saldo wird im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs immer als 0,- € angesehen.

Die Errechnung des Zugewinnausgleichsanspruches ist jedoch nur der letzte und vergleichsweise einfache Schritt. Das Problem liegt in der Festlegung der Vermögenswerte. Im Beispielsfall waren die Werte fest: Das Aktienpaket hat sich gut entwickelt. Eva hat einfach gespart. Kompliziert wird es hingegen bei Werten, die erwirtschaftet hätten werden können, aber nicht erwirtschaftet wurden und bei nicht greifbaren Vermögenswerten, wie beispielsweise dem Wert einer Praxis. Und hier kommen wir zurück zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: XII ZR 40/09).

Im konkreten Fall betrieb ein Zahnarzt gemeinsam mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Seine Frau beantragte sich scheiden zu lassen. Beide Ehegatten hatten einen Zugewinn erwirtschaftet. Das Amtsgericht hatte im Rahmen des Zugewinnausgleiches den Wert der Praxis unberücksichtigt gelassen. Da der Praxiswert bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung herangezogen worden sei, könnte nicht eine erneute Heranziehung des Wertes erfolgen. Es berief sich auf das Verbot der Doppelverwertung. Eine Zahlung von Zugewinnausgleich an die Ehefrau wurde negiert. Sie legte Berufung gegen die Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht sah dies anders, indexierte einen Praxiswert im Anfangsvermögen und berücksichtigte auch den Wert im Endvermögen. Der Ehefrau wurde ein Zugewinnausgleich zugesprochen. Hiergegen wendete sich nun der Zahnarzt im Zuge der Revision vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof verwies auf die Richtlinie der Bundesärztekammer für die Bewertung von Arztpraxen. Im Zuge der Richtlinie ist der Wert einer Praxis nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Hinzuzurechnen sei der sogenannte "ideelle Wert". Errechnet werde dieser wie folgt: der Umsatz, d.h. die Betriebseinnahmen der letzten drei Kalenderjahre sei zu ermitteln. Unterlagen die Betriebseinnahmen in dieser Zeit starken Schwankungen, seien die Einnahmen entsprechend zu nivellieren. Sodann seien die Betriebseinnahmen um die Kosten, Ausgaben und die Abschreibung, Ertragssteuern und den kalkulatorischen Unternehmerlohn zu bereinigen. Der so errechnet Wert ergebe den sogenannten "Ertragswert". Der ideelle Wert einer Praxis ergebe sich schließlich aus der Multiplikation des Ertragswertes mit dem Rentenbarwertfaktor.

Die Methode der Ärztekammer sei zwar grundsätzlich geeignet, neben dem Substanzwert auch den Goodwill einer freiberuflichen Praxis zu ermitteln. Sie komme jedoch zu vergleichsweise niedrigen und zum Teil unrealistischen Werten. Denn aufgrund des Umsatzes allein könnten keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und daher auch nicht auf den realisierbaren Wert gezogen werden. Ebenso falsch wäre es, sich auf eine Ertragsprognose zurückzuziehen. Schließlich wird der Ertrag stark von unternehmerischen Entscheidungen beeinflusst und ist eng mit dem Inhaber verbunden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof sind die bestehenden Methoden daher zu modifizieren. Es komme letztlich auf den Wert an, der bei einem Praxisverkauf auf den Rechtsnachfolger übergehe. Neben dem Substanz- und Liquidationswert komme es auch auf den Geschäftswert an. Eine Praxis kann im Verkehr höher geschätzt werden, als wenn allein der Substanz- oder Liquidationswert berücksichtigt werden würden. Von dem errechneten Goodwill sei jedoch ein Unternehmerlohn abzusetzen. Nur so könne man dem Umstand gerecht werden, dass eine Praxis stark an eine Person gebunden ist.

Um nicht vom eigenen Wert der Praxis „überrascht“ zu werden, sollte vielleicht doch darüber nachgedacht werden, rechtzeitig eine vertragliche Regelung mit dem Ehepartner einzugehen.