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BSG: Auch Hilfsbedürftige müssen die Praxisgebühr und Zuzahlungen leisten

Beinahe sieben Jahre sind nun seit der Einführung der Praxisgebühr vergangen. Man hat sich schon (fast) dran gewöhnt. Dies dürfte für Patienten und Ärzte gleichermaßen gelten. Die Gerichtsverfahren neigen sich langsam allesamt dem Ende zu. Sie zeigten auf, dass aus juristischer Sicht im Grunde nichts gegen die Einführung und Erhebung spricht. Nicht einmal Verfassungsrecht konnte helfen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat grünes Licht gegeben.

Nunmehr hat das Bundessozialgericht ergänzend festgestellt, dass auch schwer kranke Hilfsbedürftige Zuzahlungen wie die Praxisgebühr übernehmen müssen; und zwar selbst (Az.: B 8 SO 7/09 R). Sie können keine Kostenübernahme durch die Sozialhilfeträger erwarten. Das Sozialgesetzbuch wie auch das Bundessozialhilfegesetz würden ausdrücklich und in verfassungskonformer Weise regeln, dass der gewährte Regelsatz bereits Zuzahlungen enthalten würde. In der Folge stünden Hilfsbedürftigen keine höheren Sozialhilfeleistungen zu. Für sie gelte die gleiche Deckelung wie bei allen anderen Versicherten auch. Solange sich die entstehenden Kosten unterhalb der jährlichen Belastungsgrenze bewegen, seien sie auch zu tragen. Diese Grenze liegt regelmäßig bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen. Nur bei chronisch kranken Versicherten liegt die Grenze bei einem Prozent.

Geklagt hatte ein 50 Jahre alter HIV-infizierter Mann. Neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente erhält er zudem Sozialhilfe. Im Jahr 2004 musste er Zuzahlungen in Höhe von 35,42 € bezahlen. Im Jahr 2005 beliegen sich die Zuzahlungen auf 41,50 €. Das war ihm zu viel. Er wandte sich an den zuständigen Sozialhilfeträger und bat um Übernahme der ihm entstandenen Kosten. Dieser weigerte sich und verwies darauf, dass die Zuzahlungen wie Praxisgebühren durch den Sozialhilferegelsatz abgegolten seien. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfahlen im Grunde bestätigt. Das Verfahren wurde jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Es soll nun prüfen, ob die dem Hilfsbedürftigen zustehenden Sozialhilfeleistungen richtig berechnet worden sind. Hierzu fehlten dem Bundessozialgericht weitere Angaben.

Das Bundessozialgericht hat keinen Raum für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zahlungspflicht von Hilfsbedürftigen bis zur Belastungsgrenze gelassen.