Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



BSG: Die Zahl der vertragsärztlichen Zulassungen ist für die Höhe des Versorgungsauftrages irrelevant

Eine Ärztin aus Hessen ist vertragsärztlich für zwei Fachgebiete - Augenheilkunde und Neurologie - zugelassen. Sie übte ihre ärztliche Tätigkeit auf beiden Fachgebieten an einem Vertragsarztsitz aus. Dies wollte sie ändern und beantragte die Sitzverlegung für das Fachgebiet Neurologie. Diesen Bereich ihrer Tätigkeit wollte sie mit einem vollen Versorgungsauftrag in einem Medizinischen Versorgungszentrum ausüben. Die Sitzverlegung wurde ihr sowohl seitens des Zulassungs- als auch seitens des Berufungsausschusses verweigert. Entgegen der Auffassung der Ärztin stelle die doppelte Zulassung nicht einen doppelten Versorgungsauftrag dar. Ein Arzt könnte nicht mehr als einen Versorgungsauftrag haben. Die Ärztin habe daher einen Versorgungsauftrag, den sie auf zwei verschiedenen Fachgebieten ausführe. Der Versorgungsauftrag würde sich durch eine Sitzverlegung also nicht vermehren. Auch sehe das Gesetz den seitens der Ärztin angestrebten Zustand nicht vor.

Die Ärztin wendete sich gegen die Entscheidung der Ausschüsse. Sie berief sich auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit und trug vor, dass der Umstand, dass das Gesetz nicht vorsieht, dass ein Arzt zwei Vertragsarztsitze für zwei Fachgebiete bzw. zwei volle Versorgungsaufträge innehat, nicht bedeutet, dass dies nicht möglich ist. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies nicht geregelt hat, weil er diese Möglichkeit nicht wollte. Vielmehr stelle die Nichtregelung eine Regelungslücke dar, die geschlossen werden müsse. Diese Argumentation konnte nicht durchdringen. Das Sozialgericht wies die Klage ab (Urt. v. 10.09.2008 - S 12 KA 207/08). Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Hessen vertrat die Auffassung, dass nur in ausdrücklich geregelten Fällen die ärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes ausgeübt werden darf (Urt. v. 07.07.2010 – L 4 KA 83/08). Ein solcher Fall liege konkret jedoch nicht vor. Der Gesetzgeber gehe immer noch von einem einheitlichen Vertragsarztsitz aus. Dies habe die Ärztin verkannt.

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Wobei man es vielleicht schon als Erfolg verbuchen kann, dass die Nichtzulassungsbeschwerde seitens des Bundessozialgerichts als zulässig erachtet wurde. Dies ist in den seltensten Fällen der Fall. Das Bundessozialgericht unterstützte allerdings inhaltlich das Landessozialgericht auf ganzer Linie. Ein Arzt hat einen Vertragsarztsitz und einen Versorgungsauftrag. Zwar sehe das Vertragsarztrecht mittlerweile viele Gestaltungsformen vor. So sei es Ärzten möglich, Zweigpraxen zu betreiben - wenn die Tätigkeit am Hauptsitz entsprechend reduziert wird, einen vollen auf einen halben Versorgungsauftrag zu reduzieren oder auch einen Vertragsarztsitz zu verlegen - wenn der gesamte Sitz an einen anderen Ort verlegt wird. Es bleibe jedoch dabei, dass Ärzte mit doppelter Zulassung nicht zwei volle Versorgungsaufträge an verschiedenen Orten haben können. Eine Quasi-Vermehrung der Versorgungsaufträge, wie sie die Ärztin begehrt, habe der Gesetzgeber weder gewollt, noch habe er es "vergessen", im Rahmen des Änderungsgesetzes zum 01.01.2007 entsprechend zu regeln. Man müsse sich nur vor Augen führen, was eine Vermehrung der Versorgungsaufträge für Konsequenzen auf die Bedarfsplanung hätte. Selbst wenn man einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit in der mengenmäßigen Beschränkung der Versorgungsaufträge sehen würde, wäre dieser gerechtfertigt.