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BverwG: Vorerst grundsätzlich keine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. Juni 2008 entschieden, dass Beamte des Bundes für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel derzeit grundsätzlich auch dann keine Beihilfe erhalten können, wenn die Medikamente ärztlich verordnet sind. Besondere Härten müssen in Einzelfällen allerdings auf Antrag gemildert werden.

Den Beihilferichtlinien des Bundes fehlt die gesetzliche Grundlage. Bis zum Ende dieser Legislaturperiode sind sie jedoch noch anzuwenden (vgl. die Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 30. Mai 2008 zu den Urteilen vom 28. Mai 2008 – BVerwG 2 C 24.07 und BVerwG 2 C 108.07 –). Einzelne Beihilfevorschriften können aber auch in dieser Übergangszeit aus anderen Gründen verfassungswidrig und daher schon jetzt nicht mehr weiter anwendbar sein. Dies ist beim derzeit geregelten grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit der Fall. Der Dienstherr hat keine Vorkehrungen getroffen, die den Beamten nach dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz vor besonderen finanziellen Belastungen in Krankheits- und Pflegefällen bewahren.

Der Normgeber hat damit die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Beihilfe wirkungsgleich übertragen wollen, dabei aber kein Gegenstück zu einer dort vorhandenen Härteregelung geschaffen. Daraus kann sich im Einzelfall eine unzulässige Benachteiligung der Beamten ergeben. Trotz dieses Defizits hält das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente übergangsweise für weiter anwendbar, dies allerdings unter der Maßgabe, dass der Dienstherr den Bundesbeamten in besonderen Härtefällen auf Antrag einen individuellen Ausgleich gewährt. Es hat dabei auf eine Regelung im Beihilferecht zurückgegriffen, die dazu führt, dass bei Ausgaben für medizinisch notwendige Therapien, die 2 % des Jahreseinkommens überschreiten, die darüber hinausgehenden Kosten erstattet werden können.

BVerwG 2 C 2.07 – Urteil vom 26. Juni 2008

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts