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Die Essentials des Fernabsatzgesetzes

Das Fernabsatzgesetz, das die Fernabsatzrichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umsetzt, regelt Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel ermöglichen die Anbahnung und den Abschluß von Verträgen ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien. Hierzu zählen nicht nur, wie man aus der öffentlichen Diskussion schließen könnte, die neuen Medien ( Internet, E-Mail ), sondern auch traditionelle Vertriebsformen ( Katalog, Telefon, Telefax etc. ).

Der Gesetzgeber nahm bestimmte Verträge von der Regelung aus. Die praktische Relevanz der einzelnen Ausschlüsse wird sich zeigen. Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen werden in erheblich größerem Maße Bedeutung erlangen als Immobilienverträge. Entsprechend wirkt sich der Ausschluß stärker aus. Das Fernabsatzgesetz findet jedoch ausdrücklich auf Verbraucherkreditverträge Anwendung.

Nach Paragraph 2 des Fernabsatzgesetzes obliegt dem Unternehmer die Unterrichtung des Verbrauchers über wesentliche Umstände des Vertrages. Die Regelung unterscheidet zwischen Informationspflichten vor Abschluß des Vertrages und solchen, die bereits bei Anbahnung des Vertrages bestehen.

Der Unternehmer muß den Verbraucher schon im Stadium der Vertragsanbahnung über seine Identität und den Geschäftszweck informieren. Die Unterrichtung im übrigen betrifft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, insbesondere den Preis nebst Steuern, Liefer- und Versandkosten und – ganz wichtig! – das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes.

Die Unterrichtung muß in „einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich“ erfolgen. Auf das Widerrufs- oder Rückgaberecht, auf die Identität und Anschrift des Unternehmers sowie auf Gewährleistungs- und Kündigungsbedingungen muß der Unternehmer den Verbraucher in einer deutlich gestalteten Form aufmerksam machen. Ein versteckter Hinweis in einem Katalog oder ein kaum zu findender Link auf einer Website genügen der Form nicht.

Paragraph 3 des Fernabsatzgesetzes räumt dem Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht ein. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt grundsätzlich mit Erfüllung der Informationspflichten. Im Gegensatz zu sonstigen Verbraucherschutzgesetzen bedarf die Widerrufsbelehrung keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher ( wie soll dies z. B. auch beim Katalogversand funktionieren ). Das Widerrufsrecht erlischt bei der Lieferung von Waren vier Monate nach dem Eingang beim Verbraucher, bei Dienstleistungen regelmäßig vier Monate nach Vertragsschluß.

Das Widerrufs- oder Rückgaberecht ist für bestimmte Fernabsatzverträge ausgeschlossen. Naheliegend ist der Ausschluß für Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung nicht geeignet sind, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum bereits überschritten ist. Der Ausschluß bei der Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, wenn der Verbraucher die Ware entsiegelte, stellt die Fortschreibung einer ständigen Handelspraxis dar. Daneben besteht ein Ausschluß für Fernabsatzverträge, die in der Form einer Versteigerung geschlossen werden.

Pfiffigen Vertragskonstruktionen zur Umgehung des Fernabsatzgesetzes schob der Gesetzgeber einen Riegel vor. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind ebenfalls unwirksam.

Das Gesetz findet nur auf Verträge Anwendung, die nach dem 31. Mai 2000 geschlossen wurden. Für Verkaufsprospekte, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, gilt eine Aufbrauchfrist bis zum 31. Dezember 2000.

Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie beschränkt sich auf die „Essentials“ und soll lediglich den Einstieg vereinfachen. Dementsprechend wurde darauf verzichtet, jede Spezialregelung und jedes Sonderproblem anzusprechen, um die Darstellung nicht zu überfrachten. Im Zweifel ist jeder Fall für sich zu beurteilen, insbesondere bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die einzelnen Pflichten des Unternehmers anhand der gesetzlichen Regelung konkretis