Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder

Wirtschaftsstrafrecht


Entwurf zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen weitgehend überarbeitet

Nun doch keine Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit von Apothekern?

Die Mitglieder des Rechtssauschusses des Bundestages von CDU/CSU und SPD scheinen sich über einige strittigen Punkte des geplanten Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen nunmehr geeinigt zu haben. Ausgangspunkt des Gesetzesentwurfes war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Jahr 2012 (BGH, 29.03.2012, GSSt 2/11). Er stellte dabei fest, dass die Annahme eines Vorteils durch einen niedergelassenen Arzt strafrechtlich weder von § 299 noch von den §§ 331 ff StGB erfasst ist (vgl. BGH GSSt 57/202). Dem Arzt fehle es an der jeweils notwendigen Amtsträgereigenschaft bzw. einer Beauftragtenstellung. Daher könnten Prämienzahlungen der Pharmaindustrie mit dem Ziel, das Verschreibungsverhalten bzgl. eines bestimmten Präparats zu beeinflussen, nicht als strafbare Handlung im Sinne des StGB eingeordnet werden. Diese Strafbarkeitslücke sollte geschlossen werden. Dies zu gewährleiten, sollte Aufgabe des vorliegenden Entwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption sein.

Nachdem zu erwarten war, dass der Entwurf zum Jahreswechsel 2015/2016, spätestens aber zu Ostern vom Bundestag verabschiedet wird, liegt nunmehr ein neuer – diskussionswürdiger - Entwurf vor, der teilweise erheblich vom bisher diskutierten Regierungsentwurf abweicht und weitreichende Änderungen enthält. Der Rechtsausschuss reagiert damit auf teilweise heftige Kritik aus den Reihen von Ärzte- und  Verbandsvertretern sowie Verfassungsrechtlern. Im Wesentlichen richtete sich die Kritik gegen zwei Aspekte des bisherigen Regierungsentwurfs. Zum einen die Anknüpfung der Tatbestände an das Berufsrecht der Gesundheitsberufe und zum anderen die Ausgestaltung des Tatbestands als relatives Antragsdelikt. Bezüglicher beider Punkte wurde nun Abhilfe geschaffen, auch um das Gesetz „praxistauglicher“ zu machen. Aufgrund der noch ausstehenden internen Abstimmung zwischen dem Rechtsausschuss und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz muss damit gerechnet werden, dass es noch zu kleineren Änderungen kommt.

Nachfolgend können Sie die Änderung zum bisher diskutierten Regierungsentwurf mit Stand vom 14.8.2015 ersehen:


§299a-E StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge

oder

2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze.


§299b-E StGB Bestechung im Gesundheitswesen

(1) Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a Absatz 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge

oder

2. seine berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatz 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt.


§301 Strafantrag (Offizialdelikt statt Antragsdelikt)


(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.



Zu den Änderungen und deren Auswirkungen:

1. Streichung der Tatbestandsalternative §§299a-E, 299b-E a.F. StGB „berufsrechtliche Pflichten“

Es besteht nunmehr keine direkte Bezugnahme mehr auf das Berufsrecht der Gesundheitsberufe. Die Tatbestandvariante der Begehung durch eine Verletzung einer „berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ in §§299a-E, 299b-E n.F. StGB jeweils Abs. 1 Nr. 2 wurde ersatzlos bestrichen. Eine Strafbarkeit kann nur noch im Zusammenhang mit einer unlauteren Bevorzugung begründet werden (Nr. 1).

Die Bindung der Strafbarkeit an das Berufsrecht war verfassungsrechtlich höchst umstritten. Es bestand die Gefahr, dass die Regelung zu unbestimmt und damit nach Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig gewesen wäre. Für den Laien wäre nicht zu erkennen gewesen, welches Verhalten strafbar gewesen wäre und welches nicht. Auch unterscheidet sich das Berufsrecht je nach Kammer und Kammerberuf teilweise erheblich zwischen den Bundesländern. Bei der Beurteilung einer Strafbarkeit wäre also auf einen kaum überschaubaren „Flickenteppich“ an Regelungen zurückzugreifen gewesen. Es hätte zu dem nicht haltbaren Zustand kommen können, dass dieselbe Handlung in einem Bundesland erlaubt und in einem anderen hingegen verboten gewesen sein könnte oder aber dass die Kammern bspw. im Zuge zu restriktiver Entscheidungen schlicht das Berufsrecht zugunsten der Berufsträger abändern.

Die Anpassung ist für alle Heilberufler, die keine Verordnungshoheit haben oder die relevanten Produkte unmittelbar anwenden, äußerst erfreulich. Positiv zu sehen ist die Anpassung auch im Hinblick auf die erwünschten Kooperationen im Gesundheitswesen, die nunmehr noch weiter aus dem Fokus des Gesetzesentwurfes rücken.

2. Verengung des Tatbestandes

Die Überarbeitung des Gesetzentwurfes verengt im Übrigen den Tatbestand von §§299a-E, 299b-E Abs. 1 StGB bezüglich des Bezugs von Arznei-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erheblich. Im bisherigen Regierungsentwurf hieß es jeweils in Abs. 2 noch, die Arznei-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten müssen zur „Abgabe an den Patienten bestimmt sind“. Erfasst war demnach im Grunde z.B. auch die Bezugsbeziehung zwischen einer Apotheke und deren Großhandelslieferanten, da die von Apotheken dort bezogenen Waren gerade zur Abgabe an die Patienten bestimmt sind.
Nach den aktuellen Änderungen reicht diese Bestimmung der Bezugswaren nicht mehr aus. Die Arznei-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten müssen vielmehr zur „unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sein“. Dies ist im Regelfall nur beim sogenannten Sprechstundenbedarf und / oder bei Applikationsarzneimitteln der Fall. Die Beziehung zwischen einer Apotheke und deren Zulieferern ist durch den Wortlaut außerhalb dessen nicht mehr gedeckt und kann somit zumindest nach dieser Tatbegehungsvariante keine Strafbarkeit mehr begründen.

Mit der Verengung des Tatbestandes rückt die Berufsgruppe deutlicher in den Fokus, die Hintergrund der Entscheidung des BGH war: die Ärzteschaft. Lediglich bei der Tatbegehungsvariante „Zuführen von Patienten und Untersuchungsmaterial“ finden sich – zumindest theoretisch - bspw. die Apotheker wieder.

3. Streichung von §§299a-E, 299b-E jeweils Abs. 2 StGB.

Der jeweilige Regelungsgehalt von §299a-E, 299b-E jeweils Abs. 2 a.F. StGB wird in Abs.1 integriert und die jeweiligen Absätze 2 gestrichen (s.auch 2). Strafbar macht sich nun, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass beim Bezug von Arznei-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder seiner Berufshelfer bestimmt sind, einen anderen im inländischen und ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.

4. Offizial- statt Antragsdelikt


Ferner wurde §§299a-E, 299b-E n.F. StGB nun als Offizialdelikte ausgestaltet sind. Die Strafverfolgung wird deshalb von Amts wegen erfolgen. Entgegen dem bisherigen Entwurf findet keine Verfolgung mehr auf Antrag statt.

5. Fazit

Aus Sicht aller erfassten Normadressaten sind die vorgenommen Änderungen als positiv anzusehen.  Zum ersten Mal liegt nun ein Entwurf vor, anhand dessen im Einzelfall ohne größere Unsicherheiten strafbares von straffreiem Verhalten abgrenzbar ist. Auch bei bisher etablierten Kooperationsmodellen besteht Anlass zur Erleichterung, da der überarbeitete Entwurf nur sehr begrenzt – wenn überhaupt, wie im Falle von Apothekenkooperationen - in ihre Geschäftsmodelle eingreifen wird. Abzuwarten bleibt, ob im Abstimmungsprozess zwischen dem Rechtsausschuss und dem Bundesministerium  für Justiz und Verbraucherschutz nochmals von der vorliegenden Fassung abgewichen wird.