Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder


EuGH zum Begriff der Werbung nach Art. 86 der Richtlinie 2001 83 EG

Die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs hatte in Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG über die Auslegung des Begriffs der „Werbung“ in Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung zu entscheiden.

Ein dänischer Journalist war nach nationalem Recht zu einer Geldstrafe verurteilt worden wegen der öffentlichen Verbreitung von Informationen über die Eigenschaften und die Erhältlichkeit eines Arzneimittels, dessen Vermarktung in Dänemark nicht gestattet ist.

Gem. Art. 87 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG ist jede Werbung für ein Arzneimittel, für dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erteilt worden ist, untersagt. Seites des Journalisten wurde hier jedoch eingewandt, dass die auf seiner Internetseite durch ihn veröffentlichten Informationen hinsichtlich des Arzneimittels keine Werbung im Sinne von Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG seien, da er aus eigenem Antrieb, unabhängig von Herstellern und Verkäufern des in Schweden und Norwegen vertriebenen Arzneimittels und ohne Vergütungsanspruch gehandelt habe. Der Begriff der Werbung sei eng auszulegen und umfasse nicht die durch einen unabhängigen Dritten übermittelten Informationen.

Der EuGH hingegen folgte diesbezüglich dem Schlussantrag des Generalanwalts und entschied, dass Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen ist, dass die von einem Dritten vorgenommene Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, namentlich über dessen heilende oder verhütende Eigenschaften, auch dann als Werbung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn dieser Dritte aus eigenem Antrieb und in völliger – rechtlicher und tatsächlicher – Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer handelt.

Seine Entscheidung stützt der EuGH auf folgende Argumentation: Ziel der Richtlinie 2001/83/EG sei der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Werbung für Arzneimittel könne auch dann schaden, wenn sie von einem unabhängigen Dritten außerhalb einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit vorgenommen wird. Eine solche Auslegung sei mit dem Wortlaut der Richtlinie vereinbar.

Eine Verletzung der Meinungsfreiheit des Journalisten verneinte der EuGH. Sofern die von dem Journalisten verbreiteten Informationen über das Arzneimittel „Werbung“ darstellten, wäre die Verurteilung in Hinblick auf das verfolgte Ziel, nämlich den Schutz der öffentlichen Gesundheit, angemessen und verhältnismäßig, weshalb die Meinungsfreiheit sich nach Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem Ziel des Allgemeininteresses unterwerfen müsse.

Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG hier im konkreten Fall tatsächlich vorliegen, d.h. seitens des Journalisten eine Maßnahme zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel ergriffen wurde, die Verschreibung, die Abgabe den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, ist nach Entscheidung des EuGH allerdings Sache der nationalen Gerichte.

EuGH, Urteil vom 02.04.2009, Az.: C-421/07