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Europäische Kommission: Niederlassungsfreiheit für Apotheker: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und Portugal

Die Europäische Kommission hat Deutschland und Portugal förmlich aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung des Besitzes von Apotheken zu ändern, um Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aus dem Weg zu räumen. Die Aufforderungen ergehen in Form so genannter mit Gründen versehener Stellungnahmen, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Deutschland – Besitzverbot für Nichtapotheker und Verbot des Besitzes von mehr als vier Apotheken

Die Kommission hat beschlossen, Deutschland förmlich aufzufordern, seine Vorschriften über den Besitz von Apotheken zu überarbeiten. Diesen Vorschriften zufolge dürfen nur Apotheker oder ausschließlich aus Apothekern bestehende Partnergemeinschaften Apotheken besitzen. Ferner ist der Besitz von mehr als einer Hauptapotheke und drei Filialapotheken untersagt. Hinzu kommt die Vorgabe der räumlichen Nähe zwischen der Hauptapotheke und den Filialapotheken. Diese Bestimmungen können nach Ansicht der Kommission nicht mit dem Argument des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden und stehen somit im Widerspruch zur in Artikel 43 EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit.

Portugal – Verbot des Besitzes von Apotheken durch Arzneimittelgroßhändler und Verbot des Besitzes von mehr als vier Apotheken

Die Kommission hat auch Portugal förmlich zu einer Überarbeitung seiner Vorschriften über den Besitz von Apotheken aufgefordert. Diesen Bestimmungen zufolge dürfen Unternehmen, die im Arzneimittelgroßhandel tätig sind, keine Apotheken besitzen oder führen. Zudem verbieten die portugiesischen Rechtsvorschriften den Besitz von mehr als vier Apotheken. Diese Anforderungen stehen nach Ansicht der Kommission in keinem angemessenem Verhältnis zur Garantie des Gesundheitsschutzes und sind deshalb nicht mit der in Artikel 43 EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit vereinbar.

Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission