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LG Düsseldorf: Werbung mit der Aussage "TÜV-geprüft" ohne Angabe der Fundstelle des Prüfergebnisses nicht zu beanstanden

Anders als bei einer Werbung mit Testergebnissen in bei einer Werbung mit der Aussage "TÜV - geprüft" nicht die Fundstelle der Veröffentlichung des Testergebnisses anzugeben, da es sich bei einer TÜV-Prüfung nicht um einen "Test der Waren oder Dienstleistungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG handelt. Vielmehr wird durch Qualitätsmanagementnormen - wie die EN ISO 9001 - beschrieben, welchen Anforderungen das Managementsystem eines Unternehmens genügen muss, um einem bestimmten Standard bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements zu entsprechen.


Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12.09.2013 - nicht rechtskräftig

Aktenzeichen: 37 0 150/12    


TATBESTAND

Der Kläger ist ein seit 1976 im Vereinsregister eingetragener rechtsfähiger Verein, der nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern.

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.xxx.de eine deutschsprachige Versandapotheke, mit Sitz in den Niederlanden.

Die Beklagte bewarb auf dem Gutscheinportal www.groupon.de am 30. Oktober 2012 einen Neukunden - Warengutschein in Höhe von 16,00 € für nichtrezeptpflichtige Artikel u.a. mit der Aussage "TÜV - geprüft", wie in der nachstehend eingefügten Abbildung dargestellt:
 
[Die Abbildung zeigt einen Ausschnitt der Anlage K1. Zur Hervorhebung der von dem Kläger angegriffenen Aussage ist die im Original nicht enthaltene rote Markierung eingefügt.]

Unstreitig hat der TÜV - Rheinland die Beklagte unter der ID - Nummer xxx nach EN ISO 9001:2008 zertifiziert. Dies kann in der vom TÜV im Internet bereit gestellten Zertifikatsdatenbank nach Eingabe der ID des Zertifikatsinhabers (hier: der Beklagten) recherchiert werden. Das Ergebnis der Recherche wird wie folgt wiedergegeben:

Der Kläger hält die Verwendung der Aussage "TÜV - geprüft" in der in Rede stehenden Werbung für wettbewerbswidrig, weil die Beklagte hierzu keine Fundstelle angegeben habe.

Er meint, an die Verwendung der beanstandeten Aussage seien wettbewerbsrechtlich die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie an die Werbung mit Testergebnissen. Mit dem Hinweis auf die TÜV - Prüfung nehme die Beklagte eine gesteigerte Wertschätzung für sich in Anspruch. Sie wolle dem Konsumenten deutlich machen, dass sich ihr Unternehmen durch eine besonders positive Bewertung von anderen Unternehmen hervorhebe. Der Verbraucher habe ein Interesse daran zu erfahren, welche Kriterien überhaupt geprüft wurden und wie die Wertungen zustande gekommen seien. Nur dann könne er einschätzen, ob das Ergebnis für ihn wichtig sei. Durch die fehlende Fundstellenangabe werde die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, jedoch spürbar beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen in Kundenmailings, Prospekten, Zeitungsanzeigen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis "TÜV geprüft" zu werben, ohne gleichzeitig die Fundstelle der Veröffentlichung durch Angabe der ID-Nummer anzugeben, wenn die wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

Sie hält den von dem Kläger gestellten Antrag für zu weit gefasst und weder hinreichend bestimmt noch ausreichend konkretisiert.

Die von dem Kläger verlangte Fundstellenangabe sei nicht möglich. Im Zusammenhang mit einer TÜV - Zertifizierung gebe es keine "Veröffentlichung", auf die sie hinweisen könnte.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet.


I.

Der Kläger kann aus keinem Rechtsgrund von der Beklagten verlangen, es zukünftig zu unterlassen, in Kundenmailings, Prospekten, Zeitungsanzeigen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" zu werben, ohne gleichzeitig die Fundstelle der Veröffentlichung anzugeben, insbesondere wenn dies wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift geschieht. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5a Abs. 2 UWG).

Die Werbung mit positiven Äußerungen Dritter kann wettbewerbsrechtlich unter verschiedenen Gesichtspunkten relevant sein. Eine Fallgruppe derartiger Werbung bildet die Werbung mit Testergebnissen, bei der es nach den von Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen grundsätzlich erforderlich ist, die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests anzugeben.

Diese Grundätze sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar, weil es sich bei der Zertifizierung nach EN ISO 9001 nicht um einen Produkttest (Dienstleistungen oder Waren betreffend) im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und der Rechtsprechung handelt.

Für die Durchführung von Produkttest existieren keine verbindlich definierten Regeln. Die bloße Nennung des Testergebnisses hat zwar als solches einen erheblichen Werbeeffekt. Aus der isolierten Angabe des Testergebnisses geht aber nicht hervor, welche Methodik dem Test zugrunde lag, d.h. insbesondere nach welchen Kriterien geprüft und wie Einzelergebnisse bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gewichtet wurden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung des BGH in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Nach § 3 Absatz 2 UWG sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen (vgl. BGH GRUR 2010, 248 ff.).

Diese Voraussetzungen sind auf die Werbung mit dem Hinweis auf die TÜV - Zertifizierung durch die Angabe "TÜV - geprüft" nicht übertragbar. Denn dabei handelt es sich nicht um einen "Test der Waren oder Dienstleistungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Vielmehr wird durch Qualitätsmanagementnormen - wie die EN ISO 9001 - beschrieben, welchen Anforderungen das Managementsystem eines Unternehmens genügen muss, um einem bestimmten Standard bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements zu entsprechen. Der Nachweis, dass das Qualitätsmanagementsystem eines Unternehmens diesen Anforderungen genügt, wird durch einen Zertifizierungsprozess mit anschließender Ausstellung eines zeitlich befristeten Zertifikates durch unabhängige Zertifizierungsstellen erbracht (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Qualitätsmanagementnorm).

Zwar kann der Hinweis auf unternehmensbezogene Zertifikate für Qualitätsmanagementsysteme (z.B. DIN ISO 9000 ff) in einer Produktwerbung den irreführenden Eindruck erwecken, dass sich das Zertifikat auf das beworbene Produkt selbst bezieht (vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5, Rn. 4.257 a.E.). Diese Frage ist im Entscheidungsfall jedoch ebenso wenig zu prüfen, wie die Frage ob die Angabe "TÜV geprüft" nicht deshalb irreführend ist, weil sie zu allgemein gehalten ist, um hinreichend deutlich zu machen, dass sie sich auf das der Beklagten verliehene Qualitätsmanagement - Zertifikat bezieht. Denn die in diesem Rechtsstreit vorzunehmende Prüfung, ob die von der Beklagten verwendete Aussage wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, ist durch den Inhalt des von dem Kläger gestellten Antrags beschränkt, von dem das Gericht nicht zu Ungunsten der Beklagten abweichen darf (vgl. § 308 ZPO).


II.    

Aus der Unbegründetheit des mit der Abmahnung des Klägers geltend gemachten Unterlassungsanspruchs folgt auch die Unbegründetheit des Kostenerstattungsanspruchs.


III.    

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: € 20.000,00