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LG Düsseldorf: Zur Frage ob eine bestätigte Buchung iSd FluggastrechteVO auch vorliegt wenn diese von der Fluggesellschaft vor Reiseantritt wieder entzogen wurde

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der „bestätigten Buchung“ bei einem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 erfüllt ist, wenn der Fluggast zwar ursprünglich über eine bestätigte Buchung verfügte, ihm diese Buchung im Zeitpunkt des Fluges, auf welchem ihm die Mitnahme verweigert wurde, aber bereits einseitig durch die Fluggesellschaft wieder entzogen worden war.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2015, Az.: 22 S 79/15

In dem Rechtsstreit

der Frau B.,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schwarz, die Richterin am Landgericht Alberring und den Richter Dr. Ullenboom


für Recht erkannt:

Auf die Berufung wird das am 10.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (34 C 9899/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.394,88 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,77 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage i. H. v. 492,51 EUR (Kosten für gebuchten Ersatzflug: 435,06 EUR und Kosten für Fährfahrt: 57,45 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 83,54 EUR stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO) i. H. v. 800 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 und Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 118,17 EUR weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Berufung macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht Ansprüche gem. Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. b) VO verneint. Eine Nichtbeförderung gem. Art. 2 lit j), 4 VO setze nicht in jedem Fall voraus, dass der Fluggast sich rechtzeitig vor dem Abflug am Flugschalter des Flughafens einfinde. Sei gegenüber dem Fluggast seitens des Luftfahrtunternehmens die Beförderung bereits einige Zeit zuvor ausdrücklich verweigert worden, dann müsse sich der Fluggast nicht mehr am Flugsteig zur vorbestimmten Zeit einfinden, da dies eine bloße Förmelei wäre.


II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.


III.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf Rechtsfehlern (vgl. §§ 513 Abs. 1, Alt. 1, 546 ZPO).

Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auf der Flugstrecke Teneriffa - Madrid - Düsseldorf am 01.03.2014 (Flug-Nr. IB 3911 und IB 3628) gem. Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 Buchst. b) VO i. H. v. 800 EUR zu.

1. Ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 setzt eine „Nichtbeförderung“ i. S.v. Art. 2 lit. j) VO voraus. Nichtbeförderung wird dort legaldefiniert als „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“.

Art. 3 Abs. 2 VO, auf welchen Art. 2 lit. j) VO Bezug nimmt, bestimmt, dass die Flugreisenden entweder „über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig zu der vereinbarten Zeit zur Abfertigung einfinden müssen oder von einem Reiseveranstalter oder Flugunternehmen, von welchem sie eine Buchung besaßen auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür“.

Eine Nichtbeförderung hat daher im Wesentlichen zwei Voraussetzungen: Eine Beförderungsverweigerung (a.) und ein Einfinden zur Abfertigung unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO (b.)

a. Eine Beförderungsverweigerung kann nicht nur am Flugschalter oder bei der Abfertigung am geplanten Abflugtag erfolgen. Möglich ist auch eine Beförderungsverweigerung bereits lange Zeit vor dem geplanten Abflugtag. Eine solche Beförderungsverweigerung liegt vor, wenn das Flugunternehmen durch eine Äußerung oder sein Verhalten gegenüber dem Fluggast zum Ausdruck bringt, dass das Begehren des Fluggastes, an dem betreffenden Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird (sog. antezipierte Beförderungsverweigerung; vgl. BGH, NJW 2009, S. 2740, 2741 Rz. 8; BGH, NJW-RR 2013, 1462, 1463 Rz. 11).

In der Information der Beklagten gegenüber der Klägerin am Flugschalter am Tag des verpassten Hinfluges am 15.02.2014, dass nunmehr auch der Rückflug storniert worden sei und die Klägerin nunmehr anderweitig einen Rückflug von Teneriffa nach Düsseldorf buchen müsse, ist eine solche antezipierte Beförderungsverweigerung zu erblicken.

Hiermit hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Begehren der Klägerin, an dem Rückflug von Teneriffa nach Düsseldorf am 01.03.2014 teilzunehmen, zurückgewiesen wird.

b. Erforderlich ist weiterhin ein Einfinden zur Abfertigung unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO, d. h. insbesondere muss die Klägerin über eine bestätigte Buchung verfügt haben und sich zur vorbestimmten Zeit am 01.03.2014 rechtzeitig am Flugschalter eingefunden haben.

aa. Die Klägerin verfügte über eine „bestätigte Buchung“.

(1) Eine „Buchung“ ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. g) VO der Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.

Ein „Flugschein“ ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. f) ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.

Ein „anderer Beleg“ ist ein Beleg, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten, Flug ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2015 - X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 23).

Die Vergangenheitsform („akzeptiert und registriert wurde“; englische Fassung: „has been accepted and registered“) macht deutlich, dass hiermit gemeint ist, dass die Fluggesellschaft die Buchung ursprünglich nach Abgabe eines entsprechenden Angebots durch den Fluggast akzeptiert und bearbeitet hat (z. B. nach Online-Buchung eines Fluges die Übersendung einer Buchungsbestätigung).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin im vorliegenden Fall im Besitz einer bestätigten Buchung gewesen. Die Klägerin hat den Hin- und Rückflug über das Online-Portal ...de gebucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung für beide Flüge erhalten. Die Online-Buchungsbestätigung enthält eine Bestätigung für einen bestimmten Flug der Beklagten am 01.03.2014 um 14:35 und Weiterflug von Madrid um 19:50 unter der Flug-Nr. IB 3911 und IB 3628 und ist somit auch hinreichend individualisiert (vgl. Anlage K 1). Die Klägerin durfte dies so verstehen, dass ihre Teilnahme an dem betreffenden Flug hiermit verbindlich bestätigt wird.

(3) Mit dem Fall, dass die Fluggesellschaft ihre Meinung nachträglich ändert und die ursprünglich akzeptierte und bearbeitete Buchung nachträglich storniert, befasst sich die VO nur in Art. 3 Abs. 2 lit. b) VO. Dort wird nur der Fall der Umbuchung erwähnt. In den Fällen der „Umbuchung“ durch den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft reicht es aus, dass der Fluggast eine Buchung des betreffenden Fluges ursprünglich einmal „besaß“. In den Fällen der Umbuchung dispensiert die Verordnung den Fluggast also von dem Erfordernis, auch jetzt noch weiterhin über eine bestätigte Buchung zu verfügen (so auch Kammerurteil v. 21.02.2014 - 22 S 167/13, BeckRS 2015, 01500).

Auch wenn Art. 3 Abs. 2 lit. b) nur den Fall der Umbuchung ausdrücklich regelt, so muss das Erfordernis einer „bestätigten Buchung“ auch im Jetzt-Zeitpunkt nach Sinn und Zweck ebenfalls entfallen, wenn der Fluggast zwar nicht auf einen anderen Flug umgebucht wird, sondern der betreffende Flug sogar ersatzlos storniert wird. Hierfür spricht ein argumentum a fortiori. Andernfalls wäre der Fluggast in denjenigen Fällen, in denen er zwar nicht auf einen anderen Flug umgebucht wird, sondern der betreffende Flug sogar ersatzlos storniert wird, schlechter gestellt ohne dass Gründe ersichtlich sind, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln.

(4) Eine Nichtbeförderung soll immer dann vorliegen, wenn entgegen der ursprünglich einmal getätigten Zusage, den Fluggast auf einem bestimmten Flug zu befördern, diese Zusage nachträglich einseitig durch die Fluggesellschaft aufgekündigt wird und dem Fluggast nunmehr die Beförderung verweigert wird.

Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn einer der engen Ausnahmegründe des Art. 2 lit. j) VO vorliegt (insbesondere gesundheitliche Risiken, Sicherheitsrisiken und fehlende Reisedokumente). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann einem Luftfahrtunternehmen nicht erlaubt werden, den Kreis der Fälle, in denen es berechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu erweitern. Dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein solcher Fluggast völlig schutzlos gestellt wäre, was dem Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 zuwiderlaufen würde, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste durch eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte sicherzustellen. Daher seien die Weigerungsgründe auf die in Art. 2 lit. j) genannten Ausnahmefälle beschränkt (vgl. EuGH, NJW 2013, 363, 364, Rz. 33).

(5) Andernfalls hätte es die Fluggesellschaft in der Hand ihre Ersatzpflicht nach der Fluggastrechteverordnung nach Belieben einzuschränken, z. B. indem sie - wie im vorliegenden Fall - bestimmte Flüge wegen eines in AGB enthaltenen sog. Cross-Ticketing-Verbots, welches im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält (vgl. BGH, VuR 2010, S. 311), storniert.

Die Fluggesellschaft müsste dann einfach nur einen Flug gegenüber einem Fluggast stornieren bzw. im EDV-System löschen um die Tatbestandsvoraussetzung der „bestätigten Buchung“ zu Fall zu bringen und Ausgleichsansprüche des Fluggastes nach der Fluggastrechteverordnung auszuschließen. Nach der VO (EG) Nr. 261/2004 sollen aber ausschließlich die in Art. 2 lit. j) genannten Ausnahmegründe (insbesondere gesundheitliche und Sicherheitsrisiken, fehlende Reisedokumente) eine entschädigungslose Beförderungsverweigerung der Fluggesellschaft erlauben. Nicht aber sonstige z. B. wirtschaftliche Erwägungen der Fluggesellschaft, wie z. B. im Fall eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots.

Es ist daher im vorliegenden Fall unschädlich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des ursprünglich gebuchten Rückfluges der Beklagten von Teneriffa nach Düsseldorf nicht (mehr) über eine bestätigte Buchung verfügte.

bb. Weiter erforderlich ist grundsätzlich das rechtzeitige Einfinden am Abfertigungsschalter. Die Klägerin hat sich unstreitig nicht rechtzeitig zu dem ihr gegenüber stornierten Flug zur Abfertigung am 01.03.2014 eingefunden. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist ein vorheriges Einfinden am Abfertigungsschalter aber nicht erforderlich, wenn die Fluggesellschaft bereits zuvor gegenüber dem Fluggast ausdrücklich und unzweideutig die Beförderung verweigert, weil dann das vorherige Erscheinen am Abfertigungsschalter eine bloße Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2015 - X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 13).

Durch die eindeutige Aussage der Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass aufgrund des in den AGB der Beklagten enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots nunmehr auch der Rückflug storniert worden sei und sie daher anderweitig einen Rückflug von Teneriffa nach Düsseldorf buchen müsse, hat sie unzweifelhaft eine Beförderungsverweigerung zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Situation von der Klägerin zu verlangen, dennoch noch zur geplanten Abflugzeit am Flughafen zu erscheinen, wäre eine sinnlose Förmelei.

2. Der Anspruch ist auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO ausgeschlossen. Hiernach sind Ausgleichsansprüche im Falle der Annullierung ausgeschlossen, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wird.

Ob der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO im Falle der rechtzeitigen Information über die Nichtbeförderung analog anzuwenden ist, hat der BGH in seinem Urteil v. 17.03.2015 - X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 19 ausdrücklich offen gelassen.

Auch die Kammer kann die Frage im vorliegenden Fall offen lassen, weil eine rechtzeitige Information der Fluggäste innerhalb der Zweiwochenfrist nicht vorliegt. Der Flug, auf welchem der Klägerin die Beförderung verweigert wurde, sollte planmäßig am 01.03.2014 um 14.35 von Teneriffa erfolgen. Mangels einer eigenständigen Regelung zur Fristenberechnung in der VO (EG) Nr. 261/2004 richtet sich die Fristberechnung nach nationalem Recht, mithin nach den §§ 186 ff. BGB.

Bei der Frist des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO handelt es sich um eine sog. Rückwärtsfrist, weil die Frist nicht von einem gegenwärtigen Ereignis aus zu einem Endzeitpunkt in der Zukunft berechnet wird, sondern von einem gegenwärtigen Ereignis zurückgerechnet wird auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit. Die §§ 186 ff. geltend entsprechend für Rückwärtsfristen. Hierbei endet die Frist analog §§ 187 f. BGB an dem Tag, welcher rückwärts gerechnet nach seiner Benennung dem Ereignistag entspricht. Die betreffende Handlung muss demnach bis zum Ende des dem rückwärts berechneten Tag vorangehenden Tages um 23:59 Uhr vorgenommen werden (vgl. BGH, NJW 2013, S. 2199, 2100 Rz. 11).

Die Frist endete im vorliegenden Fall also gerechnet vom Abflugtag (01.03.2014) am 15.02.2014 um 0 Uhr. Die Information der Klägerin hätte daher bis spätestens am 14.02.2014 um 23:59 Uhr erfolgen müssen, so dass die Unterrichtung am 15.02.2014 nicht mehr rechtzeitig war.


IV.

Der Zinsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.


V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.


VI.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Es ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob das Tatbestandsmerkmal der „bestätigten Buchung“ bei einem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 erfüllt ist, wenn der Fluggast zwar ursprünglich über eine bestätigte Buchung verfügte, ihm diese Buchung im Zeitpunkt des Fluges, auf welchem ihm die Mitnahme verweigert wurde, aber bereits einseitig durch die Fluggesellschaft wieder entzogen worden war. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.