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LG Frankfurt: Ferrero muss Anzahl der Raffaellos in einer Verkaufspackung angeben

Das Landgericht Frankfurt (LG) hat mit Urteil vom 11.10.2017 ( Az. 2-06 O 245/17) festgestellt, dass es bei vorverpackten Lebensmitteln, die aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten gleichartigen Packungen bestehen, nicht ausreichend ist lediglich die Gesamtmenge anzugeben. Erforderlich sei nach Anhang IX Nr. 3,4 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zusätzlich die Angabe der Stückzahl und der jeweiligen Einzelmengen, wenn in einer Verpackung mehrere Einzelpackungen enthalten sind, deren Anzahl äußerlich nicht leicht erkennbar ist.

Die Entscheidung geht auf die Verärgerung eines Verbrauchers zurück, der auf der Raffaello-Packung nur eine Gewichtsangabe finden konnte. Angaben zum Gewicht der Einzelpackungen und deren Anzahl gab es nicht. Die Verbraucherzentrale Hessen übernahm daraufhin die Vertretung des Verbrauchers und mahnte Ferrero ab.

Ferrero versuchte sich gegenüber der Verbraucherzentrale vergeblich mit dem Argument zu verteidigen, dass aufgrund geringer Schwankungen der Pralinen eine Gewichtsangabe der Einzelpackungen nicht möglich sei und weigerte sich deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Man ließ es auf gerichtliche Entscheidung ankommen. Hierbei kam es dann entscheidet auf die Frage an, ob es sich bei der Umhüllung der einzelnen Pralinen um Einzelverpackungen oder - so die Ansicht Ferreros - um sogenannte Trennhilfen vergleichbar mit Bonbonpapier handelt. Das Landgericht sah die Umhüllungen als Einzelverpackungen an und bejahte somit einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3, 3a UWG. Die Kammer war der Ansicht, dass nicht mehr von Trennmitteln gesprochen werden könne, wenn die (Einzel)verpackungen zerstört werden müssen, um an den Inhalt zu gelangen. Dies sei bei den verschweißten Raffaello-Umhüllungen gerade der Fall. Die Kennzeichnungsregelungen des Anhang IX Nr. 3,4 LMIV müssten deshalb eingehalten werden.