Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder

Sonstige Rechtsgebiete


LG Hamburg: Lehman-Opfer gewinnt Schadensersatzklage gegen die Privatbank Delbrück

Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 330 0 219/10

Verkündet am 20.01.2011


In Sachen



gegen

Delbrück Bethmann Maffai AG

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 30 auf die mündliche Verhandlung vom 7.12.2010 durch die Richterin am Landgericht Schwarz als Einzelrichterin:
für Recht:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.250,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe von 25 Zertifikaten „Lehman Bros Treasury Co. B.V. Expr.N 06.01.14 Basket", Fälligkeit: 06.1.2014, WKN: AOSUA9 / ISIN: DE000AOSUA99 und Übertragung der Ansprüche gegen die Emittentin und Garantin aus den Insolvenzverfahren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.


TATBESTAND

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzungen der sich aus einem Beratungsvertrag ergebenden Aufklärungspflichten in Anspruch in Zusammenhang mit dem Erwerb von 25 St. eines Lehman-Zertifikates.

Der Kläger, der BWL studiert hat, wurde im Jahr 2005 Kunde der Beklagten; dort wurde er durch den Zeugen H. betreut. Dieser hatte den Kläger bereits zuvor beraten, als er — der Zeuge — noch für HSBC Trinkaus tätig war. welchen er bereits seit längerem kannte. Im Rahmen der Ausfüllung des WpHG- Bogens am 20.11.2005 gab der Kläger an, dass er angestellt tätig sei und seit mehr als 5 Jahren Geschäfte mit den Anlageformen Renten, Aktien und Investmentfonds tätige. Bei der Frage nach der künftig verfolgten Anlagestrategie wurde „spekulativ" angekreuzt, als Ziel wurde „Vermögensmehrung" angegeben.

In der Folge erwarb der durch den Zeugen H. beratene Kläger mehrfach Zertifikate. Unter anderen kaufte er ein Zertifikat der Commerzbank mit der WKN CZ3396.

Am 9.7.2008 rief der Zeuge H. rief den Kläger an. Anlass des Gespräches war die Empfehlung der Beklagten, das Commerzbank — Zertifikat CZ3396 zu verkaufen und für den Erlös Anteile des Lehman-Papiers mit der WKN AOSUA9 (bzw. das identische Aufstockungsprodukt mit der WKN AOWHEF) zu erwerben. Am Ende dieses Gespräches, dessen Inhalt zwischen den Parteien weitgehend streitig ist, ersteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag zu dem von dieser vorgeschlagenen „Tausch" der Zertifikate.

Die Basiswerte des dem Commerzbank-Papier mit der WKN CZ3396 sehr ähnlichen Lehman-Zertifikates, welches der Kläger für insgesamt EUR 18.250,-- erwarb, waren der EuroStoxx50 und der Nikkei225. Die Barriere zum Endfälligkeitszeitpunkt - bei deren Unterschreiten die Rückzahlung analog der Wertentwicklung des schwächsten Index erfolgen sollte - lag bei 70% des jeweiligen Ausgangsniveaus. Regulär sollte das Zertifikat bis Januar 2014 laufen; es bestand die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung für den Fall, dass beide Indizes an einem der Beobachtungstage mindestens bei 90% ihres Ausgangsniveaus notierten.

Emittentin beider Zertifikate war die Lehman Brothers Treasury Co. B.V., eine niederländische Gesellschaft, die zum Konzern der Lehman Brothers Holdings Inc. gehört. Letztere war die Garantin der Emission.

Über Lehman Brothers hatte es vor dem Erwerb der Papiere mehrfach kritische Presseberichte gegeben (vgl Anlagenkonvolut K 13). So berichteten:

die FAZ am 18.3.2008 unter der Überschrift „Flucht aus den Bankaktien" u.a.: „Gerüchte über Liquiditätsnöte der Investmentbank Lehman heizen die Krisenstimmung an Bankaktien erleiden drastische Verluste(...). Gleichwohl sackte der Kurs der Lehman-Aktie zeitweise um 40% ab, zum Börsenschluss lag er bei minus 19% (...). Analysten malen ein düsteres Bild wegen der schwierigen Lage sowohl an den Kredit- als auch an den Aktienmärkten. Starke Ergebnisse erwarten Analysten nur in bestimmten Bereichen des Handelsgeschäftes, etwa bei Rohstoffen. Roger Freeman, Analyst bei Lehman Brothers, glaubt, dass der Druck auf die Investmentbanken noch mehrere Quartale anhalten wird."

die Börsenzeitung am 28.3.2008 unter der Überschrift: „Finanzwerte stehen in der Gunst der Aktienanleger" u.a.

„Erneut in die Schlagzeilen geriet indes die US-Investmentbank Lehman Brothers. Am Markt kursierten Spekulationen, dass das US-Institut in ernsthaften Schwierigkeiten sein soll. Daraufhin weiteten sich die Spreads der Credit Default Swaps auf Lehman aus. Lehman wies die Spekulationen indes zurück. Gerüchte über Liquiditätsengpässe hatte es bei der Bank schon einmal vor kurzer Zeit gegeben.”

die Börsen-Zeitung am 29.3.2008 unter der Überschrift: „Schlechte Konjunkturdaten drücken auf die Stimmung der Anleger — Wenig zuversichtlicher Ausblick auf das zweite Quartal — Gerüchte um Lehman Brothers" u.a.:

„(...) Die Investmentbank Lehman befand sich wie schon vergangene Woche auf Achterbahnfahrt. Es wird weiterhin über drohende Rückzüge von Kunden und Geschäftspartnern spekuliert, die Lehman ähnlich wie Bear Stearns zu Fall bringen könnten. Wiederholte Dementis der Geschäftsleitung brachten die Gerüchte nicht zum Verstummen. (...)"

die Börsen-Zeitung am 11.4.2008 unter der Überschrift: „Lehman verschreckt Anleger / Liquidation von Fonds — Bank wehrt sich gegen Zweifel an Stabilität":

„Die viertgrößte US-Investmentbank Lehman Brothers bleibt im Gerede. Die Nachricht von der Liquidation dreier Investmentfonds haben dem Institut zur Wochenmitte einen Kurssturz um 7% beigebracht; am Donnerstag beruhigte sich das Geschehen und in einem festen Gesamtmarkt lagen die Titel im Verlauf mit gut 2% vorne. (...) Wie zu erfahren ist, realisierte Lehman mit der Konsolidierung insgesamt Verluste von rund 300 Mill. Dollar. (...) Dem Eindruck neuerlicher Probleme trat Lehman Brothers am Donnerstag entgegen. Über die Belastungen sei bereits Mitte März bei der Präsentation vorläufiger Ergebnisse informiert worden und sie seien in den vor drei Wochen fürs Startquartal ausgewiesenen Abschreibungen von 1,8 Mrd. Dollar berücksichtigt, erklärte ein Sprecher der Börsen-Zeitung. Im Zahlen werk wies das Institut unter anderem Wertberichtigungen über 300 Mill. Dollar auf immobilienverwandte Anlagen aus. Konzernweit sanken die Einnahmen der Bank binnen Jahresfrist um 31% auf 3,5 Mrd. Dollar und der Nettogewinn brach um 57% auf 489 Mill. Dollar ein. (...). Auf Nachrichten von Belastungen bei Lehman reagieren Marktteilnehmer allerdings besonders sensibel. Seit Monaten ranken sich Spekulationen um das Haus, das sich wie die jüngst kollabierte Bear Stearns stark im Geschäft mit der Verbriefung von Schuldverschreibungen engagiert hatte. Und wie schon im Fall des zusammengebrochenen Konkurrenten sind schon Vermutungen laut geworden, Marktteilnehmer streuten bewusst Zweifel an der Stabilität, um von Leerpositionen zu profitieren. Anders als die vor der Übernahme durch JP Morgan stehende Bear Stearns, deren Manager offenbar untätig dem Niedergang des Instituts zuschauten, geht Lehman Brothers in die Offensive. Presseberichten zufolge intervenieren Führungskräfte des Instituts, wenn Händler anderer Häuser etwa im Interbankenhandel Ressentiments gegenüber der Bank zeigen. Zu Monatsbeginn zog Lehman zudem eine Kapitalerhöhung um ca. 4 Mrd. Dollar durch, womit sie zahlreiche Leerverkäufe auf dem falschen Fuß erwischte. Vollkommen aus der Luft gegriffen sind zumindest Spekulationen um weitere Verluste der Bank allerdings nicht. Im laufenden Quartal dürfte das Haus nochmal 2,3 Mrd. Dollar abschreiben müssen, meint die Deutsche Bank. Das Volumen an problematischen Vermögenswerten, deren Preise unter Druck stehen und die im momentanen Marktumfeld nicht leicht zu veräußern sind, veranschlagte Bernstein jüngst auf 87 Mrd. Dollar."

das Handelsblatt am 11.4.2008 unter der Überschrift „Amerikanische Banken liquidieren Fonds" u.a.:

„Die Investmentbank Lehman Brothers hat im ersten Quartal drei Rentenfonds liquidiert und deren Papiere in die eigenen Bücher genommen. Hintergrund seien die wegen der Krise eingefrorenen Kreditmärkte, teilte die viertgrößte Investmentbank der USA gestern in einem Schreiben an die US- finanzmarktaufsicht SEC mit. (...) Mike Mayo, Analyst bei der Deutschen Bank in New York, rechnet mit Abschreibungen bei Lehman in Höhe von zwei Mrd. Dollar im zweiten Quartal. Die Erträge im laufenden Jahr würden auf das Niveau von 2005 sinken, schrieb er gestern in einer Studie. Magnus Mathewson, Analyst bei Hitchens, Harrisons & Co sagte, Lehman werde eine Reihe schwacher Quartale haben. 'Aber Lehman ein Insolvenz-Fall? Ich glaube nicht fügte er hinzu."

die Financial Times Deutschland am 13.6.2008 unter der Überschrift „Lehmen opfert zwei Vorstände nach Kurssturz / Bankchef beklagte Erosion der Glaubwürdigkeit" u.a.

„ Die US-Investmentbank Lehman Brothers hat zwei Vorstände aus dem Amt gejagt, um das schwer beschädigte Vertrauen der Investoren wiederzugewinnen. Finanzchefin Erin Callan und der Vorstand für das operative Geschäft, Joseph Gregory, räumen ihre Posten mit sofortiger Wirkung. 'Der Quartalsverlust von 2,8 Mrd. $ ist für mich nicht akzeptabel schrieb Lehman Vorstandschef Richard Fuld in einer Mitteilung an die Mitarbeiter, die der FTD vorliegt. 'Unsere Glaubwürdigkeit ist erodiert.' (...).
Weniger wert als Commerzbank
Die viertgrößte US-Investmentbank hatte am Montag den ersten Quartalsverlust seit dem Börsengang 1994 bekannt gegeben. Außerdem hatte Lehman Brothers angekündigt, 6 Mrd. $ frisches Kapital aufnehmen zu müssen. Gestern meldete die Bank, das Geld beisammenzuhaben. Callan hatte eine solche Notsituation zuvor abgestritten. (...). Spekulationen über eine Geldklemme haben den Aktienkurs der Bank jüngst kräftig einbrechen lassen — inzwischen liegt er 60% unter dem Niveau bei Jahresbeginn. Die Ratingagentur Moody's bewertet die Kreditwürdigkeit der Bank inzwischen nur noch mit „negativ". Der Börsenwert ist auf umgerechnet 10,6 Mrd. Euro zusammengeschnurrt. Zum Vergleich: Die Commerzbank ist derzeit gut 13 Mrd. Euro wert. Seit mehreren Wochen ist Lehman daher auch Gegenstand von Übernahmespekulationen. (...)"
Ferner gab es im Zeitraum vom 10.6.2008 — 5.7.2008 weitere Berichte über Lehman Brothers in der Börsen-Zeitung und dem Handelsblatt, welche der Kammer aus dem unter der Geschäftsnummer 330 0 374/09 geführten Verfahren (an dem die hiesige Beklagte beteiligt war) bekannt sind. Hierauf hat das Gericht die Parteien mit der Ladungsverfügung im Einzelnen hingewiesen.

In dem zu der Geschäfts-Nummer 330 0 374/09 ergangenen Urteil der Kammer heißt es diesbezüglich auf den S. 13— 15:

„So schrieb die Börsenzeitung am 10.6.2008 (Anlage K 95) unter der Überschrift: „Lehman Brothers in Erklärungsnot'
„Das vorläufige Quartalsergebnis von Lehman Brothers wirft Fragen auf. Unter anderem diese: Wie viele Säcke braucht es eigentlich, um der Anlegergemeinde Sand in die Augen zu streuen? Mehr als Richard Fuld zur Hand genommen hat, zumindest wenn man nach dem Kursrutsch von Montag urteilt. Das eigentliche Geschäft laufe solide, kommentierte der Lehman — Chef bei aller Enttäuschung über die Belastungen, mit denen sich die Bank im jüngsten Quartal negative Erträge, netto 2,8 Mrd. Verlust und eine neuerliche Kapitalerhöhung eingehandelt hat. Tatsächlich erlebt das Haus konzernweit einen Ertragsrutsch, der allein die kleinste von drei Sparten, die Vermögensverwaltung und Privatkundengeschäft erfasst, verschont. Und der Ertragstrend der größten Konzerneinheit spricht für sich: Im Vorjahreszeitraum generierte die Einheit Capital Markets 3,6 Mrd. Dollar, im Startquartal noch 1,7 Mrd. Dollar, nunmehr steht ein negativer Ertrag von 2,4 Mrd. Dollar zu Buche. Wie bringt man eine Bank zum Laufen, der im Zuge der Kreditkrise das Kerngeschäft weggebrochen ist? Diese Frage hat Fuld noch nicht beantwortet”

das Handelsblatt (Finanzzeitung) am 10.6.2008 (Anlage K 96) unter der Überschrift: „US-Bank schrumpft sich gesund — Das Risikomanagement wird für Lehman Brothers zum Bumerang":
„Die Finanzkrise hat Lehman Brothers doch noch erwischt. Lange Zeit galt die Investmentbank als eines jener Finanzhäuser, die den Sturm auf den Kreditmärkten relativ gut überstanden hatten. Umso größer war der Schock an der Wall Street, als Lehman jetzt einen vorläufigen Quartalsverlust von 2,8 Mrd. Dollar meldete. (...) Die massiven Verluste haben auch die Glaubwürdigkeit von Konzernchef Fuld erschüttert. 'Lehman muss Kapital aufnehmen, obwohl die Bank noch vor kurzem behauptet hat, das sei nicht notwendig. Sie meldet jetzt einen Verlust von 2,8 Mrd. Dollar, den sie kürzlich noch bestritten hat' moniert David Einhorn, Chef des Hedge-Fonds Greenlight Capital. Er gehört zu den schärfsten Kritikern des Lehman-Managements und fühlt sich durch den Verlust der Bank bestätigt. Sein Urteil ist aber nicht objektiv, hat er doch auf einen Kursverfall der Lehman — Aktie gewettet. Doch finden die Kritikpunkte Einsteins an der Wall Street Gehör, nachdem die Lage bei Lehman weitaus brenzliger ist, als Analysten gedacht hätten; Experten waren allenfalls von Verlusten von 300 Mill. Dollar ausgegangen. (..) 'Wir haben seit Anfang 2007 brutto insgesamt rund 17 Mrd. Dollar abgeschrieben und konnten diese Wertberichtigung durch Gewinne von 7,5 Mrd. Dollar aus Absicherungsgeschäften teilweise auffangen' verteidigt Finanzchefin Erin Callan ihre Strategie. (..) Mit einer Kapitalerhöhung von noch einmal sechs Mrd. Dollar hofft die Lehman, gut gerüstet zu sein. (..)"

das Handelsblatt am 11.6.2008 (Anlage K 97) unter der Überschrift: „US-Börsen schließen tief im Minus":
„Die Aktienmärkte in den USA sind am Mittwoch deutlich ins Minus gerutscht. Die Stimmung der Anleger vermiesten gleich mehrere Faktoren. So belasten die Wall Street Gerüchte über Probleme bei den Investmentbanken Lehman Brothers und Goldman — Sachs sowie der jüngste Fed - Bericht zur US —Konjunktur. (..) Deutliche Verluste verbuchten zudem Finanztitel. Der S+P500 Finanzindex fiel zeitweise auf ein Fünf-Jahres-Tief. Für Unruhe sorgte vor allem ein Bericht der 'Financial Times', wonach Lehman sich erneut um frisches Kapital bemüht. Zudem lastete eine Herabstufung durch Merrill Lynch auf den Lehman —Papieren, die um 13.6% einbrachen. Die Investmentbank hatte erst am Montag sechs Mrd. Dollar eingesammelt und einen vorläufigen Quartalsbericht von rund 2,8 Mrd. Dollar ausgewiesen. Es gebe mittlerweile eine echte Vertrauenskrise, was das Management von Lehman angehe, sagte Bill Smith von Smith Asset Management.(...)"

die Börsen-Zeitung am 2.7.2008 (Anlage K 99) unter der Überschrift: „Lehman schmort in der Gerüchteküche":
„Im Zuge des Ausverkaufs im Bankensektor haben die Aktien von Lehman Brothers den tiefsten Stand seit acht Jahren erreicht. Am Montag brachen die Titel um 11% ein und sanken erstmals seit 2000
unter die Marke von 20 Dollar nach Gerüchten, Barclays werde die kleinste der US-Investmentbanken für 15 Dollar je Aktie übernehmen. Auch macht die Angst vor neuerlichen Abschreibungen die Runde. (..)"
die Börsen-Zeitung am 5.7.2008 (Anlage K 100) unter der Überschrift: „Lehman Brothers zieht Boni vor":
„Die mit Milliardenverlusten kämpfende US-Investmentbank Lehman will ihre Mitarbeiter laut Medien über vorgezogene Bonuszahlungen an sich binden. (..)"

Am 2.6.2008 senkte die Ratingagentur S + P das langfristige Rating für die Lehman Brothers Holding von A+ auf A herab. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers waren damit sowohl die Commerzbank als auch Lehman Brothers bei S + P mit „A" geratet. Bereits im April 2008 hatte die Ratingagentur Fitch den Ausblick für Lehman Brothers von „stable" auf „negative" gesenkt, was nach der Berichterstattung der Börsen-Zeitung (vgl. K 13) darauf beruhte, dass die Ratingagentur die Befürchtung hatte, dass die stotternden Verbriefungsmärkte sich negativ auf die Einkünfte und das Eigenkapital der Bank auswirken würden.

Am 15.9.2008 meldete die Garantin Insolvenz gemäß Kapitel 11 des United States Bankruptcy Code (Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten) an; im Oktober 2008 wurde über das Vermögen der Emittentin das Konkursverfahren nach niederländischem Recht eröffnet.

Der Kläger trägt vor, er sei — obgleich er durchaus bereit sei, im Rahmen seiner Anlagestrategie höhere Risiken einzugehen, um Renditechancen wahrzunehmen, kein spekulativer Anleger, was dadurch belegt werde, dass sich in seinem Depot weit überwiegend konservative Anlagen befänden. Ihm seien, so der Kläger, im Rahmen des Wechsels von HSBC Trinkaus zur Beklagten weder die unterschiedlichen Varianten der Risikobereitschaft erläutert worden noch die Funktionweise von Zertifikaten. Auch in dem Telefonat im Juli 2008 sei er nicht über die besonderen Chancen und Risiken des Lehman — Papiers aufgeklärt worden. Soweit die Beklagte behaupte, er sei während des Telefonates detailliert über Einzelheiten des Papiers und die Unterschiede zu dem Commerzbank — Zertifikat aufgeklärt worden, bestreite er dies. Das Telefonat sei so kurz gewesen, dass er sich an Einzelheiten nicht mehr konkret erinnern könne.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihn über die Absenkung des Ratings durch S + P und die zum Zeitpunkt des Erwerbs erheblich verschlechterten Bedingungen bei Lehman (Verluste, Abschreibungen, Kapitalerhöhung, Erhöhung der Ausfallversicherungsprämien, gesunkener Aktienkurs) aufzuklären, zumal es insoweit eine vertiefte negative Presseberichterstattung über Lehman im Zeitraum März — Juli 2008 (vgl. Anlagenkonvolut K 13) gegeben habe. Auch auf diese hätte die Beklagte, so der Kläger, hinweisen müssen. Der Kläger behauptet, die Pflichtverletzungen der Beklagten seien für den Erwerb der Papiere kausal gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 18.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 13.140,00 seit dem 11.7.2008 bis Rechtshängigkeit und aus EUR 5.110,00 vom 17.7.2008 bis Rechtshängigkeit und aus EUR 18.250,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe von 25 Zertifikaten „Lehman Bros Treasury Co. B.V. Expr.N 06.01.14 Basket", Fälligkeit: 06.1.2014, VVKN: AOSUA9 / ISIN: DE000AOSUA99 und Übertragung der Ansprüche gegen die Emittentin und Garantin aus den Insolvenzverfahren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich bewusst — nach einem intensiven persönlichen Gespräch mit dem Zeugen H., bei dem die vom Kläger künftig verfolgten Anlageziele eruiert worden seien, für eine spekulative Anlagestrategie entschieden. Anlässlich der im Oktober und November 2005 geführten Gespräche seien dem Kläger die unterschiedlichen Varianten der Risikobereitschaft sowie Funktionsweise, Chancen und Risiken von Bonus- und Expresszertifikaten erläutert worden.

In dem Beratungsgespräch bezüglich des „Tausches" am 9.7.2008 sei dem Kläger erläutert worden, dass das Lehman-Papier aufgrund der längeren Laufzeit und der Mehrzahl an Beobachtungstagen, an denen höhere Rückzahlungsbeträge vorgesehen seien, Vorteile gegenüber dem Commerzbank-Zertifikat bieten würde. Im Rahmen dieses Gespräches sei der Kläger hinreichend und vollumfänglich über die anlagespezifischen Strukturen, Ausstattungsmerkmale und Funktionsweisen sowie die mit dem Investment in Zertifikate verbundenen Chancen und Risiken aufgeklärt worden.

Besonderer Hinweise auf die Situation von Lehman Brothers habe es nicht bedurft, weil zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung keine begründeten Zweifel an einer dauerhaften Zahlungsfähigkeit der Emittentin und der Garantin — und nur darauf komme es an — bestanden hätten. Die Überwachung des Credit-Default-Swap-Index sei von ihren Pflichten nicht umfasst gewesen; dieser Index sei — wenn überhaupt — erst nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers in den Vereinigten Staaten industrieüblich geworden. Zudem sei die Verschlechterung der Indexwerte Ausdruck der allgemeinen Marktlage gewesen und kein Alleinstellungsmerkmal von Lehman Brothers. Im Hinblick darauf, dass die Ratingnoten von Lehman Brothers bis zuletzt gut gewesen seien und der Kläger sich im Hinblick auf das S+P-Rating durch die Umschichtung des Kapitals von der Commerzbank zu Lehman Brothers nicht verschlechtert habe, sei ein Hinweis auf die Ratingabsenkung nicht erforderlich gewesen. Auch eine Aufklärung über die Presseberichterstattung sei, so die Beklagte, nicht geschuldet gewesen. Begründete Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit von Garantin und Emittentin ergäbe sich aus den vom Kläger eingereichten Berichten nicht. Diese seien von Gerüchten und Spekulationen geprägt und keineswegs ausschließlich negativ. Bereits diese Berichte zeigten, dass es eine einheitliche negative Presseberichterstattung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2010 (BI. 95ff. d.A.) verwiesen.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage erweist sich überwiegend als begründet.

Die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des „Tausches" der Commerzbank-Zertifikate gegen die Lehman-Papiere dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht über die negative Presseberichterstattung über Lehman Brothers und die Absenkung des Ratings von „A+" auf „A" durch die Ratingagentur Standard & Poors aufgeklärt hat (dazu nachfolgend unter 1.). Diese Aufklärungspflichtverletzung war auch für die Anlageentscheidung des Klägers kausal (dazu nachfolgend unter Ziff. 2.).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei einem Beratungsvertrag der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Aus diesem Grund ist ein Anlageberater gehalten, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung muss der Anleger demgemäß unterrichtet werden (BGH NJW-RR 2009, 687, 688; BGH WM 2009, 2711). Allerdings führt eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage nur dann zur Haftung, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 618); BGH NJW 2008, 3700, 3701 Rz. 12, 14 m.w.N. zur Beratung durch eine Bank)."

a. Im vorliegenden Fall gab es vor der Beratung des Klägers bezüglich des Tausches gehäuft negative Berichte der Fachpresse über Lehman Brothers. Neben den gravierenden Kursverlusten der Lehman — Aktie beschreiben die Artikel weitere erhebliche Probleme, nämlich die Notwendigkeit hoher Abschreibungen, die mehrfache (und zuletzt für das Marktumfeld überraschende) Durchführung von Kapitalerhöhungen, ein von 1,15 Mrd. Dollar auf knapp 500 Mill. Dollar eingebrochenes Nettoergebnis im ersten Quartal 2008 sowie einen Verlust von 2,8 Mrd. Dollar im zweiten Quartal 2008 und zunehmende Zweifel von Marktteilnehmern an der Stabilität der Bank. Gerade im Hinblick darauf, dass die Ratingagentur Fitch den Ausblick für Lehman von „stable" gesenkt hatte und dass die Analysten davon ausgingen, dass das widrige Marktumfeld weiter werde, handelt es sich bei den Presseberichten um Meldungen, die für die Entscheidung eines Anlegers, Geld bei Lehman Brothers zu investieren, unter Umständen von maßgeblicher Bedeutung sein können.
Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Berichte die problematische Situation der gesamten amerikanischen Investmentbankenbranche im Frühjahr und Sommert 2008 belegen. Spätestens mit der Notrettung der Investmentbank Bear Stearns im Frühjahr 2008 wurde deutlich, dass die Investmentbankenbranche durch diese Krise nachhaltig erheblich beeinträchtigt werden würde. Zur vollständigen Aufklärung des Anlageinteressenten, der Anlagen eines im A-Bereich gerateten Emittenten zeichnet, gehört grundsätzlich auch die Mitteilung von Umständen, die eine Beeinträchtigung der Branche des Emittenten nahelegen bzw. nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Diese setzt nicht erst dann ein, wenn konkrete Hinweise auf eine Insolvenzgefahr des Emittenten vorliegen (so LG Hamburg, Urteil v. 22.4.2010, Geschäfts-Nr. 328 0 302/09).

In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine Bank im Sommer 2008 — mithin zu einem Zeitpunkt, als es eine vertiefte Berichterstattung über die amerikanische Subprime-Krise und ihre Auswirkungen auf die amerikanischen Investmentbanken insgesamt und auch insbesondere Lehman Brothers gab - von sich aus auf den von ihr beratenen Anleger zugeht und ihm zu einem „Tausch" von Zertifikaten einer deutschen Großbank gegen solche einer amerikanischen Großbank rät, ist eine Bank verpflichtet, auf eine derartige Presseberichterstattung über wirtschaftliche Probleme der Emittentin, die anhaltende fundamentale Krise ihrer gesamten Branche sowie auf die Herabsetzung des Ratings durch eine namhafte Ratingagentur hinzuweisen. Insoweit ist zu sehen, dass zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass Lehman Brothers einen vorläufigen Quartalsverlust von 2,8 Mrd. Dollar gemeldet hatte und eine weitere Kapitalerhöhung durchgeführt hatte, obgleich die Unternehmensleitung dies zuvor ausgeschlossen worden war. Dies und andere Faktoren hatten zu einem massiven Einbruch des Kurses der Lehman Brothers - Aktie geführt. Wie auch immer man nach der Lektüre der kritischen und auch der etwas positiveren Pressemeinungen das mit dem Erwerb des Zertifikats verbundene Risiko aufgrund eigener Beurteilung im Ergebnis einschätzen mochte, es handelte sich um warnende Hinweise, die in einer Situation wie der vorliegenden dem Anleger nicht vorenthalten werden durften (vgl. LG Hamburg, Urteil v 22.4.2010, Geschäfts-Nr.: 328 0 302/09). Insoweit kann offen bleiben, ob der Kläger, was zwischen den Parteien streitig ist, eine spekulative Anlagestrategie verfolgte. Auch bei einem spekulativen Anleger ist eine Aufklärung in einem solchen Fall erforderlich, um ihn in die Lage zu versetzen, die mit der Anlage verbundenen Risiken einschätzen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Anleger handelt, der, wie der Kläger, aufgrund seines beruflichen Hintergrundes und seiner Persönlichkeit erkennbar in der Lage — und auch willens - ist, derartige Informationen selbst zu gewichten.

b. Hinzu kommt die kürzliche Ratingabsenkung durch die Agentur S + P. Das Rating betrifft die Bonität des Emittenten bzw. der Garantin; es trifft also eine Prognose darüber, ob das betreffende Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anleger, insbesondere seiner
Rückzahlungspflicht hinsichtlich des angelegten Geldes, nachkommen wird. Dies ist für die Anlageentscheidung von hoher Bedeutung. Insoweit ist zu sehen, dass die Beklagte selbst in ihren — auch bei der Beratung des Zedenten verwendeten - Produktinformationsflyern unter der Überschrift „Produktfakten" das genaue Rating der Emittentin angegeben hatte; dies belegt, dass dem Rating auch aus Sicht der Beklagten eine erhebliche Bedeutung zukam. Im Hinblick darauf ist es unerheblich, dass das Rating lediglich von „A+" auf „A" herabgesenkt wurde und Lehman Brothers mithin in der Bonitätsklasse „A" verblieb. Auch kommt es nicht darauf an, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Commerzbank bei S + P mit „A" geratet war. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer der Gesichtspunkt der Dynamik. Die Herabstufung des Ratings stellt, auch wenn sie nur geringfügig ist, deshalb einen entscheidungserheblichen Umstand dar, weil in ihr zum Ausdruck kommt, dass das Vertrauen des Marktes in die Bonität der Emittentin in jüngster Zeit abgenommen hat (so LG Hamburg, Urteil v. 17.3.2010, Geschäfts-Nr. 313 0 95/09). Außerdem zeigt die Erfahrung, wie groß die Wirkung der Kreditratings der großen Ratingagenturen für die Finanzmarktsituation des betroffenen Unternehmens ist; insbesondere wird in aller Regel die Kreditaufnahme im Falle von Ratingabsenkungen deutlich teurer.

2. Die Pflichtverletzungen sind auch für die Entscheidung des Klägers, die Commerzbank-Zertifikate gegen die Lehman — Zertifikate zu „tauschen", kausal geworden.

a. Steht, wie hier, eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; dies beinhaltet, „dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (so BGH, Urteil v. 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07).

Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsdogmatisch eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der beratenden Bank abzuleiten ist. Zu sehen ist, dass durch den BGH in der zitierten Entscheidung das Fehlen eines Entscheidungskonfliktes des Anlegers nicht (mehr) als Voraussetzungen für das Eingreifen der „Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens" wird (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009, Az. 8 0 129/09). Jedenfalls aber ist es, dies ergibt sich aus der vom XI. Zivilsenat gewählten Formulierung, Sache des Anlageberaters, beim Feststehen einer Beratungspflichtverletzung konkrete Umstände vorzutragen und zu beweisen, die es überwiegend wahrscheinlich sein lassen, dass der Kunde die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätte (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, Az. 310 0 4/09). Kann der Anlageberater auf diese Weise die für den Anleger streitende Vermutung in Frage stellen, obliegt es wiederum dem Anleger, dem Vortrag des Beraters substantiiert entgegenzutreten. Kann der Anlagenberater diesen Vortrag nicht mehr entkräften, kommt es also zu einem non liquet, bleibt die beratende Bank für ihre Behauptung, der Anleger hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Belehrung für die Anlage entschieden, beweisfällig.

Vorliegend hat die Beklagte diesbezüglich unter anderem darauf verwiesen, dass der Kläger sich durch den „Tausch" im Hinblick auf das Rating bei S + P nicht verschlechtert habe, da — unstreitig — auch die Commerzbank dort mit „A" geratet war. Für den Kläger seien bei der Anlage in Zertifikate andere Kriterien, wie z.B. die Laufzeit und der Ertragsmechanismus entscheidend gewesen, die Bonitätsbeurteilung sei jedenfalls nachgeordnet gewesen (Beweisangebot: Zeugnis des Herrn H.). Auch hätten andere Anlageentscheidungen, bei denen der Kläger Wertpapierkäufe trotz der erfolgten Aufklärung über das Emittentenrisiko tätigte, auch Papiere mit grundsätzlich niedrigerem Rating umfasst. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, dass die seitens des Klägers vorgelegte Presseberichterstattung von Gerüchten und Spekulationen geprägt und keineswegs nur negativ gewesen sei.

Hierbei handelt es sich zwar um Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Kläger sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem „Tausch" entschlossen hätte. Jedoch hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung Umstände dargetan, aufgrund derer das Gericht davon überzeugt ist, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung die Lehman — Zertifikate nicht erworben hätte. Insoweit hat der Kläger zunächst plausibel dargetan, dass für ihn die Absenkung des Ratings aufgrund der dadurch erkennbaren Tendenz ein Umstand von maßgeblicher Bedeutung sei. Gleiches gelte für die Entwicklung des Aktienkurses. Dies hat er plausibel dadurch begründet, dass es sich insoweit um objektive Kriterien handele, an denen er sich hätte orientieren können; gerade angesichts der im Übrigen oft wenig greifbaren Darlegungen der Bankberater zu den Anlageobjekten seien solche objektiven Kriterien für ihn wichtig. Hinsichtlich der (weiteren) Kapitalerhöhung hat der Kläger angegeben, dass eine Kapitalerhöhung aus seiner Sicht grundsätzlich nicht zwingend auf Probleme hindeute. Auf weiteren Vorhalt gab er sodann an, dass ihn die Durchführung der Kapitalerhöhung vor dem Hintergrund, dass Lehman Brothers eine weitere Kapitalerhöhung zunächst ausgeschlossen hatte, schon hätte aufhorchen lassen und Anlass für Nachfragen gewesen wäre. Das Gericht hat trotz des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen. Der Kläger hat plausible, widerspruchsfreie Angaben gemacht, die er auf kritische Nachfrage hin stets zu erläutern vermochte. Auch spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er offen eingeräumt hat, dass einige aus den Presseberichten hervorgehende Faktoren — beispielsweise der die Auswechslung zweier Vorstände und der Milliardenverlust im zweiten Quartal des Jahres 2008 — nicht ohne weiteres eine Rolle gespielt hätten. Ferner hat der Kläger auch die Frage der Beklagten, ob er nicht aufgrund des Vertrauens zu seinem Bankberater in jedem Fall dessen Vorschlag gefolgt wäre, überzeugend verneint unter Verweis darauf, dass er auch in anderen Fällen — beispielsweise bei dem Vorschlag, in ein Riesenrad in Singapur zu investieren — Empfehlungen des Zeugen H. nicht gefolgt sei.

Die Beklagte konnte die diesbezüglichen Angaben des Klägers nicht widerlegen. Soweit sie sich zum Beweis der Tatsache, dass für den Kläger die Bonitätsbeurteilung gegenüber der Laufzeit und dem Ertragsmechanismus von nachgeordneter Bedeutung gewesen sei, auf das Zeugnis des Beraters H. beruft, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Insoweit fehlt es zunächst an einem konkreten Tatsachenvortrag dazu, worauf diese Einschätzung der subjektiven Klägers beruht. Die Beklagte legt in keiner Weise dar, dass der Kläger in vergleichbaren Situationen trotz entsprechender Hinweise auf ein kürzlich abgesenktes Rating und/oder eine negative Presseberichterstattung Anlagen im Hinblick auf andere gute Ausstattungsmerkmale erworben hat. Im Übrigen behauptet auch die Beklagte nicht, dass die Bonitätsbeurteilung für den Kläger bei seinen Anlageentscheidungen unwichtig gewesen sei, sondern lediglich „nachgeordnet". Angesichts der vorliegend dargelegten deutlichen Anzeichen für eine erhebliche Krise von Lehman Brothers zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung hat das Gericht auch bei Zugrundelegung dieses Vortrags — unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers — keine Zweifel daran, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Aufklärung dem „Tausch" der Zertifikate nicht zugestimmt hätte.

3. Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Der geschädigte Anleger hat im Falle eines Beratungsverschuldens grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung: Er kann die Anlage behalten und den Ersatz der durch das Verschulden der Bank veranlassten Mehraufwendungen fordern. Er kann stattdessen aber auch so gestellt werden, wie er ohne den Erwerb der Anlage gestanden hätte, weil er diese bei ordnungsgemäßer Beratung nicht getätigt hätte (BGH, Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424; BGH, WM 2009, 540, 541). Der Kläger kann daher im Wege der Naturalrestitution die Rückabwicklung der getätigten Beteiligung fordern, mithin verlangen, dass die Beklagte ihm im Wege der Naturalrestitution das investierte Kapital (EUR 18.250,--) als Schadensersatz zahlt.

Soweit die Kläger die Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns begehrt, war die Klage demgegenüber abzuweisen. An die Darlegung entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB sind zwar keine strengen Anforderungen zu stellen. Der Anspruchsteller hat aber zumindest die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintrittes ergibt (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2009, Az. 301 0 26/08 m.w.N.). Vorliegend ist nach der Anhörung des Klägers davon auszugehen, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagte den Tausch nicht durchgeführt, sondern das Commerzbank — Zertifikat behalten hätte; insoweit fehlt aber ein Vortrag zu der diesbezüglichen Rendite. Mithin hat der Kläger lediglich Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für die Zeit ab Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Zuvielforderung des Klägers bezüglich der unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns begehrten Zinsen war geringfügig und hat keine erheblichen Mehrkosten ausgelöst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.