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Sonstige Rechtsgebiete


LG Hamburg: Zu den Aufklärungpflichten einer Bank (Delbrück) beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten.

LANDGERICHT HAMBURG

Geschäfts-Nr.: 313 0 95/09


URTEIL
Im Namen des Volkes

Verkündet am: 11.3.2010


In der Sache

XX, XX Straße, Hamburg
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: DIEKMANN Rechtsanwälte, Ballindamm 35, 20095 Hamburg

gegen

Delbrück Bethmann Maffai AG,

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XY

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 13 , auf die mündliche Verhandlung vom 26.1.2010 den Richter am Landgericht Schütt als Einzelrichter für Recht:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 37.424,- nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent vom 21.07.2008 bis zum 21.12.2008 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2008 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe von 40 Zertifikaten „Lehman Bros Treasury Co. BV. EO-FLR Basket Lkd MTN 2008 (14) 25.Mai”, Fälligkeit 23.05.2014, WKN:A0TVK2/ISDN: DE000A0TVK20 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere € 1.419,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2008 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


TATBESTAND:

Der im Jahre 1940 geborene Kläger verlangt im Zusammenhang mit dem Erwerb von sog. „Lehman Zertifikaten” von der Beklagten aus einem Beratungsvertrag Schadensersatz.

Der Kläger ist seit Oktober 2007 Kunde bei der Beklagten und führt dort ein Wertpapierdepot mit einem Volumen in Höhe von zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren streitigen Anlageentscheidung € 268.000,-. Neben diesem Wertpapierdepot unterhält der Kläger noch ein weiteres bei der Deutschen Bank AG.

Im Juli 2008 wurden aus einer Festgeldanlage € 180.000,- fällig. Mit dem Mittarbeiter der Beklagten, Herrn XY, führte der Kläger bezüglich der Frage der Neuanlegung dieser Gelder im Juli 2008 Gespräche, wobei der Inhalt dieser Gespräche streitig ist. Unstreitig ist insoweit, dass die Beklagte auf Anfrage des Klägers in einem ersten Telefonat am 14.07.2008 diesem eine weitere Festgeldanlage zu einem Zinssatz von 5,15 % anbieten wollte und der Kläger gegenüber dem Zeugen XY mitteilte, dass anderen Banken ihm einen höheren Zinssatz für das Festgeld angeboten hätten. Vor diesem Hintergrund fragte der Kläger nach, ob in Ansehung des Umfangs der Anlage der Zinssatz noch erhöht werden könne. Dies wurde von dem Zeugen XY verneint. Der Zeuge XY stellte dem Kläger darauf hin eine Anlagemöglichkeit in Zertifikaten vor, speziell stellte er jeweils ein Zertifikat der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. BV, der niederländischen Tochter der Lehman Brothers Holdings Inc (Im Folgenden: Lehman) sowie der Emittentin Credit Suisse International (im Folgenden: CS) über jeweils € 1.000,- Emissionspreis je Zertifikat vor, die nahezu identisch ausgestattet waren. Inhalt und Umfang der Darstellung beider Zertifikate insbesondere im Hinblick auf die Darstellung etwaiger Risiken sind streitig. Beide Zertifikate sahen eine durch die Emittentin garantierte Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zum Laufzeitende vor. Der Zeuge XY übersandte dem Kläger die beiden Produktflyer der Zertifikate per Fax. Handschriftlich hat der Zeuge XY auf den Flyern die aktuellen Kurse am Tag der Übersendung notiert und zwar 93,50 % für Lehman und 93,20 % für CS. Unter der Überschrift „Produktfakten” heißt es unter anderem:

„Bonität der Emittentin:
Lehman Brothers Holdings Inc. / A+ (S&P)”

Unten auf dem Flyer ist der Hinweis abgedruckt: „Stand: Mai 2008”. Tatsächlich hatte die Ratingagentur Standard & Poor's ihr Rating für die amerikanische Muttergesellschaft am 02.06.2008 auf A gesenkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Flyers wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Am 17.07.2008 rief der Kläger bei dem Zeugen XY an und erteilte den Auftrag zum Erwerb von je 40 Lehman und CS Zertifikaten und die Anlage in Höhe von € 100.000,- in Festgeld. Der Kaufkurs der Lehman-Zertifikate betrug 93,56 %, so dass dem Kläger insgesamt € 37.424,- unter dem 17.07.2008 in Rechnung gestellt wurden.
Im Rahmen einer weiteren Besprechung mit dem Zeugen XY am 14.08.2008 fragte der Kläger an, ob es im Hinblick auf Berichterstattungen in der Presse sinnvoll sei, das Lehman Zertifikat weiter zu halten oder es zu verkaufen. Ob und in welcher Weise der Zeugen Lehman dem Kläger geraten hat sich zu verhalten, ist streitig.

Am 15.09.2008 wurde Insolvenz für die Lehman Brothers Holdings Inc. nach Chapter 11 of Title 11 of the United States Code beantragt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz mit Fristsetzung zum 22.12.2008 auf. Gleichzeitig forderte er mit Hinweis darauf, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 17.11.2008 Ansprüche des Klägers abgelehnt habe, zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.419,19 ebenfalls mit Fristsetzung zum 22.12.2008 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Der Kläger behauptet,

die Beklagte habe ihn vor dem Erwerb der 40 Lehman Zertifikate fehlerhaft beraten.
Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ihm im Hinblick auf seinen Wunsch, eine festgeldähnliche Anlage zu erwerben, das Lehmann Zertifikat nicht habe empfehlen dürfen. Sein Depot sei breit diversifiziert. Es umfasse zum Teil eher spekulative Anlagen, zum Teil sehr konservative, sichere Werte. Ziel des Klägers sei es gewesen, durch eine breite Diversifikation der Vermögenswerte in dem Depot ein ausgewogenes Rendite-Risiko-Profil zu erreichen. Der seinerzeit zur Wiederanlage zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von € 180.000,- entstamme dem konservativen Anteil an seinem Depot. Dieser habe in Festgeld bzw. in einer festgeldähnlichen Anlage angelegt werden sollen. Allein der Umstand, dass ein Teil seiner Gelder eher spekulativ angelegt worden sind, bedeute nicht automatisch, dass er grundsätzlich bereit sei, für eine höhere Rendite ein größeres Risiko einzugehen.
Darüber hinaus habe auch keine ausreichende objektgerechte Beratung stattgefunden. Das Emittentenrisiko sei nicht angesprochen worden, was aber im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits absehbaren Auswirkungen der Finanz- und Bankenkrise erforderlich gewesen wäre. Insbesondere hätte die damalige Situation von Lehmann besprochen werden und darauf hingewiesen werden müssen, dass im Falle einer Insolvenz von Lehmann der Totalverlust drohe. Die Banken- und Finanzkrise, die bereits im Frühsommer 2007 begonnen habe, sei zu keiner Zeit angesprochen worden. Insbesondere sei Lehman hiervon betroffen gewesen, was auch zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung von der Beklagten hätte erkannte werden können und müssen. Im März 2008 sei die Investmentbank Bear Stearns insolvent gewesen und allein aufgrund einer konzertierten Aktion von Staat, Notenbank und Investmentbanken von dem Konkurrenten JPMorgen übernommen worden. Lehman habe aufgrund der finanziellen Verwerfungen in der Bilanz in der 1. Hälfte des Jahres 2008 das Kapital mehrfach in Milliardenhöhe erhöhen müssen, um handlungsfähig zu bleiben. Die Schwierigkeiten von Lehman hätten auch an der Entwicklung der Ausfallversicherungsprämien für die Übernahme von Kreditrisiken erkannt werden können. Aufgrund dieser Situation sei das Emittentenrisiko nicht nur theoretischer Natur gewesen, wie möglicherweis im Jahr 2006, sondern konkret, so dass es einer eingehenden Beratung des Klägers bedürft hätte, damit dieser sich ein umfassendes und zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der Anlageentscheidung machen konnte. Die Beklagte habe eine eigene Prüfpflicht vor dem Hintergrund der Abschreibungen von Lehmann in Höhe von 9 Mrd. Dollar im Frühjahr Frühsommer 2008 gehabt.
Auf die Einschätzungen der Rating Agenturen habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen, wie der Fall Bear Stearns. im Frühjahr des Jahres 2008 gezeigt habe.
Die Beklagte habe auch nicht über hohe Provisionen, die sie von Lehmann erhalten habe, aufgeklärt, noch habe sie darüber aufgeklärt, dass die Anlage nicht der deutschen Einlagensicherung unterliege.

Der Kläger beantragt,
wie tenoriert.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet Fehler bei der Beratung des Klägers. Dieser sei von dem Zeugen XY anlegergerecht und objektgerecht beraten worden. Der Kläger habe eine wachstumsorientierte Anlagestrategie verfolgt. Er habe auch ausweislich des von ihm ausgefüllten Explorationsbogens seit über 10 Jahren umfangreiche Anlageerfahrungen. Vor diesem Hintergrund sei die Anlageempfehlung anlegergerecht gewesen. Die Beratung sei auch sachgerecht gewesen. Der Kläger sei detailliert und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation über Marktlage, Branchenentwicklung sowie einzelne Wertpapiere und deren Chancen und Risiken informiert worden. Er sei insbesondere auf das Emittentenrisiko hingewiesen worden. Ein entsprechender Hinweis befinde sich auch auf dem dem Kläger übersandten Produktflyer.
Zum Anlagezeitpunkt hätten auch keine begründeten Zweifel an der Solvenz der Emittentin bestanden. Die damals gängige Einschätzung des Marktes sei es gewesen, dass selbst im - unwahrscheinlichen - Fall einer Zahlungsunfähigkeit bei einer großen Bank - wie bereits im Fall Bear Stearns praktiziert - notfalls andere Banken oder der Staat durch Bereitstellung von Kapital oder die Übernahme von Garantien einspringen würde. Die Angabe des Ratings auf dem Flyer beziehe sich erkennbar auf den Emissionszeitpunkt Mai 2008 und sei daher nicht fehlerhaft gewesen. Es sei auch gegenüber dem Kläger nicht der Eindruck erweckt worden, dass dies jeweils tagesaktuelle Informationen seien. Auch auf den Zeitpunkt des Erwebs bezogen sei der Produktinformationsflyer nicht fehlerhaft gewesen, denn der entsprechende Nachtrag zum einschlägigen Basisprospekt des streitgegenständlichen Zertifikats, welcher die Herabstufung des Ratings von Standard & Poor's enthalte, datiere auf den 11. August 2008, so dass es aufgrund der rechtlichen Anforderungen des § 15 Abs. 3 WpHG nicht möglich gewesen sei, abweichende Angaben in dem Produktflyer aufzunehmen. Außerdem enthalte der Produktflyer den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Information weder ein Angebot noch eine Beratung, Empfehlung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf irgendeiner Finanzanlage darstelle und die Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nicht übernommen werde. Schließlich sei die angebliche Fehlvorstellung über die Ratingstufe auch nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen. Die Unterschiede der Ratingstufen „A” und „A-“ seien minimal und geradezu fließend. Das Beurteilungsregime von Standard & Poor's beinhalte insgesamt mehr als 20 unterschiedliche Ratingcodes.

Das Gereicht hat Beweis erhoben über den Inhalt der Beratungsgespräche durch Vernehmung des Zeugen XY. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2010 (Bl. 101 ff d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiter den Kläger gem. § 141 ZPO persönlich angehört.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Die Klage ist zulässig.

Auf den ohne jeglichen Sachvortrag erfolgten Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 19. August 2009 auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg zur örtlichen Zuständigkeit kommt es nicht an, denn jedenfalls hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009 zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, so dass jedenfalls die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 39 ZPO gegeben ist.

II. Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gern. § 280 Abs. 1 BGB gerichtet auf Ersatz der für den Erwerb der Lehman Zertifikate aufgewendeten Kosten sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechsanwaltskosten, letztere auch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

1. Zwischen beiden Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden. Der Kläger bat bezüglich der Wiederanlage des aus einem Festgeld stammenden Betrages in Höhe von € 180.000,- um Beratung. Die Beklagte hat durch ihren Mitarbeiter, dem Zeugen XY, konkludent den Beratungsvertrag angenommen. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

2. Die Beklagte hat ihre aus dem Beratungsvertrag fließenden Pflichte schuldhaft verletzt.
Inhalt und Umfang der Pflichten ergeben sich aus einer Reihe von Faktoren, die einerseits auf die Person des Anlageinteressenten und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen (BGH NJW 1993, 2433). Der Berater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung. Der Beratungsvertrag verpflichtet in Bezug auf das Anlageobjekt zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGH a.a.O.). Die Bank hat den Kunden zeitnah über alle Umstände zu unterrichten. die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen derartige Kenntnisse, hat sie ihren Kunden hierüber zu informieren und offenzulegen, dass sie insofern zu einer Beratung nicht in der Lage ist (BGH a.a.0). Diesen Erfordernissen ist die Beklagte nicht gerecht geworden.

a. Durch die Übersendung des Produktflyers im Anschluss an das erste telefonische Beratungsgespräch hat die Beklagte bereits über tatsächliche Umstände das Zertifikat betreffend nicht zutreffend aufgeklärt, denn zum Zeitpunkt der Übersendung hatte die Ratingagentur das Rating für die Lehman Brothers Holding Inc. bereits von A+ auf A heruntergestuft. Dies geschah auch bereits am 02.06.2008 also deutlich vor dem ersten Beratungsgespräch, so dass der Beklagten bzw. ihrem Mitarbeiter XY dies auch hätte bekannt sein können und müssen.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, der Flyer enthalte den Vermerk: „Stand: Mai 2008” und sei daher nicht unrichtig, ändert dies hieran nichts. Es mag zwar sein, dass der Flyer selbst das Rating mit dem Stand Mai 2008 zutreffend wiedergibt. Entscheidend ist aber, ob der Kläger über die wesentlichen Umstände richtig und vollständig aufgeklärt worden ist. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die Beklagte erklärt durch Übersendung des Flyers jedenfalls immer dann stillschweigend mit, dass die dort aufgeführten Angaben auch den jetzigen Gegebenheiten entsprechen und sich nicht verändert haben, wenn sie nicht ausdrücklich auf etwas anderes hinweist. Dass ein solcher berichtigender Hinweis erfolgt sein soll, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch der Zeuge XY hat entsprechendes nicht im Rahmen seiner Vernehmung mitgeteilt. Zwar hat der Zeuge XY ausgesagt, er habe im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Kursen der beiden von ihm vorgestellten Zertifikate über das Emittentenrisiko gesprochen und darauf hingewiesen, dass Lehman ein leicht schlechteres Rating gegenüber Credit Suisse habe. Auf Nachfrage konnte sich der Zeuge allerdings nicht daran erinnern, ob er über das genaue Rating mit dem Kläger gesprochen habe. Jedenfalls wusste der Zeuge auf Nachfrage nichts von einer Herabstufung des Ratings gegenüber der Angabe im Flyer. Damit steht für das Gericht fest, dass der Kläger nicht darüber informiert worden ist, dass die Bonität der Emittentin von einer der führenden Ratingagenturen, nämlich Standard & Poor's, seit der Auflage des Zertifikats im Mai 2008 um eine Stufe herabgestuft worden ist. Das Gericht hält diese Herabstufung auch für einen für die Anlageentscheidung erheblichen Umstand. Es mag zwar sein, dass zwischen den einzelnen Ratings der Agentur S&P nur geringe Unterschiede bestehen. Der Umstand indes, dass die Beklagte selbst in ihrem Produktinformationsflyer unter der Überschrift „Produktfakten” das genaue Rating der Emittentin angibt, zeigt bereits eindeutig, dass allein das Rating einen anlageerheblichen Umstand darstellt. Die Herabstufung des Ratings stellt dann aber umso mehr einen entscheidungserheblichen Umstand dar, weil in ihr zum Ausdruck kommt, dass das Vertrauen des Marktes in die Bonität der Emittentin in jüngster Zeit abgenommen hat. Selbst wenn man daher in der fehlenden Richtigstellung der Informationen aus dem Flyer noch keine unrichtige Darstellung der Produktfakten sehen wollte, so ist der Kläger jedenfalls insoweit nicht vollständig informiert worden, als über den Umstand und die Gründe der Herabstufung von Seiten der Beklagten nichts mitgeteilt worden ist.

Der weitere Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 01.03.2010, der entsprechende Nachtrag zum einschlägigen Basisprodukt des streitgegenständlichen Zertifikats datiere auf den 11. August 2008, weshalb es schon aufgrund der rechtlichen Anforderungen des § 15 Abs. 3 WpHG nicht möglich gewesen sei, abweichende Angaben in den Produktflyerinformationen aufzunehmen, kann von dem Gericht nicht nachvollzogen werden. Es geht nicht um die Richtigkeit des Produktflyers, sondern um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratungsleistung der Beklagten. Bedient sich die Beklagte im Rahmen der Erfüllung ihrer Beratungspflichten eines Produktflyers, haben die dort aufgeführten Informationen richtig und aktuell zu sein bzw. durch Hinweis richtig gestellt zu werden. Entsprechend ohne Erfolg bleibt schließlich die Bezugnahme der Beklagten auf den Hinweis auf dem Produktinformationsflyer, dass dieser „weder ein Angebot noch eine Beratung, Empfehlung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf irgendeiner Finanzanlage” darstelle und für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werde. Auch hier übersieht die Beklagte, dass dieser rechtliche Hinweis spätestens dann hinfällig wird, wenn sich die Beklagte im Rahmen einer Beratung dieses Flyers zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten bedient. Dass sich die Beklagte des Produktflyers im Rahmen der Erfüllung ihrer Beratungspflichten bedient hat, trägt sie selber vor, indem sie in der Klagerwiderung auf Seite 8 ausführen lässt:

„Die Beklagte weist in diesem Zusammenhangdarauf hin, dass der Kläger umfassend über die Einvernahme von Vertriebsaufwandsgebühren aufgeklärt wurde. Bereits indem klägerseits vorgelegten Produktflyer, welcher in dem Beratungsgespräch vor Erteilung des Kaufauftrages vorgelegt und detailliert besprochen wurde, heißt es unter „Kaufpreis" (...).”

b. Die schuldhafte Pflichtverletzung ist auch kausal für den Erwerb der Zertifikate geworden. Bei einer Verletzung der Beratungspflicht durch unrichtige oder unvollständige Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war (BGH NJW-RR 2009, 689 m.w.N.). Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht erschüttert. Eine tatsächliche Vermutung kann nur dadurch erschüttert werden, indem der Gegener darlegt und beweist, dass der der tatsächlichen Vermutung zugrundeliegende Erfahrungssatz wegen nicht berücksichtigter atypischer Umstände unanwendbar ist. Der Gegner hat mit anderen Worten die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Ganges des Geschehens darzulegen und zu beweisen. Dies ist der Beklagten auch in dem Schriftsatz vom 01.03.2010 schon deshalb nicht gelungen, weil sie allein darauf abstellt, dass die Unterschiede zwischen den Ratingstufen minimal seien, nicht aber auf den Umstand, dass es überhaupt zu einer Herabstufung kurz vor dem Beratungsgespräch gekommen ist und dass diese Herabstufung Gründe gehabt haben wird, die für die Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung sein können.

c. Durch die Pflichtverletzung ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der zunächst darin besteht, dass er für den Erwerb der Zertifikate € 37.424,- hat aufwenden müssen. Darüber hinaus ist dem Kläger als Folgeschaden die Belastung mit den zur Rechtsverfolgung erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entstanden, die ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen sind. Die Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren ist auch als Verzugsschaden begründet. Wie dem Schreiben der Parteivertreter des Klägers vom 12.12.2008 zu entnehmen ist, hat die Beklagte vor der Beauftragung der Rechtsanwälte mit Schreiben vom 17.11.2008 von dem Kläger geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt, so dass sie hierdurch in Verzug geraten ist.

d. Auch wenn es aufgrund der soeben dargestellten Pflichtverletzung hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, hält das Gericht auch die Aufklärung des Klägers über die Risiken des Zertifikats im vorliegenden konkreten Fall für unzureichend, selbst wenn man die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten und die Angaben des Zeugen XY als wahr unterstellt. Hinter den Ratings „A+” bis „A-“, bezeichnet als „upper medium grade”, verbergen sich Anlagen, die als sicher beschrieben werden, falls keine unvorhergesehenen Ereignisse die Gesamtwirtschaft oder die Branche beeinträchtigen. Zur vollständigen Aufklärung des Anlageinteressenten gehört daher nach Auffassung des Gerichts auch Mitteilung der Umstände, die möglicherweise eine Beeinträchtigung der betreffenden Branche nahelegen bzw. nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Diese setzt nicht erst dann ein, wenn konkrete Hinweise auf eine Insolvenzgefahr des Emittenten vorliegen, wie die Beklagte offensichtlich zu meinen scheint (vgl. Ziffer 5 der Klagerwiderung- Seite 15).

Eine solche Aufklärung ist nicht geschehen, obwohl im Zeitpunkt der Beratung Umstände vorgelegen haben, die eine Beeinträchtigung der Investmentbankenbranche befürchten lassen müssten. Der Kläger hat, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hat, vorgetragen, dass die Bank- und Finanzkrise bereits im Sommer 2007 ihren Anfang nahm. Spätestens mit der Notrettung der Investmentbank Bear Stearns im Frühjahr 2008 war aber erkennbar, dass die Gesamtwirtschaft, jedenfalls aber die Investmentbankenbranche durch diese Krise beeinträchtigt werden wird. Lehman musste im 1. Quartal 2008 Abschreibungen in Milliardenhöhe vornehmen. Die Ausfallversicherungsprämie für Lehman entwickelte sich, wie der Anlage K 6 zu entnehmen im Vergleich zu anderen Banken, deutlich schlechter. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht einen bloßen Hinweis auf ein abstraktes Emittentenrisiko ohne Darstellung der seinerzeitigen Umstände, soweit sie bereits bekannt oder erkennbar waren, für unzureichend.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.