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LG München legt EuGH die Frage vor ob die HCVO auch für Fachkreiswerbung gilt

Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat das Landgericht München die Frage, ob die VO (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordung) auch auf Fachkreise anwendbar ist, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Landgericht München I


Az.: 33 O 5430/14
Verkündet am 16.12.2014


In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Meinhardt, Richterin am Landgericht Dr. Ruhwinkel und Richterin am Landgericht Holzner aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.11.2014 folgenden


Beschluss:

I.


Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 1 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die Vorschriften dieser Verordnung auch für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gelten, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, wenn sich die kommerzielle Mitteilung bzw. Werbung ausschließlich an Fachkreise richtet?


Gründe:

I.


Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Regelungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend HCVO) geltend.

1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

2. Die Beklagte bringt das Nahrungsergänzungsmittel „in. Mu. Vitamin D3“ in den Verkehr. Sie warb hierfür - u. a. und soweit für das Vorlageverfahren von Interesse - mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben (vgl. Schreiben, Anlage K 1), welches nach den beiderseits übereinstimmenden Parteiangaben ausschließlich an Ärzte gerichtet war:



3. Der Kläger ist der Auffassung, die in dem streitgegenständlichen Schreiben enthaltenen Aussagen

„Wie schon in zahlreichen Studien beschrieben wurde, trägt Vitamin D maßgeblich zur Prävention mehrerer Krankheiten, wie z. B. „atopische Dermatitis“ und/oder „Diabetes mellitus“ und/oder „MS“ bei. Nach diesen Studien ist ein zu niedriger Vitamin D-Spiegel schon im Kindesalter verantwortlich für das spätere Auftreten der genannten Krankheitsbilder.“

und

„Schnelle Vorbeugung oder Beseitigung von Mangelzuständen (Vitamin D3 Mangel bei 80% der Bevölkerung im Winter beschrieben)“

verstießen gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, weshalb ihm ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (nachfolgend UWG) zustehe. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen seien, was vorliegend unstreitig nicht der Fall sei. Außerdem müssten sie den allgemeinen und den speziellen Anforderungen der HCVO entsprechen. Dass aber das Mittel seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit nach den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO genüge, sei nicht ersichtlich. Weil in der Werbung auch die Pflichthinweise des Art. 10 Abs. 2 HCVO fehlten, werde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hilfsweise auch auf einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift gestützt. Die Vorschriften der HCVO würden sowohl für die Werbung innerhalb als auch außerhalb der Fachkreise gelten.

Der Kläger beantragt daher mit Klageanträgen Ziffern I.1 und I.2., die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „in. Mu. Vitamin D3“ mit den beiden oben dargestellten Angaben zu werben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

4. Die Beklagte tritt dem entgegen und macht geltend, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen der Art. 5 und 10 der HCVO für die streitgegenständlichen Werbeaussagen keine Anwendung fänden, da sich die Werbung unstreitig ausschließlich an Ärzte und damit die Fachkreise gerichtet habe, und die HCVO auf die Werbung gegenüber den Fachkreisen keine Anwendung finden könne.


II.


Die aufgeworfene Frage betrifft die Auslegung von sekundärem Gemeinschaftsrecht. Ihre Klärung ist für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung erheblich, denn der Erfolg der Klageanträge Ziffern I.1 und I.2 hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 2 HCVO ab, der Gegenstand und Anwendungsbereich der HCVO regelt. Die Kammer macht daher in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

1. Dem Kläger stehen die mit Klageanträgen Ziffern I.1 und I.2 begehrten Unterlassungsansprüche zu, wenn die HCVO auch für nährwert- und -gesundheitsbezogene Angaben in einer kommerziellen Mitteilung bzw. in einer Werbung gilt, die sich ausschließlich an Fachkreise richtet.

2. Die Frage, ob die HCVO für kommerzielle Mitteilungen und Werbung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Fachkreise gilt, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden und wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet:

a) So wird teilweise angenommen, dass es nicht darauf ankomme, an wen sich die kommerzielle Mitteilung richte, denn auch die sogenannte Fachkreiswerbung werde von der HCVO erfasst. Für die Anwendbarkeit der HCVO genüge es, dass sich die Werbemaßnahme auf ein Produkt beziehe, das an den Endverbraucher gelangen solle, denn schließlich nähmen Unternehmen die Fachkreise, also etwa Ärzte, Apotheker oder Ernährungsberater gerade deswegen ins Visier, weil sie sich von ihnen einen Multiplikatoreneffekt und damit letztlich auch eine besondere Absatzsteigerung erhofften. Angehörige der Fachkreise seien regelmäßig Informationsmittler, die auf der Basis ihres - zweifelsohne auch durch Werbung beeinflussbaren - Fachwissens Empfehlungen für bestimmte Produkte aussprechen. Art. 1 Abs. 2 HCVO stelle daher auf das Produkt schlechthin ab, das an den Endverbraucher abgegeben werden solle, und nicht - was ansonsten näher gelegen haben würde - auf den Adressaten der kommerziellen Mitteilung (so Leible/Schäfer, WRP 2011, 1509).

Art. 1 Abs. 2 HCVO erfasse mithin uneingeschränkt die Abgabe an den Endverbraucher, eine Einschränkung hinsichtlich der Fachkreise verstoße gegen den klaren Wortlaut (so Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2013, EG-V über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, C 111, Art. 1 Rdnr. 16 a).

Eine differenzierende Regelung, wie sie § 12 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (nachfolgend LFGB) vorsehe, sei der Verordnung fremd (so Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO/HCVO, 2. Auflage, HCVO Erläuterungen Rdnr. 4).

Hinzu komme, dass mangels einer einschlägigen Definition des Begriffes Fachkreise eine weitere Unklarheit in die Anwendung der HCVO gebracht würde, was nicht akzeptabel sei (so weiter Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2013, EG-V über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, C 111, Art. 1 Rdnr. 16 a).

Dem schließt sich der Klägervertreter an und führt ergänzend aus, dass sich eine Beschränkung der HCVO auf Werbung gegenüber dem Verbraucher weder aus dem ausdrücklichen Tatbestand der Verordnung noch aus deren Erwägungsgründen ergebe. Nur weil der Verbraucher in den Erwägungsgründen genannt werde, könne hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Verordnung keine Anwendung auf die Werbung gegenüber den Fachkreisen finde. Aus Erwägungsgrund 1 ergebe sich, dass dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten sei. Dieses hohe Schutzniveau würde indes unterlaufen werden, wenn in der Werbung gegenüber den Fachkreisen nicht ein gleiches Maß angelegt werde, denn die Werbung gegenüber den Fachkreisen wirke sich zumindest mittelbar gegenüber den Verbrauchern aus, sofern gegenüber Fachkreisen Werbung von wissenschaftlich nicht erwiesenen Wirkungsauslobungen erlaubt sein würde. Wie auch das Kammergericht mit Urteil vom 27.05.2014 (abgedruckt in Magazindienst 2014, 776) ausgeführt habe, seien auch die Fachkreise nicht zu jedem Zeitpunkt und in vollem Umfang über den Stand der wissenschaftlichen Diskussion zu gesundheitlichen Wirkungen von Lebensmitteln (insbesondere von - wie vorliegend - Nahrungsergänzungsmitteln und deren einzelnen Bestandteilen) informiert. Sie könnten daher durch Werbeaussagen mit wissenschaftlich nicht hinreichend abgesicherten Wirkungsaussagen ebenso irregeführt werden. Es bestehe dann die naheliegende Gefahr, dass sie nicht nur für sich selbst diese Nahrungsergänzungsmittel erwerben und verwenden, sondern dass sie die (von ihnen nicht als unzureichend abgesichert erkannten) Werbeaussagen auch zum Anlass nehmen würden, ihre Patienten gutgläubig entsprechend zu informieren und ihnen die beworbenen Nahrungsergänzungsmittel zu empfehlen. Die Fachkreise seien daher in diesen Fallgestaltungen grundsätzlich nicht weniger schutzwürdig als die Verbraucher. Schließlich zeigten auch Erwägungsgrund 4 sowie die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe in Art. 2 Abs. 2 HCVO, dass die HCVO nur zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Mitteilungen, nicht jedoch zwischen Werbung gegenüber dem Verbraucher und solcher gegenüber den Fachkreisen unterscheide.

b) Vertreten wird demgegenüber jedoch auch, dass die HCVO nicht auf Werbeangaben gegenüber Nicht-Verbrauchern anzuwenden sei. Zwar spreche der Wortlaut des Art. 1 HCVO für deren Anwendbarkeit auch auf Nicht-Verbraucher, weil dieser nicht darauf abstelle, ob die jeweiligen Lebensmittel an den Verbraucher abgegeben würden, sondern darauf, ob sie an den Verbraucher abgegeben werden sollten, und deshalb Werbung gegenüber den Fachkreisen für Produkte, die letztendlich für den Endverbraucher bestimmt seien, gemäß dem Wortlaut in den Anwendungsbereich der HCVO fiele, und könne damit ein stärkerer Schutz der Verbraucher davor erzielt werden, dass unzutreffende Informationen von fachkundigen Personen weitergegeben würden. Allerdings spreche die primäre Zielrichtung der HCVO, nämlich der Verbraucherschutz, gegen eine Anwendung dieser Verordnung auch auf Werbeangaben gegenüber Nicht-Verbrauchern. Die HCVO ziele darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und ein Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten (siehe Erwägungsgrund 1, Art. 1 HCVO). Diese Ziele könnten zwar grundsätzlich unabhängig davon erreicht werden, ob Nicht-Verbraucher dem Anwendungsbereich unterliegen sollten oder nicht. Grundlegende Vorschriften der HCVO (z. B. Art. 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 ii) HCVO, Erwägungsgrund 16) nähmen jedoch ausdrücklich auf den Verbraucher und seine Vorstellung Bezug. Die Anwendung auf andere Parteien sei offensichtlich nicht vorgesehen. Hinzuweisen sei auch noch auf Erwägungsgrund 3 der HCVO, der direkt auf die Kennzeichnungsrichtlinie 2000/13/EG und Käufer - regelmäßig Verbraucher - von Produkten, die nicht irregeführt werden sollten, verweise. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Art. 11 und 12 HCVO spezifische Vorschriften für Angaben festlegten, die von Nicht-Verbrauchern, nämlich in diesem Falle Fachkreisen, getätigt würden. Der Gesetzgeber habe demnach durchaus die Situation erkannt, dass gesundheitsbezogene Angaben von Angehörigen der Fachkreise getätigt werden könnten. Würde er auch die umgekehrte Situation der Werbung gegenüber Fachkreisen erfassen habe wollen, würde es nahegelegen haben, dies auch ausdrücklich festzulegen. Dabei sei in die Betrachtung einzubeziehen, dass die unterschiedliche Behandlung gegenüber Verbrauchern und anderen Parteien mittlerweile in der Rechtsetzung der Europäischen Union zum Standard gehöre. Hinzu komme, dass es nach der HCVO keine Möglichkeit gebe, Angaben für sonstige Personen mit einem vom normalen Verbraucherverständnis abweichenden Empfängerhorizont zuzulassen. Wenn der Unionsgesetzgeber gewollt haben würde, dass auch gesundheitsbezogene Angaben gegenüber beispielsweise den Fachkreisen der HCVO unterliegen sollten, würde auch die Möglichkeit bestehen müssen, dem speziellen Informationsbedürfnis dieser Personengruppe durch die Zulassung entsprechend detaillierter und naturwissenschaftlicher Angaben zu genügen. Nachdem die HCVO aber kein Verfahren vorsehe, in dem Angaben gegenüber Fachkreisen zugelassen werden könnten, würden gemäß Art. 10 HCVO auch wissenschaftlich zutreffende Angaben gegenüber dieser Personengruppe deshalb unzulässig sein, da sie gemessen am Maßstab des Art. 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 ii) HCVO vom Verbraucher nicht verstanden würden. Dies könne nicht richtig sein und würde überdies gegen die unionsrechtlich anerkannten Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 10 EMRK verstoßen (so Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, Stand: 19. Akt.-Lfg. 02/13, Art. 1 Rdnr. 67 ff. unter Aufgabe der bis zur 5. Aktualisierungslieferung 08/08 vertretenen Auffassung).

Die zunehmende Bedeutung gesundheitsbezogener Aspekte der Ernährung habe zu einem gestiegenen Bedarf an Information und Austausch der Fachkreise geführt. Die Regelungen über die Werbeverbote würden deshalb zu Kommunikationsformen zwingen, die außerhalb dieser Verbote blieben (so Teufer, ZLR 2009, 561).

Dieser Ansicht folgt der Beklagtenvertreter, der darauf hinweist, dass in den Erwägungsgründen 1, 9, 10, 11, 16 und 29 der HCVO sowie in Art. 5 Abs. 2 HCVO ausdrücklich auf den Verbraucher abgestellt werde. Sinn und Zweck der HCVO sei mithin, den Verbraucher zu schützen; von einem Schützen der Fachkreise und einem Anwendungsbereich der Verordnung auf die Fachkreise sei dagegen nicht die Rede. Es mache auch keinen Sinn, nur solche Werbeaussagen zuzulassen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 HCVO vom durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden könnten, und diesen Maßstab auch auf die Werbung gegenüber den Fachkreisen anzulegen, da zwingend notwendig Fachkreise ein anderes Fachwissen aufwiesen als der Durchschnittsverbraucher, und somit jede fachliche Kommunikation mit den Fachkreisen durch die HCVO unmöglich gemacht werden würde. Zudem ergebe sich aus Art. 1 Abs. 2 HCVO, dass die Verordnung ohnehin nicht bei der Abgabe von Lebensmitteln an die Fachkreise gelte. Seien jedoch noch nicht einmal die Abgabe der Lebensmittel selbst und damit auch die dort verwendeten Packungstexte von der HCVO betroffen, müsse dies erst recht für schlichte Werbeflyer oder sonstige Kommunikationsmittel gegenüber den Fachkreisen gelten. Es erschließe sich nicht, worin ein größeres Irreführungspotential für den Endverbraucher liegen solle, wenn zwar Umverpackungen von einem Lebensmittelunternehmen an den Fachkreis ohne Anwendbarkeit der Verordnung abgegeben werden dürften, nicht hingegen Werbeflyer.

3. Zu entscheiden, welcher Auffassung zu folgen ist, obliegt dem Gerichtshof, weshalb eine Vorabentscheidung herbeizuführen ist.