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Neues Verbraucherwiderrufsrecht ab 13.06.2014

Gemäß der europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU aus dem Jahr 2011, die bereits in nationales Rechts umgesetzt wurde, werden u.a. die Vorschriften zum Verbraucherwiderrufsrecht, wie es etwa im Onlinehandel gilt, novelliert. Nachstehend informieren wir Sie über wichtige Neuerungen, die ab dem 13.06.2014 gelten. Online-Händler müssen ihre Shops zum vorgenannten Datum dringend an die neue Rechtslage anpassen, sonst drohen Abmahnungen.

  • Neues Muster einer Verbraucherwiderrufsbelehrung: Es wird ein neues gesetzliches Muster einer Verbraucherwiderrufsbelehrung geben, das wie bislang auch auf die Bedürfnisse des Händlers angepasst werden muss;

  • Kein Rückgaberecht: Nach derzeit geltendem Recht haben Händler die Möglichkeit, das gesetzliche Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen. Künftig ist ein Rückgaberecht nicht mehr vorgesehen. Es wird nur noch eine Widerrufsbelehrung geben;

  • Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht werden ausgeweitet. Verbrauchern steht z.B. kein Widerrufsrecht zu bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde und Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Im Falle digitaler Inhalte besteht z.B. zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht, dieses erlischt aber, sobald mit der Ausführung der Leistung begonnen und der Kunde entsprechend informiert wurde;

  • Einheitliche Widerrufsfrist: Künftig gilt eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Die bislang noch geltende Frist von einem Monat, falls der Kunde (z.B. aus technischen Gründen) verspätet über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, fällt ersatzlos weg;

  • Widerrufsrecht zeitlich begrenzt: Das Widerrufsrecht erlischt künftig in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen. Das Widerrufsrecht läuft theoretisch also nicht mehr endlos. Für den Fristbeginn wird bei Fernabsatzverträgen in der Regel der vollständige Erhalt der Ware maßgeblich sein;

  • Ausübung des Widerrufsrechts per eindeutiger Erklärung: Der Kunde muss den Widerruf künftig ausdrücklich erklären. Aus dieser Erklärung muss der Entschluss des Kunden zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Bislang ist es auch noch möglich, dass der Kunde seinen Widerruf durch bloße Rücksendung oder Nichtannahme der Ware wirksam ausübt. Dies wird zukünftig nicht mehr möglich sein;

  • Der Händler muss künftig ein Formular für den Widerruf zur Verfügung stellen. Es wird hierzu ein gesetzlich vorgeschriebenes Muster-Widerrufsformular geben; Der Kunde muss ein entsprechendes Formular allerdings nicht benutzen, er muss künftig noch nicht einmal die Textform für den Widerruf mehr einhalten. D.h. er kann den Widerruf künftig auch am Telefon erklären. Daher wird im zukünftigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster auch die Telefonnummer anzugeben sein, was (noch) keinesfalls erfolgen sollte, weil nach bisheriger Rechtslage (noch) die Textform vorgeschrieben ist. Die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs dürfte eine entsprechende EDV-gestützte Dokumentation notwendig machen, auch wenn der Kunde nach normaler Beweislastverteilung verpflichtet ist, seinen wirksamen Widerruf darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, wenn er sich auf sein Widerrufsrecht beruft;

  • Die Pflicht zur Erstattung der Hinsendekosten an den Kunden, also jener Kosten, die für die Lieferung der Ware angefallen sind, ist künftig explizit geregelt. Der Kunde muss allerdings nur noch die Kosten des Standardversands ersetzt bekommen. Wenn der Kunde originär eine teurere Versandmethode in Anspruch genommen hat wie z.B. Express muss der Händler die Mehrkosten nicht tragen;

  • Der Kunde trägt künftig – unabhängig von der bislang geltenden 40,00 EUR-Warenwert-Grenze - die Kosten der Rücksendung nach ausgeübten Widerruf. Hierzu muss der  Kunde allerdings eindeutig über diese Kostentragunspflicht unterrichtet werden. Der Händler kann auch anbieten, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen. Der Kunde wird künftig sogar nicht paketversandfähige Sachen an den Händler zurückschicken müssen. Er wird allerdings nur dann entsprechende Rücksendekosten tragen müssen, wenn der Händler in der neuen Musterwiderrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung beziffert. Wie das vernünftig funktionieren soll, ist derzeit völlig unklar;

  • Die erhaltenen Waren, als auch der Kaufpreis sind künftig spätestens nach 14 Tagen zurückzugeben bzw. zu erstatten. Bislang ist nur geregelt, dass der Händler spätestens nach 30 Tagen den Kaufpreis erstatten muss, nachdem wirksam widerrufen wurde;

  • Der Händler hat dasselbe Zahlungsmittel für die Erstattung des Kaufpreises zu verwenden, wie der Kunde bei der Bestellung;

  • Zurückbehaltungsrecht: Der Händler kann die Erstattung des Kaufpreises künftig so lange zurückhalten, bis der Kunde die zurückgesandte Ware erhalten oder der Kunde zumindest die Absendung der Ware nachweist;

  • Die Regelungen zum Wertersatzanspruch des Unternehmers gegen den Kunden im Falle des Wertverlustes der Ware werden eindeutiger geregelt. Es bleibt bei den üblichen Ausnahmen, dass ein Wertersatzanspruch nur dann besteht, soweit der Wertverlust nicht auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren notwendig war;

Falls Sie Fragen zum neuen Widerrufsrecht haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!