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OLG Celle: Verein Wirtschaft im Wettbewerb kann die Reisekosten seiner Prozessbevollmächtigten nicht erstattet verlangen

Mit Beschluss vom 22.10.2013 hat der 2. Zivilsenat des OLG Celle entschieden, dass der Verein „Wirtschaft im Wettbewerb“ wie ein Wettbewerbsverband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der Lage ist, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder fernmündlich zu instruieren, so dass die Reisekosten von auswärtigen Prozessbevollmächtigten zum Prozessgericht keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung i.S.d. § 91 ZPO darstellen und daher nicht erstattungsfähig sind.


Beschluss


2 W 230/13
11 0 7/12 Landgericht Hildesheim

In der Beschwerdesache

Verband Wirtschaft im Wettbewerb

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

ProzessbevolImächtigte: Rechtsanwälte Diekmann, Feldbrunnenstraße 57, 20148 Hamburg

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 22. Oktober 2013 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1, Oktober 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 11. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 300 €.


Gründe

Die gern. § 11 Abs. 1 RPfIG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 769 ZPO statthafte und als Rechtsmittel des Klägers auszulegende sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin die beantragten Reisekosten und Abwesenheitsgelder abgesetzt. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 16. Oktober 2013 wird zunächst in vollem Umfang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NM 2006, 301 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2004, 856) ein Verband, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu verfolgen, in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage ist, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruie¬ren, mit der Folge, dass wenn der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt, dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessgericht entstandene Auslagen im allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung i,S.d, § 91 ZPO darstellen, und daher Reisekosten und Abwesenheitsgeld im Streitfall grundsätzlich mit Recht abzusetzen wären, nimmt der Kläger mit der Beschwerde gar nicht in Abrede. Warum der Kläger zur Begründung seiner Ansicht Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorlegt, in denen die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung den jeweiligen Rechtspflegern augenscheinlich gänzlich unbekannt war, ist nicht nachvollziehbar.

Soweit der Kläger weiter auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug nimmt, nach der ausnahmsweise dann die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des Verbandes als notwendig anzuerkennen ist, wenn ein eingehendes persönliche Mandantengespräch erforderlich ist, verkennt er, dass ein solcher Ausnahmefall im Streitfall nicht gegeben ist. Die Ausführungen des Klägers hierzu in der Beschwerdeschrift rechtfertigen nicht die Annahme eines solchen Ausnahmefalles.

Für die Darlegung der Aktivlegitimation des Klägers mögen besondere Kenntnisse der Verbandsstruktur sowie die Gewichtung der einzelnen institutionellen Mitglie-dererforderlich sein. Das betrifft indes alle Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger führen muss, weshalb dies keinen Ausnahmefall zu begründen vermag. Überdies ist nicht ersichtlich und dargetan, warum dies der schriftlichen oder fernmündlichen Information eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts entgegen stehen könnte.

Es handelt sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht um eine materiell-rechtlich überdurchschnittlich schwer zu beurteilenden Sach- und Rechtslage, was der hier erkennende Richter als erster Vertreter für den 13. Zivilsenat durchaus zu beurteilen vermag. Überdies lässt der Kläger auch jede nachvollziehbare Begründung für seine Ansicht vermissen. Dass das Landgericht in erster Instanz aus Sicht des Berufungsgerichts falsch entschieden hat besagt in diesem Zusammenhang gar nichts. Auch einfach gelagerte Rechtsstreitigkeiten können von der ersten Instanz falsch entschieden werden, weshalb die Annahme falsch ist, einer falschen Entscheidung müsse immer ein Fall mit schwieriger Sach- und Rechtslage zu Grunde liegen. Im Übrigen ist auch insoweit nicht dargetan, warum die Schwierigkeit der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein persönliches Gespräch erforderlich gemacht hätte. Der BGH hat gerade hervorgehoben, dass ein Verband, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu verfolgen, mit den ihm nach §§ 1, 2 UKIaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten im Grundsatz schriftlich oder fernmündlich führen kann. Für den Kläger als Verein kann nichts anderes gelten, selbst wenn die Sach- und Rechtslage etwas schwieriger sein sollte.

Unbeschadet davon, dass die Behauptung des Klägers ausweislich des von ihm selbst zuletzt gestellten Klageantrages schlicht falsch ist, es hätte „der Gesamteindruck einer kompletten Internetseite gewürdigt werden“ müssen, ist nicht ansatzweise dargetan, warum eine solche Würdigung bei einem persönlichen Zusammentreffens einfacher sein sollte als beispielsweise bei einem Telefonat, in dem beide Gesprächspartner die Internetseite vor sich haben. Dass die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant in einem persönlichen Gespräch einfacher wäre, betrifft praktisch jeden Wettbewerbsverstoß und ist daher schon grundsätzlich kein Grund, im Streitfall ausnahmsweise die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des Klägers für erforderlich zu halten.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass nur in einem persönlichen Gespräch her-ausgefunden werden kann, ob das für ein Mandatsverhältnis erforderliche Vertrauen besteht, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Wäre das richtig, müsste ein Verband oder Verein, der Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verfolgt, immer berechtigt sein, einen Vertrauensanwalt an ihrem Sitz einzuschalten. Das ist aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht der Fall. Im Übrigen ist höchstrichterlich anerkannt (BGH WW 2010, 1882, zitiert nach Juris Rdnr. 12), dass es für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz des Prozessgerichts oder in dessen Nähe ansässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Daraus folgt, dass der BGH grundsätzlich davon ausgeht, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auch mit „fremden“ Rechtsanwälten ohne weiteres möglich und zumutbar ist.

Auf die Frage, wie der Kläger sich finanziert, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob im Streitfall Gründe vorliegen, die ausnahmsweise eine Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz der Klägerin rechtfertigen, nicht an. Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Möglichkeit, am Ort der Verletzungshandlung zu klagen.

Soweit der Kläger darauf hinweist, bei der vom BGH unter dem 21. September 2005 beurteilten Sachverhalt sei es um die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten gegangen, der BGH hätte daher einen anderen Sachverhalt beurteilt, trifft das sicher zu. Entscheidend ist jedoch nicht, welcher Sachverhalt der BGH zu beurteilen hatte, sondern vielmehr, welche rechtlichen Grundsätze der BGH in der Entscheidung für die Frage aufgestellt hat, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Wettbewerbsverband einen Rechtsanwalt an seinem Sitz beauftragen kann, um Reisekosten erstattet verlangen zu können.

Der zusammenfassenden Ansicht des Klägers, die Frage der Notwendigkeit der entstandenen Kosten und damit der Kostenerstattung habe sich an seiner vorhandenen Verbandsstruktur zu richten und nicht an den für den verurteilten Verletzer kostenschonendsten Möglichkeit, ist nach alledem schon im Ansatz falsch, weil es die ausdrückliche Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet. Soweit der Kläger meint, durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts an ihrem Sitz erspare sie sich Zeit, Aufwand, Kosten und Mühe, dient das Kostenfestsetzungsverfahren nicht dazu, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Kläger Zeit, Aufwand, Kosten und Mühe erspart. Ob Kosten i.S.d. § 91 ZPO zu erstatten sind richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die (Kosten auslösende) Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900; BGH NJW-RR 2005, 725, 726; OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2002, Az.: 10 W 34/05, JURIS; OLG Gelle Beschluss vom 19.10.2007, Az.: 2 W 101/07). Dabei ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt - Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. BGH MDR 2003, 1140 und 2007, 1160; BAG NJW 2008, 1340; OLG Hamm MDR 1984, 103f.; MüKo/Giebel, ZPO, 3. Auflage, § 91 Rdz. 38; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rdz. 12.). § 91 ZPO bringt insoweit das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck, welches als Ausprägung des die gesamte Privatrechtsordnung und das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben wie auch der Schadensminderungspflicht i. S. von § 254 BGB verstanden wird (vgl. MüKo/Giebel, a.a.O.). Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung (vgl. OLG Jena OLG-NL 2006, 207, 208; MüKo/Giebel, a. a. 0.). Eine Partei ist daher gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH NJW-RR 725, 727; NJW-RR 2005, 1662; NJW-RR 2004, 430; NJW 2003, 898, 901). Die bei einem sparsamen Vorgehen entstandenen (fiktiven) Kosten bilden daher grundsätzlich die Obergrenze für die erstattungsfähigen Auslagen (OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2007, Az.: 2 W 107/07; Beschluss vom 27.06.2008, Az.: 2 W 131/08).

Zuletzt macht der Kläger ohne Erfolg mit der Beschwerde geltend, es wären 40 € für die notwendig gewesenen Kosten einer schriftlichen oder telefonischen Information des Prozessbevollmächtigten festzusetzen gewesen. Auch insoweit verkennt der Kläger die Grundlagen des Kostenrechts. Festgesetzt werden können nur beantragte Kosten. Im Streitfall hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 nur die Festsetzung einer Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG beantragt, diese Kosten sind auch festgesetzt worden. Es war dem Landgericht aus Rechtsgrünaden versagt, höhere als die vom Kläger beantragten Kosten festzusetzen. Ob in der Beschwerde ein Nachfestsetzungsantrag gesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Für das Beschwerdeverfahren ist dies indes ohne Belang, weil ein etwaiger Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens wäre, es kommt daher auch nicht darauf an, dass das Landgericht mit Recht im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, dass der Vortrag des Klägers gänzlich unzureichend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.