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Sonstige Rechtsgebiete


Patienten erhalten innerhalb der Europäischen Union mehr Wahlfreiheit

Der Europäische Gerichtshof vertritt schon seit geraumer Zeit die Auffassung, dass ein Patient auch im Ausland Leistungserbringer zu Lasten seiner gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann. Deutschland hat die gesetzlichen Regelungen schon vor Jahren dieser Rechtsprechung angepasst. Bürger anderer Mitgliedstaaten hoben trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes von entsprechenden Regelungen abgesehen und die Versicherten auf den Klageweg verwiesen. Dies soll ein Ende haben. Nach jahrelangen zähen Diskussionen im Europaparlament wurde ein Richtlinienentwurf verabschiedet, der festschreibt, dass Patienten ihren Arzt und ihre Klinik innerhalb der Europäischen Union frei wählen können. Die nationalen Krankenversicherungen haben die anfallenden Kosten zu übernehmen. Sie müssen jedoch nicht tiefer in die Tasche greifen, als sie dies bei der Inanspruchnahme eines nationalen Leistungserbringers tun müssten. Nur bei stationären Aufenthalten kann vorab eine Genehmigung seitens der Krankenversicherungen gefordert werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nach Inkrafttreten binnen 30 Monaten umsetzen.

Einige Forderungen des Parlamentes blieben im Laufe der Diskussionen jedoch auf der Strecke. In der ursprünglichen Fassung wurde von einer vorherigen Genehmigung der stationären Aufenthalte abgesehen. Einige Länder, zu denen auch Spanien und Großbritannien gehören, forderten nachhaltig eine solche Genehmigung. Ebenfalls scheiterte das angedachte Gutscheinsystem. Mit diesem sollten Patienten die Leistungen im Ausland als Sachleistungen beziehen. Die Richtlinie sieht allerdings das Prinzip der Kostenerstattung vor. Die Patienten sollen zwar innerhalb der Union zwischen den Ärzten und Krankenhäusern frei wählen können. Sie müssen die dabei entstehenden Kosten jedoch zunächst verauslagen und erhalten sie erst im Wege der Kostenerstattung von den Krankenkassen zurück. Gleichzeitig wurde den Krankenversicherungen das Recht eingeräumt, den Versicherten einen Vorschuss zu zahlen. Sollten die Krankenversicherungen von diesem Recht Gebrauch machen, würde dies die Inanspruchnahme EU-ausländischer Ärzte und Krankenhäuser stark verbürokratisieren. In der Praxis kommt die Beantragung eines Vorschusses wohl nur bei sehr kostspieligen Behandlungen in Betracht, oder wenn der Patient sowieso eine Genehmigung einholen muss.

Hinzu kommt für die deutschen Patienten ein weiterer Aspekt: Derzeit sieht das Sozialgesetzbuch in seinem Fünften Buch das Recht der Krankenversicherungen vor, Verwaltungsgebühren geltend zu können, wenn Versicherte Leistungen im Wege der Kostenerstattung erhalten und abrechnen. In der Folge bedeutet dies, dass die Versicherten zumindest derzeit draufzahlen. Sie müssen für Leistungen, die sie bei Inanspruchnahme von nationalen Leistungserbringern nichts kosten, eine Verwaltungsgebühr entrichten. Diskussionen, diese Regelung abzuschaffen, sind derzeit noch nicht laut geworden. Die Regelung verringert also vermutlich auch weiterhin, die Inanspruchnahme EU-ausländischer Leistungserbringer, so lange diese im Wege der Kostenerstattung agieren.

Offiziell gilt die verabschiedete Richtlinie als Durchbruch. Ausgenommen hiervon sind die deutschen Versicherten, da das Sozialgesetzbuch auch derzeit schon die Inanspruchnahme EU-ausländischer Leistungserbringer ermöglicht. Inoffiziell dürfte der Durchbruch weniger am Inhalt sondern mehr daran liegen, dass die Richtlinie einer unendlichen Geschichte gleichkommt. Nach jahrelangen Diskussionen die Richtlinie nun vom Tisch zu haben, bringt die Erleichterung, die notwendig ist, um über Teile hinwegzusehen, bei denen das Europaparlament starke Abstriche machen musste. Aber man sollte sich vielleicht bei der Betrachtung der Richtlinie nicht nur von der deutschen Perspektive leiten lassen. Für viele andere Versicherte der Union ist sie ein enormer Fortschritt. Sie schafft zum einen Rechtssicherheit. Es muss nicht der lange Prozess bis zum EuGH angestrengt werden. Zum anderen stellt die Richtlinie eine Erleichterung für Patienten dar, die in ihrem Heimatland beispielsweise lange auf ihren Platz für eine Chemotherapie warten müssen oder für Patienten, die aufgrund einer seltenen Krankheit auf einen Spezialisten angewiesen sind, den es in ihrem Heimatland nicht gibt. Für Deutschland ist daher weniger die Patientensicht relevant. Interessanter ist sie für Ärzte und Krankenhäuser. Sie können einen hohen Zulauf an Patienten erwarten. Denn innerhalb der Union weiß man ob ihrer Qualitäten.

Wie immer ist auch dies mit potentiellen Gefahren verbunden. Die eine ist ein zu hoher Zulauf. Wie soll man damit umgehen? Einige Bereiche sind in der Richtlinie bereits ausgeklammert. So besteht keine freie Wahl in den Bereichen Organtransplantation und Langzeitpflege. Ferner sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten den Zulauf über die Verweigerung von bestimmten Behandlungsarten steuern können. So sollen Behandlungsarten ausgeklammert werden dürfen. Aus Sicht der Patienten ein höchst verwirrendes Moment. Es stellt sich die Frage, welches Entscheidungsgremium für die Auswahl der auszuschließenden Behandlungsarten zuständig sein soll. Die andere Gefahr ist die Bezahlung. Sind Selbstzahler bei den Ärzten und Krankenhäusern gern gesehen? Ändert sich die Antwort, wenn es sich bei den Selbstzahlern um EU-Ausländer handelt? Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, es gibt schönere Aufträge als einen Zahlungstitel im Ausland zu vollstrecken. Die Richtlinie hat hierzu keine Regelung gefunden, vielleicht nicht einmal gesucht.

Die Kosten sind ein Aspekt, den es aus jeglicher Perspektive nicht zu unterschätzen gilt. Aus Sicht der Patienten, weil es mitunter schwer sein dürfte, die Kosten für eine Operation vorzustrecken. Aus Sicht der Leistungserbringer, weil sie befürchten müssen, auf ihren Forderungen sitzenzubleiben. Es lockt aber auch ein neuer Markt. Aktuell ist der europäische Gesundheitsdienstleistungssektor nach Angaben der Union eine Billion Euro schwer. Hiervon wird nur ein Volumen von zehn Milliarden Euro grenzüberschreitend erbracht. Dieses Volumen soll gesteigert werden. Der Wettbewerb wird die Werbetrommeln rühren lassen. Eine Chance für die nationalen Leistungserbringer? Sicher.