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VG Köln: Vergällungsmittel sind nicht identitätsrelevant, Paragraph 16c PflSchG


Leitsatz (nicht amtlich):

1. Ein Vergällungsmittel dient dazu, einen versehentlichen Fehlgebrauch eines Pflanzenschutzmittels zu verhindern.

2. Ein Vergällungsmittel kann bei der Bestimmung der Identität zweier Pflanzenschutzmittel relevant sein, § 16c PflSchG, § 1c (5) Nr. 5 PflSchMGV.

3. Ein Vergällungsmittel ist aber nicht identitätsrelevant, wenn der Zulassungsinhaber es freiwillig und nicht aufgrund einer Auflage des BVL im Zulassungsverfahren dem Produkt beifügt.

4. Sofern in einem – ansonsten identischen – Importprodukt ein Vergällungsmittel nicht enthalten ist, gilt es dennoch als identisch; das BVL hat die Verkehrsfähigkeit zu bescheinigen.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2008, Az. 13 K 1600/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 verpflichtet, der Klägerin eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel "I", zugelassen in Spanien unter der Bezeichnung "R", im Hinblick auf das Referenzmittel "R" zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt von ihr importierte Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Einfuhr eines anderweit in einem Staat der Europäischen Union zugelassenen Pflanzenschutzmittels benötigt der Importeur eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.

Am 16. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel "R", das sie aus Spanien importieren und unter der Bezeichnung "I" in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringen wollte. Als Referenzmittel wurde das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel "R" benannt.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 lehnte das für die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) den Antrag mit der Begründung ab, dass nicht von einer Produktidentität des in Spanien zugelassenen Pflanzenschutzmittels "R", das die Klägerin als "I" importieren wolle, und dem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Referenzmittel "R" ausgegangen werden könne. Zwar sei mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine vollständige Produktidentität zu fordern. Eventuelle qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen dürften aber keine Auswirkungen im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt oder die zu behandelnden Pflanzen haben. Derartige Auswirkungen seien nach den Kriterien des BVL jedenfalls dann gegeben, wenn sich Import- und Referenzmittel in Beistoffen mit wesentlicher Funktion unterschieden. Dem Importmittel fehle ein wesentlicher Beistoff, der so genannte Repellent. Ein solches Vergällungsmittel diene dazu, durch seinen beißenden Geruch eine versehentliche Aufnahme durch den Menschen, insbesondere Kinder, zu verhindern. Es diene also insbesondere bei Mitteln ohne starken Eigengeruch (wie hier "R") einem verstärkten Verbraucherschutz.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, nach der Rechtsprechung des EuGH sei keine vollständige Produktidentität, sondern nur Formel-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität erforderlich. Eine andere Sichtweise verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf Ausnahmeregelungen könne sich das BVL vorliegend nicht berufen.

Mit Bescheid vom 16. März 2007, zugestellt am 23. März 2007, wies das BVL den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die stoffliche Übereinstimmung von Import- und Referenzmittel sei aus den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen nicht gegeben. Auch in Ansehung der Zulassung des Referenzmittels sei eine Prüfung der Übereinstimmung vorzunehmen. Die genaue Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels könne der Klägerin als Dritter nicht offenbart werden, da es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele.

Am 23. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie zunächst ihre Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren. Import und Referenzmittel seien chemisch identisch. Ohne vollständige Akteneinsicht bzw. Mitteilung der Zusammensetzung könne der Vorwurf, Import- und Referenzmittel wichen in erheblicher Weise in der Zusammensetzung voneinander ab, nicht nachvollzogen werden. Dies werde bestritten. Die Darlegungs- und materielle Beweislast liege insoweit bei der Beklagten.

Das Importprodukt befinde sich im Herkunfts- wie Ursprungsland rechtmäßig im Verkehr. Die Weigerung des BVL, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu erteilen, greife in die europarechtlich gewährleistete Warenverkehrsfreiheit ein. Dieser Eingriff sei auch nicht durch den Schutz von Mensch und Umwelt gerechtfertigt, das Importmittel könne in der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährlicher sein als im Herkunftsland. Repellenten oder Vergällungsmittel dienten dazu, einen Fehlgebrauch durch versehentlichen Verzehr zu verhindern. Sie seien bei der Bestimmung der Identität nicht heranzuziehen, denn insoweit könne nur der bestimmungsgemäße und sachgerechte Gebrauch in den Blick genommen werden. Eine andere Sichtweise verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf Ausnahmeregelungen könne sich das BVL vorliegend nicht berufen. Im Übrigen sei das Importmittel in Spanien nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Richtlinie 91/414/EWG) zugelassen, ohne dass ein Vergällungsmittel Gegenstand der zugelassenen Formulierung sei. Das Mittel sei daher von einer nationalen Zulassungsbehörde untersucht und es sei festgestellt worden, dass der Zusatz eines Repellenten nicht erforderlich sei. Aus Gründen des Europarechts könne sich das BVL darüber nicht hinwegsetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, der Klägerin eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel "I", zugelassen in Spanien unter der Bezeichnung "R", im Hinblick auf das Referenzmittel "R" zu erteilen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel "I", zugelassen in Spanien unter der Bezeichnung "R", im Hinblick auf das Referenzmittel "R" unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend geltend:

Die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung setze nach bundesdeutschem Recht neben der Produktidentität der Wirkstoffe unter anderem voraus, dass Import- und Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmten. Durch die Pflanzenschutzmittelverordnung werde konkretisiert, wann eine Übereinstimmung in diesem Sinne gegeben sei. Unter anderem dürften danach qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen. Eine Übereinstimmung sei nach der Verordnung nicht gegeben, wenn dem Importmittel Beistoffe fehlten, die dem Anwenderschutz dienten oder zum Schutz Dritter Anwendung fänden.

Dieses Rechtsverständnis und seine Normierung seien auch nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe sich hieraus, dass mangels stofflicher Übereinstimmung eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das belgische "R" beziehungsweise "I" nicht erteilt werden könne. Dem Mittel fehle ein Repellent, der Bestandteil der Zusammensetzung des Referenzmittels "R" sei.

Die stofflichen Unterschiede zwischen Import- und Referenzmittel im Hinblick auf die Zulassung des Importproduktes im Ursprungsland ohne Repellent seien nicht hinzunehmen. Diese Annahme würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass auf das Erfordernis des Bestehens einer Referenzzulassung ganz verzichtet werden könnte und nur noch darauf abgestellt werde, ob das eingeführte Produkt überhaupt irgendwo im Europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung verfüge.

Bei der deshalb unverzichtbaren Prüfung, ob beide Produkte im dargestellten Maß stofflich übereinstimmten, werde keine absolute Übereinstimmung von Import- und Referenzmittel verlangt. Die Entscheidung bezüglich der Verkehrsfähigkeit eines Parallelimportes werde anhand der Kriterien getroffen, die im Pflanzenschutzgesetz und in der Pflanzenschutzmittelverordnung konkretisiert seien. Diese beiden Regelungswerke verlangten keine absolute Übereinstimmung.

Auch sei es sachgerecht darauf abzustellen, ob ein Beistoff eine wesentliche Funktion habe. Das Identitätskriterium für die wesentlichen in der Pflanzenschutzmittelverordnung sei ebenso wenig zu beanstanden. Es widerspreche insbesondere nicht dem Europarecht. Auch der EuGH habe ausgeführt, dass ein Import unter anderem nur dann zulässig sei, soweit dem keine den Schutz der Gesundheit betreffenden Erwägungen entgegenstehen würden.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass "R" ihres Wissens nur in Deutschland und Frankreich mit einem Vergällungsmittel versehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Versagungsbescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit für das Pflanzenschutzmittel "R", das sie aus Spanien importieren und unter der Bezeichnung "I" in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringen will. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 16c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930).

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom BVL zugelassen sind. Nach Satz 2 gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG festgestellt worden ist. Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit durch das BVL setzt nach § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel - dem so genannten Referenzmittel - übereinstimmt. Erst nach der Prüfung der Übereinstimmung kann dem Antragsteller eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, § 16c Abs. 4 PflSchG.

Hier liegt unstreitig eine Zulassung im Sinne des § 16c Abs. 1 PflSchG, nämlich eine "Vollzulassung" im Sinne der Richtlinie 91/914/EWG, vor, vgl. zu diesem Erfordernis Urteile der Kammer vom 7. Februar 2008, 13 K 188/07 und 13 K 190/07, deren Umsetzung das deutsche Pflanzenschutzgesetz dient. Außerdem stimmt das Importmittel "R" mit dem inländischen Referenzmittel "R" im wesentlichen, d.h. in den maßgeblichen Identitätskriterien, überein; der nach Angaben der Vertreter des BVL in der mündlichen Verhandlung einzige Unterschied besteht darin, dass dem deutschen Referenzmittel "R“ ein Vergällungsmittel zugesetzt ist, welches dem in Spanien vertriebenen Importmittel fehlt. Dieser Unterschied in der stofflichen Zusammensetzung zwischen dem Importmittel und dem Referenzmittel rechtfertigt jedoch keine Versagung der begehrten Feststellung der Verkehrsfähigkeit.

Nach § 16 Abs. 2 PflSchG setzt die Feststellung der Verkehrsfähigkeit nicht nur eine Übereinstimmung hinsichtlich der Wirkstoffe (vgl. Ziffer 1) des Mittels, sondern gemäß Nr. 2 der Vorschrift auch eine Übereinstimmung des Importmittels mit dem Referenzmittel "in Zusammensetzung und Beschaffenheit" voraus. Regelungen, die diesbezügliche Kriterien näher bestimmen sollen, enthält der durch Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319) mit Wirkung zum 24. März 2007 eingefügte § 1c der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte - Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMGV). Nach § 1c Abs. 4 PflSchMGV liegt eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 PflSchG vor, soweit (1.) beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen und (2.) qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen. Nach Abs. 5 liegt eine Übereinstimmung insbesondere dann nicht vor, soweit - etwa - (Nr. 2) Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen, oder (Nr. 3) unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen, oder (Nr. 5), wenn Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden.

Es kann hier dahin stehen, wie sich die verschiedenen Ausschlusskriterien des § 1c Abs. 5 PflSchMGV im Einzelnen zueinander verhalten, denn jedenfalls geht vorliegend die Regelung in Nr. 5 der Vorschrift zumindest als speziellere Regelung den anderen Ziffern gegenüber vor. Auf diese hat sich das BVL der Sache nach in den vor Erlass des § 1c PflSchMGV ergangenen Bescheiden gestützt. Obwohl die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen und damit die Rechtsfolge der Ablehnung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vom Wortlaut und Sinngehalt der maßgeblichen nationalen Vorschriften gedeckt ist, stellt sich die Versagung der beantragten Bescheinigung jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung als Verstoß gegen höherrangiges Recht dar.

Dabei kann für die hier zu treffende Entscheidung zunächst offen bleiben, ob § 1c Abs. 5 (insbesondere) Nr. 5 PflSchMGV materiell durch die Ermächtigungsnorm des § 16 c Abs. 5 Nr. 2 PflSchG gedeckt ist (Art. 80 Abs. 1 GG). Den hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Bedenken, nach denen zumindest der Ausschlussgrund des § 1c Abs. 5 Nr. 5 PflSchMGV nicht mit dem Schutzzweck des Pflanzenschutzgesetzes in Einklang zu bringen sei, braucht nicht nachgegangen zu werden. Insoweit wäre zu erwägen, ob der in § 1 PflSchG aufgezeigte Zweck des Gesetzes, der unter anderem auch die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen benennt, welche durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können, Einschränkungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nur in Bezug auf einen bestimmungsgemäßen und sachgerechten Gebrauch zu rechtfertigen vermag. Die vorliegende Versagung gründet sich demgegenüber auf das Fehlen eines Vergällungsmittels, welches allein als Schutzvorkehrung gegen einen Fehlgebrauch durch versehentlichen Verzehr des Mittels dient. Dabei wäre u.a. zu berücksichtigen, dass schon auf dieser Ebene der Auslegung nationalen Rechts die Vorgaben der Richtlinie 91/414/EWG einbezogen werden müssten. Es müsste also etwa die Bedeutung der 10. Begründungserwägung der Richtlinie, die auf eine sachgemäße Anwendung für den beabsichtigten Zweck abstellt, im Gefüge der übrigen Erwägungsgründe diskutiert werden. Dessen bedarf es hier jedoch nicht.

Denn die Versagung ist hier jedenfalls deshalb wegen Verstoßes gegen Art 28 EG rechtswidrig, weil das BVL damit eine Schutzvorkehrung in Form der Beigabe eines Vergällungsmittels als Voraussetzung nur für den Parallelimport, nicht aber für eine nationale Zulassung des gleichen Pflanzenschutzmittels nach § 15 PflSchG verlangt. Die Zufügung eines Repellenten bei giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln, die von sich aus geruchsneutral sind, erfolgt für das Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt - wie die Vertreter des BVL in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben - auf freiwilliger Basis, wenn auch das BVL - wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert haben - solches im Rahmen des nationalen Zulassungsverfahrens anregt. Die Versagung des Parallelimports mit der Begründung, dem Importmittel fehle ein - für die Wirksamkeit und die Auswirkungen regulärer Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Übrigen nicht bedeutsames - Vergällungsmittel, welches seinerseits für die Zulassung des Referenzmittels im Inland nicht erforderlich ist, stellt sich als unverhältnismäßige Einschränkung der in Art. 28 EG gewährleisteten Warenverkehrsfreiheit dar, die nicht durch Gründe gemäß Art. 30 EG gerechtfertigt werden kann.

Art. 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Sowohl das Erfordernis einer erneuten Zulassung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bereits nach der Richtlinie 91/414/EWG zugelassenen Pflanzenschutzmittels ("Doppelprüfung") wie auch das vereinfachte Verfahren für eine Parallelzulassung - wie hier der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung - stellen eine die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG beschränkende Maßnahme gleicher Wirkung dar. Als den Warenverkehr einschränkende Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EG ist jede Maßnahme oder Regelung der Mitgliedstaaten zu verstehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. Juli 1974, Rs. 8/74 - Dassonville, Slg. 1974, S. 837 - Rn. 5.

Sowohl eine solche "Doppelprüfung" als auch das vereinfachte Verfahren der Parallelzulassung ist nur unter den eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit im Einzelfall rechtfertigenden Voraussetzungen des Art. 30 EG zulässig. Insoweit hat es der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Schutzgüter der Richtlinie 91/414/EWG allerdings für rechtmäßig erachtet, dass die zuständige Behörde prüft, ob Import- und Referenzmittel, ohne in allen Punkten übereinzustimmen, zumindest nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurden und überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind. EuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - Agrochemicals, Slg. 1999, S. I-1499 (1533 - Rn. 33).

Dem Rechnung tragend hat § 16c PflSchG ersichtlich den Zweck, eine unnötige Doppelprüfung nach der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu vermeiden, vgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S. 6, weil eine solche Doppelprüfung auch europarechtlich eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre, EuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - Agrochemicals, a.a.O., (1532 f.-Rn 32).

Insoweit muss sich aber auch die Ausgestaltung der Kriterien für die zulässige Identitätsprüfung an den vom EuGH in seiner vorbenannten Entscheidung aufgezeigten Parametern messen lassen.

Daraus folgt, dass eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Parallelimport versagt und infolgedessen für den Zugang eines im europäischen Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittels zum deutschen Markt eine reguläre Zulassung ("Doppelprüfung") gefordert wird, obwohl - bei Identität der Wirkstoffe und der Wirkungen des Mittels - Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - nicht ersichtlich sind.

So liegt der Fall hier. Denn die Versagung des Parallelimportes wird auf ein Identitätskriterium gestützt, das für das nationale Zulassungsverfahren keine rechtliche Bedeutung hat und dessen Erfüllung bei der nationalen Zulassung nicht gefordert wird. Den innereuropäischen Warenverkehr dergestalt zu erschweren, dass der Zugang zum Inlandsmarkt nicht im Wege des vereinfachten Verfahrens der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, sondern nur über ein reguläres Zulassungsverfahren ermöglicht wird, in welchem der für den Verweis auf die volle Zulassung maßgebliche fehlende Stoff keine Rolle spielt, ist offenkundig unverhältnismäßig. Ob das hinter dieser nationalen Regelung stehende Ziel, hohe inländische Sicherheitsstandards zu etablieren und auch für den Parallelimport aufrechtzuerhalten, überhaupt im Lichte des Art. 30 EG in Verbindung mit den Zielsetzungen der Richtlinie 91/414/EWG eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen könnte, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls aber kann es zweifelsfrei dann nicht zur Rechtfertigung von grenzüberschreitenden Verkehrsbeschränkungen dienen, wenn das zur Abgrenzung herangezogene Schutzniveau selbst im Inland bei Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG nicht gefordert, sondern lediglich im Wege freiwilliger Beachtung umgesetzt wird. Damit liegt eine diskriminierende Beeinträchtigung des Parallelimports vor, die jedenfalls unter solchen Umständen des Einzelfalles nicht unter Hinweis etwa auf Gründe der menschlichen Gesundheit oder des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden kann. Damit ist § 1c Abs. 5 Nr. 5 PflSchMGV angesichts des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auf den hier zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt wegen Unvereinbarkeit mit Art. 28 EG nicht anwendbar.

Nach allem kommt es hier weiter auch nicht darauf an, ob die Abgrenzungskriterien des § 1c Abs. 5 PflSchMGV im übrigen den von dem EuGH in seiner vorerwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen entsprechen, denen der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 c PflSchG im Juni 2006 jedenfalls Geltung verschaffen wollte. Vgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S.1.

Es bedarf deshalb keiner Befassung mit dem Argument der Klägerin, dass eine Übereinstimmung nur mit Blick auf die reine Wirkung der Mittel gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen oder Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse vorzunehmen sei und dabei die Auswirkungen der Anwendung des Mittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt außer Betracht zu bleiben hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.