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VGH Baden-Württemberg zur Zulässigkeit von Medi-Terminals

Der VGH Baden-Württemberg hatte über die Zulässigkeit sog. „Medi-Terminals“ zu entscheiden. Der Kläger betreibt eine Apotheke, bei welcher innerhalb wie außerhalb der Ladenöffnungszeiten das Angebot der Apotheke einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente über den Außenschalter eines Automaten („Medi-Terminal“) bezogen werden kann. Kunde und Apotheker treten dabei über Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm miteinander in Kontakt. Der Apotheker, der auf diese Weise nicht vor Ort sein muss, berät den Kunden auf dessen Wunsch, kontrolliert das in den Automaten einzuführende Rezept und gibt das gewünschte Produkt aus.

Nachdem das VG Karlsruhe in der Vorinstanz einen solchen Arzneimittelautomaten mit den Vorschriften des Arzneimittelrechts nicht vereinbar hielt, urteilte der VGH Baden-Württemberg in der Berufungsinstanz nun, dass Arzneimittelautomaten jedenfalls zum Verkauf und zur Ausgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eingesetzt werden dürfen. Das Betreiben solcher Automaten sei mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Vorschriften insbesondere auch hinsichtlich Kundenbetreuung und –information vereinbar. Das gesetzgeberische Leitbild des Apothekers, das sich bereits durch Zulassung von „Drive-In-Schaltern“ und des Versandhandels mit Arzneimitteln verändert habe, werde dadurch weiter modifiziert.

Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stehe hingegen in Widerspruch zu der Apothekenbetriebsordnung, nach welcher eine Verschreibung unmittelbar nach Ausgabe des Medikaments vom Verantwortlichen handschriftlich abgezeichnet werden müsse.

Gegen das Urteil hat der Kläger bereits Revision beim BVerwG eingelegt, da er weiterhin auch die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente über einen Arzneimittelautomaten durchsetzen will.

Mit seiner Rechtsauffassung weicht der VGH Baden-Württemberg von einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.07.2009 (Az: 6 A 11397 /08) ab, in welcher der Bezug von Medikamenten über Apothekenterminals generell für unzulässig erklärt wurde.


Urteil vom 28.07 2009, AZ: 9 S 2852/09

VG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2008, AZ: 11 K 4331/07

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 12.08.2009