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Sonstige Rechtsgebiete


Wesentliche Änderungen für Ebay-Verkäufer bei der Widerrufsbelehrung

DAS PROBLEM:

Bisher waren gewerbliche Händler bei Ebay gegenüber Verkäufern, die einen eigenen Internet-Shop betreiben, deutlich schlechter gestellt.

Die „normalen“ Verkäufer mußten den Kunden nur eine Widerrufsfrist von 2 Wochen einräumen. Zudem konnten Sie die sog. „Wertersatzklausel“ nach § 357 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vereinbaren. Aufgrund der Klausel mußten die Kunden bei einem Widerruf Wertersatz leisten, wenn der Wert der Ware durch eine Prüfung oder Verwendung an Wert verloren hatte.

Diese Möglichkeit hatten Ebay-Händler nicht. Sie mußten eine Widerrufsfrist von 1 Monat gewähren, und die Wertersatzklausel durften sie ebenfalls nicht verwenden.

Viele Ebay-Händler haben jedoch die gleichen Klauseln verwendet wie die anderen Internet-Verkäufer. Wegen der unzulässigen Klauseln sind viele Händler abgemahnt worden und mußten Unterlassungserklärungen abgeben.

DIE ÄNDERUNG:

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung auf den 11. Juni 2010 diese Ungleichbehandlung von Internet- und Ebay-Händlern beendet und § 355 BGB geändert. Nunmehr dürfen auch Ebay-Händler den Kunden nur das 2-wöchige Widerrufsrecht einräumen und sich auf die Wertersatzklausel berufen. Darüber hinaus enthält das Gesetz zahlreiche andere Neuerungen zum Widerrufsrecht.

DIE FOLGE:

Da es sich um zahlreiche Änderungen handelt, ist zu befürchten, daß die Händler, die ihre Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich den neuen gesetzlichen Vorschriften anpassen, einer neuen Abmahnwelle gegenüberstehen.

Die Ebay-Händler, die wegen einer – ehemals – falschen Widerrufsbelehrung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, dürfen ihre Belehrung nicht einfach ändern. Anderenfalls würden sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und müßten eine Vertragsstrafe zahlen. Bevor die Widerrufsbelehrung geändert wird, müßte die Unterlassungserklärung unter Hinweis auf das neue Recht gekündigt werden.

Um Gefahren durch Abmahnungen zu verhindern, drängt es sich auf, die Konsequenzen aus früheren Unterlassungserklärungen zu überprüfen und die Widerrufsbelehrungen dem aktuellen Stand anzupassen.

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