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Die Beschaffung von Hilfs- und Heilmittellieferangeboten über die Internet-Plattform otop

Darstellung der sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten einer Möglichkeit zur Kostensenkung, veröffentlicht in A&R (Apotheke & Recht) 2005, S. 9 ff. und MPR (Medizin Produkte Recht) 2005, S. 26 ff.

1. Einführung

Sparen ist das Gebot der Stunde. Seit nicht allzu langer Zeit bietet die Firma otop AG den Krankenkassen über eine Internetplattform im Wege einer fallenden verdeckten Auktion die Möglichkeit zur Beschaffung von Angeboten seitens Leistungserbringern im Hilfs- und Heilmittelbereich.

Der Gesamtmarkt für medizinische Hilfsmittel ist mit einem Volumen von ca. 5,321 Milliarden EUR p.a. enorm. Während er zu ca. 25 % aus Hilfsmitteln für prothetische Erstversorgungen, Sehhilfen und Erstversorgungen von Stoma-Patienten besteht, welche, weil eine sorgfältige individuelle Anpassung an den Patienten erforderlich ist, von der Beschaffungsauktion praktisch ausgeschlossen sind, können die restlichen 75 %, die sogenannten standardisierten Hilfsmittel, ausgeschrieben werden, weil es sich hierbei um gut zu spezifizierende Hilfsmittel handelt.

Im Schnitt können bei diesen Auktionen Kosten von mindestens 15 % gespart werden. Das bedeutet mögliche Einsparungen von ca. 0,6 Milliarden EUR p.a.. Die Krankenkassen können ihre Leistungs- und Verwaltungsausgaben deutlich und nachhaltig senken. Gleichzeitig werden durch bundesweite Angebote alle Marktteilnehmer gleichmäßig berücksichtigt, der Wettbewerb gesteigert und eine höhere Versorgungsqualität für die Versicherten geschaffen.

Das Konzept überzeugt. Im Sommer 2004 wird die otop-Dienstleistung bereits von 25 Krankenkassen mit rd. 20 Mio. Versicherten und von mehr als 600 Leistungserbringern genutzt .

2. Die technische Abwicklung des otop-Verfahrens

Entgegen der gängigen Heil- und Hilfsmittelbeschaffung, nach der der Versicherte sich wegen eines benötigten Heil- oder Hilfsmittels an einen Heil- oder Hilfsmittellieferanten wendet, welcher einen Kostenvoranschlag erarbeitet, der dann von der Krankenkasse geprüft und freigegeben wird, stellt die Krankenkasse im Wege des otop-Verfahrens diesen Kostenvoranschlag oder auch unmittelbar die Verordnung des Arztes auf der Internetplattform ein und fordert alle nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V zugelassenen Dienstleistungsunternehmen zur Abgabe von Angeboten auf.

Dabei stellen die Krankenkassen klar, dass nicht etwa unter allen Umständen dem Preisgünstigsten der Zuschlag erteilt wird, sondern eine Reihe von weiteren Kriterien, wie beispielsweise örtliche Nähe zum Versicherten eine Rolle bei der Vergabe spielen können.

Nach Abschluß der Auktion kann die jeweilige Krankenkasse das Ergebnis der Ausschreibung einsehen, wobei die Firma otop auf die ermittelten Daten keinen Einfluß nimmt, insbesondere keinen Lieferanten vorschlägt.

Die Finanzierung der Firma otop ist durch einen Regelbeitrag der teilnehmenden Krankenkasse in Form eines jährlichen Nutzungsentgeltes auf Basis der Anzahl der Versicherungsnehmer sowie auf eine zuschlagsabhängige Provision der Leistungserbringer gestützt. Dabei ist die zuschlagsabhängige Provision der Leistungserbringer geringfügig. So ist die Teilnahme auch kleiner Anbieter am Wettbewerb gewährleistet.

3. Rechtsfragen

Es wäre verwunderlich gewesen, wenn es in dem Zusammenhang mit der Durchführung des otop-Verfahrens nicht alsbald zu einer Fülle aufgeworfener Rechtsfragen gekommen wäre, auf die hier – soweit das im Rahmen eines solchen Aufsatzes möglich ist – eingegangen werden soll.

Diese Rechtsfragen ergeben sich aus dem Dreiecksverhältnis zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits, dem Leistungserbringer und dem Mitglied andererseits und werden zunächst durch die materielle Schlüsselnorm § 69 SGB V bestimmt, welche Ansprüche gegen die Krankenversicherung auf öffentlich rechtliche Normen beschränkt und zivilrechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausschließt .
Daraus ergibt sich, dass im wesentlichen Grundgesetznormen und natürlich auch Normen höherrangigen Rechts, insbesondere des Europarechts berücksichtigt werden müssen.
Gegebenenfalls kann sich die Frage ergeben, inwieweit § 69 SGB V tatsächlich kartellrechtliche Ansprüche ausschließt.

otop selbst ist in den Kreis der Beteiligten deswegen nicht aufzunehmen, weil otop sich ausschließlich als technisches Hilfsmittel der beteiligten Krankenkasse geriert, aber selbst keine Entscheidungen trifft, keine Auswahl vornimmt oder dergleichen mehr.

Rechtmäßiges Handeln der Krankenkasse

Das SGB V regelt Kontrahierung und Preisgestaltung mit den nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V zugelassenen Lieferanten.
Drei Varianten sind denkbar. Zunächst können die Spitzenverbände der Krankenkassen gem. §36 Abs. 1, 2 SGB V für von ihnen bestimmte Hilfsmittel sogenannte Festbeträge festlegen.
Existieren derartige Festpreise nicht, schließen die Landesverbände der Krankenkassen mit den Verbänden der Leistungserbringer nach § 127 Abs. 1 SGB V Rahmenverträge, in denen ein Preis für ein Hilfsmittel bestimmt wird.
Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung auf den 01.01.2004 in § 127 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit eingeführt, Selektivverträge durch Anforderung zur Abgabe eines Angebots öffentlich auszuschreiben. Diese öffentliche Ausschreibung setzt angelehnt an § 17 Nr. 1 Abs. 1 der VOL/A die Bekanntgabe durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften voraus, damit eine unbegrenzte Anzahl von Hilfsmittelerbringern zur Abgabe eines Angebot hinsichtlich eines bestimmten Produktes aufgefordert wird. Von einer solchen Ausschreibung soll nur in begründeten Fällen abgesehen werden.

Anhand der Selektivverträge wird der Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels als Kostendämpfungsmaßnahme gebildet, wobei an dieser Stelle betont werden muss, dass sich sowohl der Festpreis, der rahmenvertragliche Preis nach § 127 Abs. 1 S. 1 als auch der Durchschnittspreis für ein Hilfsmittel lediglich als Höchstpreis versteht .

Erkennbar ist, dass das otop-Verfahren zur Preisermittlung der Ausschreibung nach § 127 Abs. 2 SGB V nicht genügt. Es stellt sich mithin die Frage, ob diese Anforderungen oder gar eine Ausschreibung im Sinne des Vergaberechts nach Artikel 81 ff. EGV, §§ 97 ff. GWB erforderlich sind.

rechtliche Anforderungen des § 127 Abs. 2 SGB V

Die in § 127 Abs. 2 SGB V geregelte Ausschreibung zur Ermittlung von Durchschnittspreisen kann das otop-Verfahren nicht tangieren, weil die ermittelten Durchschnittspreise wiederum nur Höchstpreise sind, so dass im Einzelfall die Vereinbarung eines niedrigeren Preises möglich bleibt. Es bleibt den gesetzlichen Krankenkassen demnach überlassen, unterhalb dieses Durchschnittspreises weiter nach günstigeren Angeboten zu forschen und diese auch wahrzunehmen. Seinen unmittelbaren gesetzlichen Niederschlag findet diese Wertung beispielsweise in § 36 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 5 S. 2 SGB V, nachdem Krankenkassen bei Bestimmung des Festpreises „Wirtschaftsreserven auszuschöpfen“ haben und „einen wirksamen Preisvergleich auslösen „ sollen und sich „an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten“ haben.

rechtliche Anforderungen im Sinne des Vergaberechts

Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit eine gesetzliche Krankenkasse öffentlicher Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist, bedenkt man, dass sie gem. § 89 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV lediglich der Rechtsaufsicht unterliegt . Andererseits ist die Aufsichtsbehörde nach § 88 Abs. 1 SGB IV berechtigt, Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers zu prüfen und die Zweckmäßigkeit des Handeln zu erörtern .

Weiter könnte fraglich sein, ob das otop-Verfahren mit einem öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB überhaupt vergleichbar ist. Die Krankenkasse schließt schon wegen der Regelung des § 69 SGB V einen dem öffentlichen Recht unterstellten Vertrag mit dem Lieferanten ab. Durch die Auswahl-, bzw Mitentscheidung des Versicherten allerdings wird in diesen Vertragsabschluß eine Komponente hineingetragen, welche gedanklich dazu führen könnte, einen öffentlichen Auftrag im Sinne der gesetzlichen Regelung abzulehnen.

Insgesamt können die hier dargestellten Fragen aber schon aus einem anderen Grund vernachlässigt werden.

Gemäß der §§ 100 Abs. 1, § 127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV unterfallen der gesetzlichen Regelung nur solche öffentlichen Aufträge, welche einen Schwellenwert von heute EUR 200.000,00 und demnächst EUR 249.000,00 erreichen. Dadurch, dass die Krankenversicherungen über das otop-Verfahren aber ausschließlich Einzelaufträge mit beschränktem zeitlichen Rahmen erteilen, ergeben sich Auftragsvolumen, welche den Schwellenwert von EUR 200.000,00 nicht erreichen. Die Vorschriften des GWB und des Europäischen Wettbewerbsrechts finden unter diesen Umständen keine Anwendung.

Unterhalb dieses Schwellenwertes sind nach dem Allgemeinen Deutschen Vergaberecht grundsätzlich die öffentlich rechtlichen Regelungen für das Haushalts- und Wirtschaftsrecht der öffentlichen Hand anwendbar . In Deutschland werden alle Sozialversicherungsträger nach § 22 Abs. 1 VO über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung verpflichtet, öffentliche Ausschreibungen zu machen, bevor sie einen Vertrag abschließen. Davon ausgenommen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SVHV Verträge, die die Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Die Verträge mit den Hilfsmittelerbringern stellen eine solche Ausnahme dar, denn es handelt sich um Leistungen, auf die der Versicherte einen Anspruch hat, wie beispielsweise § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zeigt.

Zwischenergebnis

Die Anwendung des otop-Verfahrens zur Preisermittlung widerspricht mithin nicht den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere nicht den Vergabevorschriften aber auch nicht der ergänzenden Preisbildung, weil es sich bei allen nach § 127 SGB V zu bildenden Preisen um Höchstpreise handelt, unter denen niedrigere konkrete Preise jederzeit ermittelt werden können.

Ansprüche der Leistungserbringer

Wie oben bereits festgestellt wurde, reglementiert § 69 SGB V die Ansprüche der Leistungserbringer gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen. Mithin beschränken sich die Ansprüche auf Ansprüche, welche verfassungsrechtlicher Natur sind. Hier kommt vornehmlich der Artikel 12 GG, Berufsfreiheit zur Prüfung in Frage

kein Eingriff in Artikel 12 GG

Die Anwendung des otop-Verfahrens zur Bildung von Preisen führt, das ist das Ziel, zu einem verschärften Wettbewerb. Im Falle einer solchen Situation wird das Berufsgrundrecht vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Klargestellt ist, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor einer Konkurrenz durch preisgünstigere Wettbewerber schützt . Mit Hilfe des otop-Verfahrens wird jedoch lediglich dieser ermittelt und durch die Krankenkasse beauftragt.

Eine Grundrechtsverletzung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn über die Steigerung des Wettbewerbs hinaus ein nachhaltiger Eingriff in die freie Berufsausübung vorgenommen würde, namentlich die mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung einzelner oder Gruppen von Wettbewerbern.

Ein derart nachhaltiger Eingriff kann sicherlich nicht in der gelegentlichen Nichtberücksichtigung eines Leistungserbringers bei Anwendung des otop-Verfahrens gesehen werden, da jeder Auftrag einzeln ausgelobt wird und Auktionen ständig neu eröffnet werden. Erst eine Massierung gleichgerichteter Entscheidungen für oder gegen einen Anbieter könnte einen faktischen Eingriff in die Berufsausübung bewirken.

Doch selbst wenn ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bejaht würde, wäre dieser Eingriff gerechtfertigt. Zur Rechtfertigung sind vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls erforderlich, aber auch ausreichend .

Die Krankenkassen sind bei ihrer Handlung an das Wirtschaftlichkeitsgebot aus den §§ 2 Abs. 4, 12 SGB V verpflichtet, die jeweils preisgünstigste Leistung für den Versicherten auszuwählen. Nur so kann ein stabiles Krankenversicherungssystem gesichert werden, was für das Allgemeinwohl elementar ist und deshalb schon einen Eingriff rechtfertigt. Neben den Kostendämpfungsmaßnahmen, wie sie die Neuregelung des § 127 Abs. 2 SGB V vorsieht, stellt das otop-Verfahren eine weitere Möglichkeit dar, Preise zu senken. Angesichts der schwierigen finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenkassen muss eine sparsame Politik möglich sein. Bestätigung findet diese Wertung zudem in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen die Bedeutung einer stabilen Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen betont wird .

Das otop-Verfahren genügt darüber hinaus auch anderen Gesichtspunkten, zu deren Beachtung und Förderung die Krankenkassen neben dem finanziellen Aspekt verpflichtet sind. Insbesondere ist die Qualität der Leistung und das Gebot der Vielfalt der Leistungserbringer aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht tangiert.

Das Verfahren sichert gerade die Vielfalt der Anbieter. Die Qualität der Leistungserbringung ist dadurch gewährleistet, dass nur solche Anbieter an den Auktionen teilnehmen können, welche Leistungserbringer im Sinne des § 126 SGB V sind, also deren Leistungsfähigkeit bereits geprüft wurde.

Das Wahlrecht der Versicherten

Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23.01.2003 noch einmal ausdrücklich herausgestellt hat, besteht ein grundsätzliches Wahlrecht der Versicherten . Aus § 33 Abs. 2 SGB V ergibt sich für die Krankenkasse die Verpflichtung, Belange der Versicherten weitestgehend zu berücksichtigen. Damit stehen sich das Bestimmungsrecht der Krankenkassen einerseits und das Wahlrecht der Versicherten andererseits gegenüber, so dass diese beiden Rechte gegeneinander abgewogen werden müssen, um festzustellen, inwieweit die Krankenversicherung berechtigt ist, den Leistungserbringer nach dem durchgeführten otop-Verfahren auszuwählen.

Auswahlbefugnis der Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V objektiv verpflichtet, die Versorgung grundsätzlich in Form des Sachleistungsprinzips, also der Naturalleistung zu erbringen .

Verschiedene rechtliche Wertungen begründen die Annahme einer konkreten Auswahlbefugnis der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der medizinischen Hilfsmittel.

Das der gesetzlichen Krankversicherung überlassene Auswahlrecht bestimmt sich zunächst wieder aus § 69 SGB V, wonach die Beziehungen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis bestehen Daraus ergibt sich, dass den Versicherten keine dem Zivilrecht immanente Privatautonomie zusteht. Die schlicht hoheitliche Leistungsverwaltung schließt das Bestimmungsrecht der Versicherten aus.

Nach § 132 Abs. 1 S. 1 SGB V kann die Versicherung beispielsweise geeignete Personen zur Gewährung von Haushaltshilfe anstellen. Die gesetzliche Krankenversicherung hat darüber hinaus gemäß § 140 Abs. 1 SGB V die rechtliche Möglichkeit, die Versicherten durch existierende Eigeneinrichtungen zu versorgen. Das Auswahlrecht der Krankenkassen wird weiter dadurch manifestiert, dass sie nach § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V berechtigt sind, bei Zweifeln hinsichtlich des medizinischen Therapiemittels den medizinischen Dienst einzuschalten, die Erforderlichkeit prüfen zu lassen und gegebenenfalls das Therapiemittel nicht zu gewähren. Damit ist zunächst klargestellt, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Zweifel berechtigt ist, den Leistungserbringer ohne jedwedes Recht des Versicherten zu bestimmen .

Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot ist darüber hinaus zu bedenken, dass die Krankenkassen regelmäßig vergleichbare medizinische Hilfsmittel beschaffen müssen und aus diesem Grunde hinsichtlich Qualität und Preis einen ganz anderen Überblick besitzen, als dieses bei den Versicherten der Fall sein kann. Nur die Krankenkassen sind mit ihrer Kenntnis in der Lage, eine bedarfsgerechte Versorgung herzustellen, welche sich auch innerhalb der insgesamt gezahlten Beiträge hält, und so ein richtiges Verhältnis zwischen Kosten und Qualitätssicherung garantiert ist. Dies beachtend dient die gesetzliche Krankenversicherung letztendlich dem Interesse der Solidargemeinschaft , wenn sie therapeutische Hilfsmittel nach ihrem Ermessen auswählt.

Wahlrecht des Versicherten

Dem Bestimmungsrecht der Krankenversicherung steht der Versorgungsanspruch des Versicherten aus den §§ 27 ff. SGB V, bei Heilmitteln Hilfsmitteln aus § 33 SGB V gegenüber.
§ 33 Abs. 1 SGB I verlangt der gesetzlichen Krankenversicherung weitestgehende Rücksichtnahme gegenüber dem Versicherten ab . So sind die Belange des Versicherten insoweit zu berücksichtigen, als die medizinische Forderung auf seine individuellen Bedürfnisse abstellt und seine Wünsche angemessen sind.

Bedürfnissen lokaler Natur, also zum Beispiel die leichte Erreichbarkeit des Leistungserbringers, sind gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Auch ist denkbar, dass ein Mitwirken des Versicherten bei der Auswahl zwischen verschiedenen Produkten verschiedener Leistungserbringer sinnvoll ist, weil er häufig die Abstimmung seiner persönlichen Bedürfnisse auf die zu erbringende Leistung besser beurteilen kann .

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch grundsätzlich erklärt, dass im Rahmen der sozialen Krankenversicherung der Versicherte nur einen Anspruch auf ausreichende Versorgung habe, was aber einen Anspruch auf eine konkrete Versorgung nicht beinhalte .

Soweit geltend gemacht wird, der Versicherte müsse zumindest ein Einwilligungsrecht hinsichtlich der von der Krankenversicherung zu erbringenden Leistung haben, ist dem entgegenzuhalten, daß die Rechtslage hinsichtlich eines Wahlrechts und eines Einspruchs- oder Zustimmungsrechtes als gleichwertig zu betrachten ist.

Abwägung

Das otop-Verfahren wird angewandt bei ausschreibungsfähigen genormten Leistungen, welche grundsätzlich von jedem Leistungserbringer mit gleicher Qualität und Güte erbracht werden können, so dass tatsächlich die Auftragsvergabe ohne Beeinträchtigung der Versorgung der Versicherten über den Preis gesteuert werden kann. Wenn die Krankenversicherung darüber hinaus die vorstehend geschilderten Belange der Versicherten berücksichtigt, besteht für die Krankenversicherung im Rahmen der Ausübung des otop-Verfahrens sogar die Möglichkeit, ein Angebot anzunehmen, welches mehrere der zugrundegelegten Kriterien zu erfüllen geeignet ist. Also einerseits zu den billigeren Produkten zählt und andererseits den Bedürfnissen der Versicherten nahekommt.

Das Bundessozialgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 23.01.2003 ausdrücklich erklärt, dass ein Recht des Versicherten, zwischen allen zugelassenen Hilfsmittelerbringern frei zu wählen nur dann uneingeschränkt gelten könne, wenn über Einzelheiten der Versorgung, also insbesondere über die Abgabepreise, eine vertragliche Vereinbarung mit dem Hilfsmittelerbringer bestehe. Eine solche vertragliche Vereinbarung besteht mit dem Hilfsmittelerbringer jedoch regelmäßig schon deshalb nicht, weil sich aus der Ausschreibung nach § 127 SGB V lediglich Höchstpreise ergeben und es damit der gesetzlichen Krankenversicherung nachgelassen werden muß, zu versuchen, die Leistung zu niedrigeren Preisen erbringen zu können.

Offen ist damit die Frage, ob dem Versicherten ein Wahlrecht dann eingeräumt werden kann und muß, wenn er erklärt, Mehrkosten im Wege der Zuzahlung zu übernehmen.

Der durch das GMG geänderte § 13 SGB V ermöglicht den gesetzlichen Krankenversicherungen, statt des Sachleistungsprinzips auch das Erstattungsprinzip zu eröffnen. Gemäß § 13 Abs. 2 SGB V ist der Versicherte berechtigt, eine Leistung auf eigene Rechnung zu erwerben und diese dann mit der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen.. Auch hier bietet sich die Anwendung des otop-Verfahrens an. Die gesetzliche Krankenversicherung hat zunächst als Regelfall den Festpreis nach § 127 Abs. 1 SGB V ins Auge zu fassen, so dann den Durchschnittspreis nach § 127 Abs. 3 SGB V als Höchstpreis, wäre allerdings im Rahmen der oben geschilderten Preisbildung auch berechtigt, solche Preise als Erstattungswert zugrunde zu legen, welche über das otop-Verfahren ermittelt werden. In einem solchen Falle hätte die gesetzliche Krankenversicherung dann zwar nicht das Wahlrecht, wäre aber auch wirtschaftlich nicht über das Maß hinaus belastet, welches sie bei Ausübung des Sachleistungsprinzips getroffen hätte.

4. Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen

Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der Rechtsverhältnisse kommen zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche die Anfechtungs-, die Verpflichtungs- sowie die Unterlassungsklage in Betracht.

Der Rechtsweg ist über § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGG eindeutig bestimmt.

Die Leistungserbringer können sich vornehmlich auf Art. 12 GG berufen, wenn auch nur unter engen Voraussetzungen.
Die Versicherten können Ansprüche aus ihrem Versorgungsanspruch nach den §§ 27 ff. SGB V geltend machen.

Neben dem Klageverfahren besteht die Möglichkeit der Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 86 b Abs. 2 SGG, mit Hilfe dessen kurzfristig hinsichtlich eines bestehenden Rechtsverhältnisses eine erforderliche Regelung herbei geführt werden kann. Ein solches Verfahren setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ergibt sich wie der Klaganspruch und entspricht diesem. Hinzutreten muss ein Anordnungsgrund in Gestalt der Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Das soll dann gegeben sein, wenn eine konkrete Existenzgefährdung oder –vernichtung des Antragstellers droht . Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Existenzgefährdung oder –vernichtung kann insbesondere bei den hier in Rede stehenden Handlungen der gesetzlichen Krankenversicherung eher ausgeschlossen werden, da es sich nur um Einzelgeschäfte im Rahmen des Gesamtgeschäftsgangs des Leistungserbringers handelt und diese nach Umfang und Zeit beschränkt sind, so dass sie für den Geschäftsgang des Unternehmers insgesamt eher ohne Bedeutung bleiben dürften. Deswegen werden derartige Eilanträge von den angesprochenen Gerichten auch regelmäßig abgelehnt.