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Die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Ein Handlungsleitfaden

Seit deren Erlass im Jahr 2011 steht die LMIV im Raum. Zum Jahresende hin wird sie nun in den weitesten Teilen in Kraft treten. 13.12.2014 ist hierzu der Stichtag. Danach hat der Gesetzgeber eine kurze Verschnaufpause eingeräumt, bevor die verbliebenen wenigen Teile – wie die umfangreichere Nährwertkennzeichnung – 2016 ihre Wirkung entfalten werden.

Der Nachfolgende Handlungsleitfaden soll den betroffenen Unternehmen und Unternehmern der helfen, die neuen für sie relevanten Regelungen zu verstehen und diese im eigenen Betrieb umzusetzen. Betroffen von der LMIV sind neben der Lebensmittelindurstrie auch Unternehmen, die Lebensmittel im Wege des Fernabsatzes (Internet, Katalog, Fernsehen, Telefon etc.) vertreiben.
 

Überarbeitete Version. Stand 26.09.2017


A.     Definitionen


Die LMIV beinhaltet eine Vielzahl an Definitionen, wie zu den Sichtfeldern, Bezeichnungsarten, Zutaten und Bestandteilen. Auf diese in Gänze einzugehen, würde den Umfang dieses Leitfadens sprengen. Daher wird nachfolgend nur auf einzelne Bezug genommen.


I.     Bezeichnung des Lebensmittels

Nachdem man sich an den Begriff der „Verkehrsbezeichnung“ gewöhnt hat, wird dieser nun durch die „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a LMIV 1169/2011; Art. 17 Abs. 1 LMIV). Bei der „rechtlich vorgeschriebenen“ Bezeichnung des Lebensmittels handelt es sich um die Bezeichnung, die das Unionsrecht vorsieht, wie bspw. der Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“. Hat das Unionsrecht eine solche Bezeichnung nicht bestimmt, sind die Vorschriften des Mitgliedstaates heranzuziehen, in dem das Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. Ergänzt werden darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung durch irreführungsfreie weitere Informationen. Dies darf allerdings wiederum nicht so weit gehen, dass der Verbraucher eine Angabe z.B. aufgrund einer sehr auffälligen Hervorhebung diese ergänzende Angabe als Verkehrsbezeichnung (miss)versteht. Art. 7 der LMIV stellt hierzu eigene Lauterkeitsmaßstäbe auf. Dabei ist festzuhalten, dass die Bezeichnung des Lebensmittels nur durch eine Handelsmarken oder Fantasienamen ergänzt, nicht aber ersetzt werden darf. Somit hat Produktnamen (z.B. „Hanuta“) stets eine Bezeichnung des Lebensmittels zu folgen („Haselnuss-Schnitte“).

Ist keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vorhanden, ist die „verkehrsübliche Bezeichnung“ zu verwenden. Dabei handelt es sich um die Bezeichnung, die vom Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung des Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung nötig wäre (Art. 2 Abs. 2 Buchst. o LMIV). Alternativ hierzu kann für ein Lebensmittel auch eine beschreibende Bezeichnung verwendet werden. Gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. p LMIV ist dies eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und gegebenenfalls dessen Verwendung beschreibt und „hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von anderen Erzeugnissen zu unterschieden, mit denen es verwechselt werden könnte“.

Für einige Fälle sieht die LMIV verpflichtende weitere Zusätze in Anhang VI gem. Art. 17 Abs. 5 LMIV vor, wie die Angabe „aufgetaut“.


II.     Lebensmittelzusatzstoff

Für den „Lebensmittelzusatzstoff“ verweist Art. 2 Abs. 1 lit. d LMIV auf die Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. a VO (EG) 1333/2008 (zu Ausnahmen siehe Art. 3 Abs. 2 a i-xi VO (EG) 1333/2008). Demnach ist ein „Lebensmittelzusatzstoff“ ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

Lebensmittelzusatzstoffe sind grundsätzlich - solange nicht die Ausnahme des Art. 20 lit. b LMIV greift - mit der Bezeichnung der jeweiligen Klasse (Anhang I zur VO (EG) 1333/2008) aufzuführen (z.B. „Antioxidationsmittel“) gefolgt von spezielleren Bezeichnungen oder der E-Nummer. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz beinhaltet Art. 20 lit. b LMIV für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, wenn sie als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden oder wenn deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie in einer oder mehreren Zutaten vorhanden waren, aber im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr ausüben.


III.     Lebensmittelenzyme

Auch für den Begriff „Lebensmittelenzym“ verweist die LMIV in Art. 2 Abs. 1 lit. c auf die Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. a der VO (EG) 1332/2008. Demnach ist ein „Lebensmittelenzym“ ein Erzeugnis, das aus Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen oder daraus hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird; dazu gehört auch ein Erzeugnis, das durch ein Fermentationsverfahren mit Mikroorganismen gewonnen wird, und das ein Enzym oder mehrere Enzyme enthält, die die Fähigkeit besitzen, eine spezifische biochemische Reaktion zu katalysieren, und einem Lebensmittel zugesetzt wird, um auf irgendeiner Stufe der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln einen technologischen Zweck zu erfüllen. Auch für Lebensmittelenzyme besteht eine Pflicht zur Nennung, soweit der Ausnahmetatbestand des Art. 20 lit. b LMIV nicht greift.


IV.     Aromen

Gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. e LMIV ist für die Begriffsbestimmung des Begriffs „Aroma“ Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 anzuwenden. Aromen sind mit dem Begriff „Aroma“ oder einer genauen Beschreibung (z.B. „Bananen-Aroma“)  anzugeben, sofern das Lebensmittel einen Aromabestandteil i.S.d. Aromen-VO 1334/2008 enthält. Unter den Voraussetzungen des Art. 16 dieser Verordnung kann der Zusatz „natürliches“ Aroma genutzt werden. Die Bezeichnung darf nur erfolgen, wenn 95% des Aromas aus dem in Bezug genommenen Ausgangstoff gewonnen wurde.
 

B.     Verpflichtende Angaben


Die verpflichtenden Informationen sind gem. Art. 12 Abs. 2 LMIV auf einem befestigten Etikett anzubringen. Ein Etikett sind „alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis des Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht worden sind“ (Art. 2 Abs. 1 lit. l LMIV).Zu den Pflichtangaben zählen in Ansehung des Art. 9 Abs. 1 LMIV die folgenden Angaben, differenziert nach den einzelnen Produktgruppen:


I.     vorverpackte Lebensmittel

Ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist „jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorgepackt werden, werden von dem Begriff „vorgepacktes Lebensmittel“ nicht erfasst“ (Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV).

Zu den verpflichtenden Angaben zählen:
 

  1. Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 17)
  2. Verzeichnis der Zutaten (Art. 18-20)
  3. Allergien und Unverträglichkeiten auslösende Stoffe (Art. 21, Anhang II)
  4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID) (Art. 22)
  5. Nettofüllmenge des Lebensmittels, Stückzahl, Abtropfgewicht  (Art. 23, Anhang IX)
  6. Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 24, Anhang X)
  7. ggfs. Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen (Art. 25)
  8. Name der Firma und die Anschrift eines Lebensmittelunternehmens
  9. Ursprungsland oder Herkunftsort (Hierzu sind aber noch gem. Art. 26 Abs. 4 ff. LMIV Durchführungsakte der Kommission erforderlich)
  10. ggfs. Eine Gebrauchsanleitung (Art. 27) = Zubereitungshinweis
  11. Alkoholgehalt, wenn mehr als 1,2% vol. (Art. 28, Anhang XII)
  12. Nährwertdeklaration nach Art. 29-35 LMIV
  13. Zusätzlich: Bestimmte Zusatzstoffe gem. §9 Abs. 1 ZZulV (hier nicht beschrieben)


Sofern es sich um eine Glasflasche zur Wiederverwertung handelt, die keinen entfernbare Aufschrift trägt und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild hat, sind gem. Art. 16 Abs. 1 LMIV nur Art. 9 Abs. 1 lit. a, c, e, f, i LMIV verpflichtende Angaben (Bezeichnung des Lebensmittels, Allergien und Unverträglichkeiten auslösende Stoffe, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum und die Nährwertdeklaration).

Wenn es sich um Verpackungen oder Behältnisse handelt, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm/2 beträgt, sind gem. Art. 16 Abs. 2 LMIV nur die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a,c, e und f aufgeführten Angaben verpflichtend. Dies sind die Bezeichnung des Lebensmittels, Allergien und Unverträglichkeiten auslösende Stoffe, Nettofüllmenge, und das Mindesthaltbarkeitsdatum). Das Zutatenverzeichnis ist auf andere Weise zu erstellen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen (Art. 16 Abs. 2 S. 2  LMIV). Was unter „andere Weise“ zu verstehen ist, ist derzeit noch nicht klar.

Zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben nach Art. 9 LMIV sieht Art. 10 LMIV i.V.m. Anhang III für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln (abschließend) weitere verpflichtende Angaben vor. Es handelt sich dabei um schon vorher existierende Verpflichtungen, die nun in Art. 10 zusammengefasst wurden:
 

  •  „unter Schutzatmosphäre verpackt“ (Nr.1)
  •  „mit Süßungsmittel“ oder „Zucker und Süßungsmittel“ (Nr.2)
  •  „erhöhter Koffeingehalt, für Kinder und schwangere Frauen nicht geeignet“ (Nr.4)
  •  „Einfrierdatum“ bei Fleischerzeugnissen(Nr.6)


Usw.…

zu Nr.4 erhöhter Koffeingehalt: Bereits §8 Abs. 5 LMKV sieht eine Kennzeichnung von Getränken vor. Die LMIV hat dies beibehalten und auf alle Lebensmittel ausgeweitet. Der Hinweis ist dabei im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen (Ausnahme: Wie     bereits in der LMKV Getränke, die auf Kaffee oder Tee basieren). Zusätzlich neu ist der Warnhinweis „Für Kinder und schwangere Frauen oder stillende Frauen nicht empfohlen“.


II.     nicht vorverpackte Lebensmitteln

Nicht vorverpackte Lebensmittel, die Auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sind vom Begriff des vorverpackten Lebensmittels nicht erfasst und grundsätzlich von den Kennzeichnungsvorgaben der LMIV ausgenommen. Auch ein Zutatenverzeichnis muss deshalb nicht angegeben werden. Nach der LMIV muss lediglich eine Allergie-und Unverträglichkeitskennzeichnung gem. Art. 44 Abs. 1 Buchst. a i.V.m Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV erfolgen. Hinzu tritt gem. §9 Abs. Abs. 6 Nr. 1 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) bei der Abgabe loser Lebensmittel die Kennzeichnung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe nach dieser Verordnung (vgl. abschließende Liste gem. §9Abs. 1-5 ZZulV).  Werden Lebensmittel in offenen Packungen in Abwesenheit des Käufers abgefüllt, muss zudem die Nettofüllmenge gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) LMIV angegeben werden (vgl. §4 Abs. 5 Nr. 2 LMIDV). Dies gilt auch für unverpackte Backwaren und Brote über 250 g. 

Diese Befreiung der Kennzeichnungsvorschriften für „loser Ware“ greift nur soweit, als dass die Ware unmittelbar, also innerhalb weniger Stunden und nicht erst am Folgetag, verkauft wird. Die LMKV ging hier noch von der „alsbaldigen Abgabe“ aus.


III.     Form der Kennzeichnung

Wie bereits die RL 2000/13 sieht auch die LMIV vor, dass die verpflichtenden Angaben auf der Fertigverpackung leicht verständlich und an gut lesbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden müssen (vgl. Art. 13 Abs. 2 RL 200/13).

Diese Anforderungen werden nun allerdings konkretisiert:

1. Die Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LMIV). Bei einer Gebrauchsanleitung darf deshalb nicht anstelle von Worten ein entsprechendes Piktogramm oder Symbol genutzt werden. Diese dürfen nur als zusätzliches Ausdrucksmittel genutzt werden. Die Kommission kann allerdings durch Rechtsakte erlauben, dass bestimmte Worte oder Zahlen durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden dürfen.

2. Die Sprache der Kennzeichnung auf dem Etikett (Def. s.o.) richtet sich nach dem Land der Vermarktung. Die Angaben müssen dort „leicht verständlich“ sein (Art. 15 LMIV). In Deutschland ist grundsätzlich nur Deutsch leicht verständlich. Englisch als meist erlernte Fremdsprache gilt nicht als leicht verständlich. §2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV) vom 5. Juli 2017 sieht nun vor, dass eine Kennzeichnung zwingend in deutscher Sprache erfolgen muss. Die Verwendung von Fremdwörtern ist im Einzelfall nur zulässig, wenn diese Eingang in den deutschen Sprachgebrach gefunden haben (z.B.“Chilli con Carne“). Mit Einführung der LMIDV besteht ansonsten kein Raum mehr für Kennzeichnungen allein in Fremdsprachen.

Eine Ausnahme besteht für Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden. Diese können gem. §2 Abs. 2 LMIDV in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss. Als leicht verständlich wird hier regelmäßig lediglich die englische Sprache gelten.

3. Gem. Art.12 Abs. 1 LMIV müssen die verpflichtenden Informationen für den Verbraucher „leicht zugänglich“. sein. Dies ist gem. Art. 13 Abs. 1 LMIV dann der Fall, wenn die verpflichtenden Informationen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich (1) und gut in lesbarer Schrift (2) dauerhaft (3) angebracht sind.

4 Gut sichtbar ist eine Stelle dann, wenn sie der Verbraucher ohne weiteres finden kann, auch wenn er die Packung hierfür drehen muss (OLG Karlsruhe ZLR 1994, 397).

5. Gut lesbar ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. m LMIV das äußere Erscheinungsbild von Informationen, durch das die Informationen für die Allgemeinheit visuell zugänglich sind und dass von verschiedenen Faktoren bestimmt wird (u.a. Schrift, Schriftgröße, ect.). Gem. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Anhang IV ist nun deshalb für die Pflichtangaben eine Schriftgröße von 1,2 mm für ein kleines „x“ vorgeschrieben. Sofern die Verpackung, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm ² beträgt ist eine „x-Höhe“ von 0,9 mm vorgesehen (Art. 13 Abs. 3 LMIV). Auch gut lesbare handgeschriebene Etiketten sind zulässig. Die „größte“ Oberfläche ist dabei nicht in der LMIV definiert.

Ausnahmsweise gilt dies nicht für Angaben i.S.d. Art. 10 LMIV i.V.m. Anhang II (bestimmte Zusatzstoffe: z.B. „Mit Süßungsmitteln, Lakritz, Koffein“, ect).

6. Das Erfordernis „dauerhaft“ ist von geringer Bedeutung (vgl. Art. 13 Abs. 1 LMIV „gegebenenfalls“). Sicherlich dürfen die Informationen aber nicht verwischbar oder verdeckt sein. Ein Beispiel des Verdeckens wäre z.B. ein Faltbuch (auch Leporello).
Die Bezeichnung des Lebensmittels, die Füllmenge und der Alkoholgehalt müssen in einem Sichtfeld erscheinen (Art. 13 Abs. 5 LMIV). Somit entfällt das bisherige Erfordernis, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum ebenfalls im selben Sichtfeld angegeben werden muss (zum Sichtfeld vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. K LMIV). Das Sichtfeld ist zu unterscheiden vom „Hauptsichtfeld“ (Art. 2 Abs.2 Buchst.l) was allerdings lediglich für eine Wiederholung gem. 34 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 30 Abs. 3 LMIV der Brennwertangabe (auch zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz) von Bedeutung ist.
 

C.     Wesentliche inhaltliche Neuerungen durch die LMIV:


I.     Zutatenverzeichnis

Wie bisher ist das Zutatenverzeichnis gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. B LMIV eine verpflichtende Angabe. Auch wenn der Zutatenbegriff erneuert bzw. erweitert wurde sind die wesentliche Bestandteile des Zutatenverzeichnisses der Kennzeichnungsrichtlinie 2000/13/EG erhalten geblieben.

Gem. Art 18 Abs. 1 LMIV sind im Zutatenverzeichnis alle Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufzuzählen.

Neu ist lediglich die Verpflichtung zur Kennzeichnung von technisch hergestellten Nanomaterial (Art. 18 Abs. 3 LMIV) sowie in Einzelheiten die Teile A und B des Anhangs VII LMIV (s.o.). Alle Zutaten, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien in Lebensmitteln vorhanden sind, müssen eindeutig im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Dies ist dann gewährleistet, wenn auf die Bezeichnung der Zutat in Klammern gesetzt das Wort „Nano“ folgt.


1.     Definition Zutat

Eine Zutat ist gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f LMIV jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jedes Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, welche bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und die – gegebenenfalls in veränderter Form – im Endergebnis vorhanden bleiben. Rückstande gelten nicht als „Zutat“.

Dieser umfassende Begriff geht wesentlich weiter als die Definition der Etikettierungs-RL 2000/13. Faktisch ändert sich allerdings aufgrund der umfangreichen Ausnahmen nach Art. 20 LMIV kaum etwas.

Denn nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden müssen gem. Art. 20 LMIV:

a. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden (insbesondere Wasser), ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten.

b. Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, deren Vorhandensein in dem Lebensmittel lediglich darauf beruht,  dass sie – in Übereinstimmung  mit dem Übertragungsgrundsatz gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung  (EG) Nr. 1333/2008 in einer Zutat oder mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Endergebnis keine technologischen Wirkungen mehr ausüben.

c. Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

d. Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und nur in unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden.

e. Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf die dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und – selbst wenn in veränderter Form – im Endergebnis vorhanden sind.

f. Wasser, wenn es bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihrem ursprünglichen Zustand zurückzuführen, oder bei Aufgussflüssigkeit die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.


2.     Etikett mit Zutatenverzeichnis

Jedes Etikett ist grundsätzlich mit einem Zutatenverzeichnis zu versehen (s.o.; Art. 9 Abs. 1 Buchst.b, Ausnahmen Art 19.LMIV). Die Verpflichtung eines Zutatenverzeichnisses entfällt u.a. bei frischem Obst und Gemüse, Tafelwasser, Gärungsesseig, Käse, Butter und Lebensmitteln, die nur aus einer Zutat bestehen. Erforderlich ist dabei, dass in der Überschrift des Zutatenverzeichnisses das Wort „Zutat“ enthalten ist. Somit wären z.B. u.a. möglich:
 

  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutatenverzeichnis
  • Zutatenliste
  • Liste der Zutaten
  • Zutaten


Bei Vitaminen besteht die Wahlmöglichkeit anstatt der Verkehrsbezeichnung die verkehrsübliche Bezeichnung anzugeben (z.B. statt L-Ascorbat „Vitamin C“). Dies gilt nur, wenn die Vitamine nicht aus technologischen Zwecken als Zusatzstoff eingesetzt werden. Zusatzstoffe müssen verbindlich mit ihrer vorgegebenen Bezeichnung  im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.

Anhang VII enthält zusätzlich für bestimmte Angaben und Bezeichnungen von Zutaten Sondervorschriften:

Teil A:     Spezifische Angaben zur Ermittlung des Gewichtsanteils und einer vom Gewichtsanteil abweichenden Reihenfolge.

Teil B:     Bezeichnungen bestimmter Zutaten, bei denen die Bezeichnung durch Klassen ersetzt werden darf (z.B. Öl, Fett, Stärke, Fisch, Käse,     Zucker usw.…).

Teil C:     Bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die mit der Bezeichnung der Klasse gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder E-Nummer im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden sollen. So sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in der Ausnahmeregelung des Art. 20 Buchst. b aufgeführt sind (s.o.) und zu einer der in Teil C aufgeführten Klassen gehören, mit     der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls  der E-Nummer     (Legaldefinitionen der Klassen im Anhang I VO Nr. 1333/2011)

Teil D:     Die Bezeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis

Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 LMIV ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, gem. § 3 LMIDV beim Inverkehrbringen nun ebenfalls mit einem Verzeichnis der Zutaten zu kennzeichnen.

Teil E:     Die Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten

 
II.     verpflichtende neue Nährwertdeklaration

1.     Anwendungsbereich

Gem. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Kapitel IV Abschnitt 3 Art. 29 – 35 LMIV besteht grundsätzlich für alle verpackten Lebensmittel die Pflicht zur Angabe einer Nährwertdeklaration.

Diese ist aber entbehrlich bei:

Nahrungsergänzungsmitteln i.S.d. Art. 2 RL 2002/46/EG gem. Art. 29 Abs. 1 a LMIV

(Ins. keine mengenmäßige Kennzeichnung von Nährstoffen und sonst. Stoffen)
Natürliches Mineralwasser i.S.d. RL 2009/54/EG gem. Art. 29 Abs. 1 b LMIV, §§ 2,3 MinTafWV

Weitere Ausnahmen gem. Art. 16  LMIV von der Pflicht zur Nährwertdeklaration:

Nr. 1: Bestimmte Glasflasche die kein Etikett tragen können
Nr. 2: sehr kleine Verpackungen oder Behältnisse (größte Oberfläche kleiner als 10 cm/2)
Nr. 3: Bestimmte Lebensmittel gem. Anlage V (wie bspw. Aromen, Gelatine, Hefe, Kaugummi, aber auch wenn die größte Oberfläche kleiner als 25 cm/2 ist oder wenn Hersteller Lebensmittel direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben)
Nr. 4: Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt

Eine Pflicht zur Nährwertdeklaration besteht entgegen anderslautender Rechtsvorschriften gem. Art. 29 Abs. 2 LMIV für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Gem. der RL 2009/39/EG). Eine subsidiäre Anwendung besteht für diätische Lebensmittel soweit in der RL 2009/39/EG keine gesonderte Regelung getroffen wurde (dies gilt nur bis zur Aufhebung der SpezialLMVO bis zum 20.7.2016).


2.     Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration

a.     Unverzichtbare Angaben

Die verpflichtende Nährwertdeklaration muss gem. Art 30 LMIV folgende Angaben enthalten („Big Seven“):
 

  • Den Brennwert
  • Die Mengen von:
  •  Fett
  • Gesättigten Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz (teilweise ist auch der Zusatz in unmittelbarer Nähe zulässig, der den Salzgehalt nur für natürlich vorkommendes Natrium angibt)


Die Definition der einzelnen Nährwerte finden sich in Anlage I der LMIV. Die Angabe der Ballaststoffe ist nun freiwillig.

Das Wahlrecht der Hersteller zwischen den „Big Four“ und den „Big Seven“ besteht somit nicht mehr. Angaben zu Ballaststoffen sind freiwillig und nicht mehr Teil des verpflichtenden Katalogs, können aber unter bestimmten Bedingungen aufgenommen werden.


b.     Freiwillige Ergänzung von Angaben

Die verpflichtenden Angaben können um die Angaben nach Art. 30 Abs. 2 LMIV freiwillig gem. Art. 36 Abs. 1 LMIV ergänzt werden (Art. 30 Abs. 2 LMIV):
 

  • Einfache ungesättigte Fettsäuren
  • Mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • Mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Ballaststoffe (Art. 30 Abs. 2 LMIV)
  • Vitamine und Mineralstoffe sofern sie in signifikanten Mengen enthalten sind


Unzulässig sind die Auflistung von weiteren Nährwerten wie Cholesterin und Trans-Fettsäuren (Letzteres Art: 30 Abs. 7 LMIV).

Da die Kommission diese Liste als abschließend betrachtet, ist es auch nicht möglich Omega-3-Fettsäuren als Bestandteil der ungesättigten Fettsäuren anzugeben (vgl. Fragen und Antworten zur Anwendung der LMIV 1169/2011 v. 31.1.2013 3.13).

Für Stoffe, die Teil einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind (z.B. „enthält Omega 3“) und nicht in der Nahrungskennzeichnung aufgeführt werden, sind die jeweiligen Mengen dieser Stoffe in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung anzugeben (Art. 49 LMIV). Nach der bisherigen NKV war diese Angabe nur bei gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 7 HCVO) verpflichtend.


c.     Freiwillige Wiederholung von Angaben

Sofern ein vorverpacktes Lebensmittel die verpflichtenden Angaben enthält, so können die folgenden Angaben darauf zusätzlich wiederholt werden (Art. 30 Abs.3 LMIV):
 

  • Der Brennwert oder
  • Der Brennwert mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz


Sofern für alkoholische Getränke mit über 1,2 Volumenprozent eine Nährwertdeklaration vorgesehen ist, lediglich der Brennwert.


d.     Freiwillige Angaben von unverpackten Lebensmitteln

Gem. §44 LMIV sind für unverpackte Lebensmittel lediglich Angaben i.S.d. §9 Abs. 1 Buchst. E i.V.m. Anhang II (Stoffe die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen) verpflichtend. Alle übrigen Angaben nach Art. 9, 10 sind nicht verpflichtend, können aber durch die Mitgliedstaaten nationalrechtlich verpflichtend eingeführt werden (Art. 44 Abs. 1 b, Abs. 2, Abs. 3 LMIV).

Unbeschadet der gestellten Erfordernisse der Angaben nach Art. 44 LMIV und der Regelungen zur freiwilligen Deklaration gem. Art. 36 Abs.1 LMIV darf sich eine freiwillige Nährwertdeklaration eines nicht vorverpackten Lebensmittels lediglich auf folgende Angaben beschränken:
 

  • Brennwert oder
  • Den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz


Abweichend von Art. 32 Abs. 2 LMIV 1169/2011 kann hier der Brennwert sowie die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder Verzehreinheit ausgedrückt werden (Art. 33 Abs. 3 LMIV).


e.     Zusätzliche Angaben

Die Angaben der Nährwertdeklaration über diese Angaben hinaus zu zusätzlichen Stoffen soll nicht zulässig sein, selbst wenn die Angaben nach Art. 36 Abs. 1 LMIV freiwillig erfolgen (Erwägungsgründe 41 und 42). Denn selbst dann müssen die Regelungen über den Inhalt der Nährwertdeklaration eingehalten werden, um die Einheitlichkeit der Information für den Verbraucher zu gewährleisten.

 
3.     Die Form der Nährwertkennzeichnung (Art. 32-34 LMIV)

Nach Erwägungsgrund Nr. 41 der LMIV haben die Informationen zum Nährwert „einfach“ und „leicht verständlich“ zu erfolgen. Dies wird teilweise (z.B. bei der Schriftgröße genauer definiert).

a.     Generell müssen die Angaben der Nährwertkennzeichnung gem. Art. 32 Abs.1, Abs. 2 LMIV im selben Sichtfeld sein. Dabei sind die Maßeinheit und die Reihenfolge von Anhang XV verpflichtend einzuhalten (Art. 34 Abs. 1 LMIV).

Unter den Voraussetzungen des Art. 35 LMIV können der Brennwert und die Nährstoffe zusätzlich zu Worten und Zahlen auch als grafisches Piktogramm dargestellt werden. Im Sinne des Art. 30 Abs. 3 LMIV können die Nährwerte auch in Form eines bisher freiwilligen sog. „Tönnchen“ wiederholt werden. Hierbei besteht die Möglichkeit der prozentualen Angabe der Nährwerte (Art. 32 Abs. 4 LMIV). Die Voraussetzungen wann eine Wiederholung in Form des Tönnchens möglich ist, bleiben unverändert.

b.     Die Nährstoffe sowie der Brennwert sind zwingend je 100 g oder 100 ml anzugeben (Art. 32 Abs. 2 LMIV) auch dann, wenn weniger als 100g oder 100 ml des Nährstoffs im Lebensmittel enthalten sind. In den Fällen des Art. 33 LMIV können der Brennwert sowie die Mengen an Nährstoffen je Portion oder je Verzehreinheit in für den Verbraucher leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden (z.B. nicht vorverpackte Lebensmittel).

c.     Die Nährwertangaben gem. §30 Abs. 1, Abs. 2 LMIV sind dabei, sofern der Platz vorhanden ist, in Tabellenform anzugeben. Bei Platzmangel können sie auch hintereinander aufgeführt werden (Art. 34 Abs. 2 LMIV).

d.     Wie bisher besteht die Möglichkeit zwischen den Begriffen „Energie“ und „Eiweiß“ einerseits und „Brennwert“ und „Protein“ andererseits, zu wählen (Art. 30 Abs. 1, Anhang XV).

e.     Gem. Art. 32 Abs. 4 LMIV können Angaben zu Referenzmengen (Anhang XIII Teil B) gemacht werden. Wenn Angaben gemacht werden, ist Bezeichnung als „Referenzmenge“ verpflichtend und eine Angabe einer sogenannten „RDA“ („Recommended Daily Allowence“ oder „empfohlene Tagesdosis“) oder andere Abkürzungen somit nicht mehr möglich. Die deutsche Bezeichnung als „empfohlene Tagesdosis“ ist somit ebenfalls nicht mehr zulässig.

Die Angaben zu Referenzmengen müssen gem. Art. 32 Abs. 5 LMIV in unmittelbarer Nähe um den Hinweis „Referenzmenge für einen durchschnittlichenErwachsenen“ ergänzt werden.

Der Brennwert und die Nährstoffmengen gem. Art. 30 Abs. 1-5 LMIV sind  in Prozent der in Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegeben Referenzmengen anzugeben.

Anhang XIII Teil A Nr. 2 legt zusätzlich fest, dass bei bestimmten Lebensmitteln die Referenzmenge nur genannt werden darf, soweit ein bestimmter Anteil an 100g/ml enthalten ist (z.B. bei Getränken 7,5% der Referenzmenge pro 100ml).

Für Erzeugnisse, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können die Angaben der Referenzmengen auf Grundlage der späteren Zubereitung gemacht werden, soweit der Verbraucher über die richtige Zubereitungsweise informiert wird (Art. 31 Abs. 3 S.2 LMIV; Kommission, Fragen und Antworten der LMIV 1169/2011, V.31.1.2013).


III.     Allergie- und Unverträglichkeitskennzeichnungen

1.     Kennzeichnungspflicht

In die neue LMIV werden die Kennzeichnungsvorschriften der Etikettierungverordnung 200/13/EG für Allergien integriert. Auch wurde die Pflicht zur Information oder das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten der Verordnung (EG) 1169/2009 implementiert.

Die Kennzeichnung von Stoffen mit allergenem Potential erstreckt sich auf die Stoffe des Anhangs II als Zutat, Verarbeitungshilfstoffe sowie Derivate von Stoffen. Die Liste ist abschließend und wird durch die EU-Kommission regelmäßig überprüft. Die Stoffe des Anhangs II sind im Hinblick auf ihre Unverträglichkeit auch in geringen Mengen anzugeben.

Die Allergiekennzeichnung ist sowohl bei vorverpackten sowie nicht vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Im Unterschied zu früher, sind deshalb gem. Art. 44 Abs. 1 Buchst. a i.V.m Art. 9 Abs 1 c  LMIV auch bei nicht verpackten Lebensmitteln Allergiekennzeichnungen verpflichtend.

Die Informationen müssen dabei verfügbar und leicht zugänglich sein. Somit dürfte es  nicht ausreichend sein, die Informationen nur auf Nachfrage zu erteilen.

Die genaue Art und Weise der Allergenkennzeichnung liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten.

Gem. Art. 44 Abs. 2 LMIV sind die Mitgliedstaaten ermächtigt Regelungen über die Bereitstellung derartiger Informationen festzulegen. Sofern die Mitgliedsstaaten keine Regelungen treffen, gelten für nicht vorverpackte Lebensmittel die Regelungen für verpackte Lebensmittel. Demnach wäre auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ein schriftlicher Hinweis erforderlich.


2.     Anforderungen an die schriftliche Kennzeichnung von Lebensmitteln

Auch wenn die Mitgliedstaaten im Prinzip selbst festlegen können, welche Anforderungen an die Kennzeichnung gestellt werden, sind folgende Anforderungen jedenfalls einzuhalten:
 

  • Die Stoffe (Anhang II) sind im Zutatenverzeichnis mit der genauen Bezeichnung aufzuführen
  • Der Stoff muss im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden (z.B. dick, andere Schrift)


Sofern kein Inhaltsverzeichnis vorgesehen ist, ist ersatzweise die Angabe „enthält“ gefolgt von dem Stoff (Anhang II) verpflichtend.

Wenn mehrere Zutaten denselben Stoff aus Anhang II enthalten sind, sind alle diese Zutaten hervorzuheben.

Die Allergenkennzeichnung ist dann entbehrlich, wenn schon aus der Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig hervorgeht, dass ein Stoff des Anhangs II enthalten ist.


IV.     Herkunftskennzeichnung

Eine allgemein verpflichtende Herkunftsbezeichnung des Herkunftslandes oder Ortes sah die LMKV nicht vor. Die LMIV sieht nun erstmals gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i eine verbindliche Herkunftskennzeichnung vor, sofern die Voraussetzungen des Art. 26 einschlägig sind.

Gem. Art. 26 Abs. 2 LMIV ist eine Bezeichnung des Ursprungslandes oder des Ortes dann verpflichtend, wenn
 

  1. Ohne diese Angabe eine Irreführung des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung zu befürchten wäre
  2. bei Fleisch welches in Anhang XI aufgeführt ist.


Bei Lebensmitteln, bei denen der Ursprung der primären Zutat nicht dem angegebenen Ursprung des Lebensmittels entspricht, ist auch der Ursprung der primären Zutat anzugeben oder darauf hinzuweisen, dass die primäre Zutat nicht aus dem Ursprung des Lebensmittels entstammt. Diese Regelungen können erst durch eine Durchführungsverordnung gem. Abs. 8 greifen. Einen Entwurf gibt es bereits. Sofern dieser durchgesetzt werden würde, könnte Art. 26 Abs. 3 LMIV frühstens zum 1.4.2014 in Kraft treten (gem. Art. 7 Abs. 2 DurchführungsVO-Entwurf).

Die Neuregelung der verbindlichen Herkunftsbezeichnung für Lebensmittel berührt nicht die Kennzeichnungsvorschriften über garantiert traditionelle Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen/ geografisch geschützte Angaben der VO (EU) 1151/2012.


V.     Fernabsatz (insbesondere über das Internet)

Die LMIV enthält erstmals  spezielle Kennzeichnungsverpflichtungen für den Fernabsatz von Lebensmitteln. Diese neuen Regelungen sollen den erfolgreichen Vertrieb unter Verwendung von sogenannten „Fernkommunikationstechniken“ regeln. Gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. u LMIV ist darunter jedes Kommunikationsmittel zu verstehen, dass zum Abschluss eines Vertrags zwischen Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien, eingesetzt werden kann. Diese Techniken sind insbesondere:
 

  • Internet
  • Teleshopping
  • Telefon
  • Printmedien ( z.B. Bestellkatalog)


1.     vorverpackte Lebensmittel

Gem. Art. 14 LMIV hat der Verkäufer von Lebensmitteln über das Internet (Art. 14 Abs. 1 LMIV „Verkauf über Fernkommunikationstechniken“) dem Verbraucher alle verbindlichen Informationen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a-e und g-l LMIV schon vor Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen. Ausgenommen hiervon ist das Mindesthaltbarkeitsdatum i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV.

Die Loskennzeichnung i.S.d. RL 2011/91/EU fällt nicht hierunter.

Die verpflichtenden Informationen müssen entweder auf dem Bestellschein- oder Katalog, oder im Bereich „Kasse, Warenkorb“ im Onlineshop angegeben sein oder über andere geeignete und eindeutig angegebene Mittel ohne zusätzliche Kosten für den Kunden angegeben sein.

Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben inkl. des Mindesthaltbarkeitsdatums durch das Lebensmittelunternehmen bereitgestellt werden (Art. 14 Abs. 1 b LMIV).


2.     nicht vorverpackte Lebensmittel

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist der Verkäufer lediglich dazu verpflichtet, Allergeninformationen bereitzustellen (Art. 44 Abs. 2 a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 c LMIV). Diese müssen dem Kunden vor Abschluss eines Kaufvertrages und zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos eindeutig angegeben werden. Des Weiteren sind gem. § 9 Abs. Abs. 6 Nr. 1 ZZulV auch bei der Abgabe loser Lebensmittel bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe anzugeben. Die ZZulV enthält dabei auch Regelungen zum Ort der Zusatzstoffkennzeichnung (z.B. auf der Angebotsliste im Fernabsatz, vgl. § 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV).


3.     Automatenverkauf

Ferner müssen die verpflichtenden Informationen auch beim Verkauf über Automaten erst bei Lieferung vorliegen und nicht schon vor Abschluss eines Kaufvertrages (Art. 14 Abs. 3 LMIV).


4.     Verantwortlichkeit für das Bereitstellen der Information

Gem. Art. 8 Abs. 1 LMIV ist grundsätzlich der Lebensmittelunternehmer unter dessen Namen und Firma des Lebensmittel vermarktet wird für die korrekte Bereitstellung der Informationen verantwortlich. Der Begriff des Lebensmittelunternehmens entspricht dabei gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. A LMIV dem Begriff des Art. 3 Abs.2, Abs. 3 BasisVO 178/2002. Demnach sind Lebensmittelunternehmen diejenigen, die für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts verantwortlich sind.

Sofern über das Internet („Fernkommunikation“) Lebensmittel angeboten werden, trägt auch der Inhaber der Website die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.


VI.     Angaben und Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmens

1.     Erforderliche Unternehmensangaben

Bisher musste gem. §3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV lediglich der Name oder die Firma und die Anschriftdes Herstellers, des Verpackers oder eines in einem EU-Mitgliedstaates/EWR-Staates niedergelassen Verkäufers angeben werden. Insoweit bestand eine gewisse „Wahlfreiheit“, welches Unternehmen angegeben wurde.

Gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. h LMIV sind jetzt die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens in dessen Namen gem. Art. 8 Abs. 1 LMIV das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieses Unternehmen nicht in der Union beheimatet ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, verpflichtend anzugeben.

Ein Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Lebensmittel aus einem Drittstaat (außerhalb der EU) auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringt. Solange die Anschrift des Unternehmens auffindbar ist, ist eine Verkürzung zulässig. Bei bekannten Unternehmen kann die Rechtsform sowie die Postleitzahl der Stadt weggelassen werden.

Keinesfalls genügt es, lediglich eine Telefonnummer oder eine Mailadresse anzugeben.


2.     Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmen ergab sich bisher aus Art. 17 BasisVO 178/2002. Gem. Abs. 1 sorgen die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

Somit ist jeder in der Kette der Inverkehrbringer von Lebensmitteln (von der Herstellung bis zur Abgaben an den Verbraucher) im Rahmen der Zumutbarkeit dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Lebensmitteln die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.

Es waren bereits nach alter Rechtslage alle bei dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln Beteiligte zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften verpflichtet.

Die neue LMIV bündelt die Regelungen zur Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen in Art. 8. Auch wenn die einzelnen Verantwortlichkeiten in Absätze unterteilt sind, ändert sich im Kern nichts an der generellen Verantwortlichkeit aller Beteiligten.

a.     Nun ist das Lebensmittelunternehmen, unter dessen Name oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, auch für das Vorhandensein und die Richtigkeit der Lebensmittelinformationen verantwortlich (Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 LMIV). Somit ist für die Bereitstellung richtiger Informationen lediglich das Unternehmen verantwortlich, dessen Namen auf dem Produkt steht. Lebensmittelunternehmen sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich (Abs. 4 Satz 2).

b.     Darüber hinaus dürfen alle Lebensmittelunternehmen aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen Lebensmittel, von denen sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wissen, dass sie dem Lebensmittelinformationsrecht und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, nicht abgeben (Abs. 3). Somit sind auch die Vertriebsunternehmen sekundär dazu verpflichtet, Lebensmittel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen.

c.     Der Handel hat darüber hinaus lediglich die Pflicht, solche Lebensmittel nicht abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen,     dass sie dem EU-Recht oder nationalen Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen. Deshalb kann ein Lebensmittelunternehmen, welches nicht an der Kennzeichnung beteiligt ist, nicht gezwungen werden, die Richtigkeit der Lebensmittelinformationen zu überprüfen (Dalli, E-385/2012, 28.2.2012).


VII.     Verbot der Irreführung

Die Regelungen über das Verbot der Irreführung des Verbrauchers gem. §11 LFGB werden ab dem 13.12.2014 von Art. 7 Abs. 1 MLIV abgelöst. Irreführend ist dabei eine Angabe, wenn der Soll- vom Istzustand abweicht. Europäische und nationalstaatliche Normen können allgemeinverbindlich ein „Soll“ die sog. Verkehrsauffassung determinieren. Zur Bestimmung der Verkehrsauffassung können die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission herangezogen werden. Soweit keine gesetzlichen Regelungen existieren, ist die tatsächliche Verkehrsauffassung zu ermitteln. Die Verkehrsauffassung ist die Auffassung am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise, namentlich Hersteller, Händler und Verbraucher. Bei Letzterem ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen.

Generell müssen die Informationen zutreffen und klar und leicht verständlich sein (Art. 7 Abs. 2 LMIV).

Die normierten Fallgruppen einer Irreführung des Verbrauchers sind in Art. 7 LMIV (nicht abschließend) geregelt:
 

  1. Eigenschaften: Gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV dürfen die Informationen bezüglich auf die Art, Identität, Eigenschaften Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland, oder Herkunftsort oder Methode der Herstellung nicht irreführend sein.
     
  2. Wirkungsweisen: Einem Lebensmittel dürfen nicht Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b LMIV)
     
  3. Besondere Merkmale: Es darf dem Verbraucher nicht zu verstehen gegeben werden, dass ein Lebensmittel besondere Merkmale besitzt, die andere Lebensmittel auch besitzen (ins. bestimmte Zutaten und Nährstoffe).
     
  4. Zutaten: Der Verbraucher darf nicht über das Vorhandensein einer bestimmten Zutat irregeführt werden, obwohl diese schon natürlich in dem Lebensmittel enthalten ist (Werben mit Selbstverständlichkeiten) oder dieser Bestandteil durch eine andere Zutat ersetzt wird (Imitate und Ersatzprodukte z.B. „Analogkäse“).
     
  5. Heilwirkungen: Es dürfen Lebensmitteln keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden oder auch nur ein solcher Eindruck entstehen (Art. 7 Abs. 3 LMIV). Hiervon ausgenommen sind lediglich die vorgesehenen Ausnahmen für natürliche Mineralwasser und Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.


Diese Bestimmungen gelten gem. Art. 7 Abs. 4 LMIV auch für die Werbung für Lebensmittel sowie die Aufmachung von Lebensmitteln (Aussehen, Verpackung, Verpackungsmaterialien, usw.)
 

D.    Sonstige verpflichtende Angaben:


An dieser Stelle soll kurz auf die zusätzlichen verpflichtenden Angaben eingegangen werden, die zum Großteil in dieser Form bereits durch andere Rechtsvorschriften in gleicher oder ähnlicher Art bestanden.


I.     Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID) (Art. 22)

Die Angabe der Menge als Prozentsatz (Quantitative Ingredients Declaration) einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat ist dann in der Bezeichnung des Lebensmittels oder in unmittelbarer Nähe des Zutatenverzeichnisses erforderlich, wenn i.S.d. Art. 22 LMIV
 

  1. Diese Zutat in der Beschreibung die Zutat genannt wird oder in Verbindung gebracht wird (z.B. „...mit Vollmilchschokolade“),
  2. Eine Kennzeichnung „mit Honig“ enthalten ist,
  3. Zugesetzte Vitamine oder Nährstoffe enthalten sind, und diese in die Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.


Anhang VIII Nr. 1 enthält hierzu einige Ausnahmetatbestände, wann eine Angabe der Menge als Prozentsatz entbehrlich ist (z.B. kleine Mengen von Kräutern und Gewürzen; Obst und Gemüse; Lebensmittel, die der Verbraucher gerade wegen seiner charakteristischen Mengenunterschieden kauft, usw.).


II.     Nettofüllmenge des Lebensmittels, Stückzahl, Abtropfgewicht  (Art. 23, Anhang IX)

Gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV ist die Angabe der Nettofüllmenge eines Lebensmittels anzugeben. Die genaue Ausgestaltung regelt Art. 23 i.V.m. Anhang IX.


III.     Mindesthaltbarkeitsdatum

Gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. r LMIV ist die Angabe das Mindesthaltbarkeitsdatum nach wie vor verpflichtend anzugeben. Die Vorgaben über die Form enthält Anhang X Nr. 1.


IV.     ggfs. Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen (Art. 25)

Besondere Informationen bezüglich Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen sind dann verpflichtend, wenn Lebensmittel diese benötigen (Art. 25 Abs. 1 LMIV). Sofern eine derartige Information nicht gewährt wird und dies aber erforderlich wäre, liegt eine Irreführung i.S.d. Art. 7 LMIV vor.


V.     ggfs. eine Gebrauchsanleitung (Art. 27) = Zubereitungshinweis

Sofern es erforderlich ist, ist eine Gebrauchsanleitung zur Zubereitung eines Lebensmittels zu gewähren.


VI.     Alkoholgehalt, wenn mehr als 1,2% vol. (Art. 28, Anhang XII)

Es gelten generell für Getränke die europäischen Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse, die in dem KN-Code 2204 eingereiht sind. Sofern ein Getränk nicht dem KN-Code 2204 unterfällt und es mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthält ist der Alkoholgehalt nach Anhang XII anzugeben.
 

E.     Übergangsfristen:

I. Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, den Anforderungen der LMIV allerdings nicht entsprechen, dürfen weiter vermarktet werden bis die Bestände erschöpft sind (Art. 54 Abs. 1 LMIV).

II. Lebensmittel, die vor dem 13.12.2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und die den in Artikel 9 Abs. 1 a (Bezeichnung als Lebensmittel). nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung vermarktet werden.

III. Lebensmittel, die vor dem 01.01.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und die im Anhang IV Teil B (spezielle Anforderungen an die Bezeichnung „Hackfleisch/Faschiertes“) nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

IV. Zwischen dem 13.12.2014 und dem 13.12.2016 muss eine Nährwertdeklaration, die gem. Art. 36 Abs. 1 freiwillig erfolgt, den Artikeln 30 bis 35 LMIV entsprechen (Abs.2).

V. Entgegen anderer Rechtsvorschriften dürfen nach dieser Verordnung gekennzeichnete Nahrungsmittel auch vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht werden (Abs.3).