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LG Bremen führt Rechtsprechung zu Mogelpackungen fort

Mogelpackungen sind solche Fertigpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen als tatsächlich enthalten ist. Erfasst wird dieses Vorgehen bspw. von Art. 7 Abs. 1 a LMIV (VO (EU) 1169/2011). § 43 Abs. 2 Mess- und EichG (vormals § 7 Abs. 2 EichG a.F.) sieht dabei vor, dass Freiräume bei undurchsichtigen Fertigpackungen, die 30% des Füllvolumens erreichen oder überschreiten, regelmäßig irreführend sind. Dabei ging die Rechtsprechung in der Vergangenheit auch davon aus, dass die Täuschung des Verbrauchers in der Regel nicht dadurch vermieden werden könnte, dass die Nennfüllmenge ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, der Verbraucher also hätte wahrnehmen können und müssen, dass das Produkt, das zwar äußerlich den Eindruck einer 1kg vermittelt, tatsächlich aber nur 500g enthält (siehe hierzu u.a. OLG Hamburg, Urt. v. 14.04.2004, Az.: 5 U 127/03; LG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.04.2001, Az.: 3/8 O 165/00).

Diese Rechtsprechung hat nun auch das LG Bremen jüngst (Urt. vom 25.02.2016, Az.: 9 O 408/15) bestätigt. Im konkreten Fall betrug der Luftraumanteil bei einer Frischkäsepackung 45%. Das LG stufte dies als irreführend ein. Im konkreten Fall war nicht nur die vorbenannte Grenze von 30% erheblich überschritten, zudem war die Verpackung undurchsichtig, so dass der Verbraucher nicht einmal die Chance hat, vor dem Kauf Kenntnis des hohen Luftraumanteils zu erlangen. Der Umstand, dass die Kennzeichnung die korrekte Nennfüllmenge anzeigte, konnte zu keiner anderen Einschätzung führen.

Damit standen nun nach den Entscheidungen des OLG Karlsruhe aus den vergangenen Jahren (Urt. v. 20.03.2015, Az. 4 U 196/14; Urt. v. 22.11.2012 zu den Az. 4 U 246/11 und 4 U 156/12) erneut Frischkäseverpackungen auf dem Prüfstand. Die Beanstandungen erfolgten in allen genannten Fällen durch die Wettbewerbszentrale. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass inhaltlich nur eine bestimmte Produktart auf den Prüfstand gehoben wird. Vielmehr gilt es nun mit den aktuellen Entscheidungen zu verdeutlichen, dass das seit dem 01.01.2015 geltende Mess- und EichG in Bezug auf sogenannte Mogelpackungen nicht nur inhaltsgleich mit dem außer Kraft getretenen Eichgesetz ist, sondern die Rechtsprechung ihrer bisherigen Linie auch treu bleibt.

Es muss davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin Beanstandungen erfolgen werden. Daher ist ein überlegtes Vorgehen bei der Entwicklung neuer Verpackungen und der Befüllung als solcher unabdingbar.