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Neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bringt wichtige Anforderungen an die Werbung für Lebensmittel im Fernabsatz

Die LMIV steht nun seit deren Erlass im Jahr 2011 im Raum. Zum Jahresende hin wird sie nun in den weitesten Teilen in Kraft treten. 13.12.2014 ist hierzu der Stichtag. Danach hat der Gesetzgeber eine kurze Verschnaufpause eingeräumt, bevor die verbliebenen wenigen Teile – wie die umfangreichere Nährwertkennzeichnung – 2016 ihre Wirkung entfalten werden.

Es bleibt also aktuell nicht mehr viel Zeit, um sich auf die anstehenden Änderungen einzulassen, vorbehaltlich etwaiger bestehender Abverkaufsfristen. Es stellt sich die Frage, wer eigentlich aktiv werden muss. Im ersten Schritt dürfte dies die Industrie sein, für die sich in kennzeichnungsrechtlicher Sicht einiges ändert. Denn die LMIV hat zum Ziel, die bestehende Unübersichtlichkeit und Vielfalt bisheriger Kennzeichnungsregelungen zu beseitigen und zugleich einheitliche und klare Vorgaben für die Lebensmittelkennzeichnung zu schaffen. Verbraucher sollen besser informiert, aber auch vor Irreführung und falscher Angaben geschützt werden. Dies vollzieht sich in einem recht umfangreichen Werk, das die LMKV und NKV ersetzen soll.

Neben der Industrie sind aber auch alle betroffen, die Lebensmittel unter Verwendung von Fernkommunikationstechnik (Art. 2 Abs. 2 lit. u) anbieten, bewerben und im Fernabsatz vertreiben. Zur Fernkommunikationstechnik zählen zumindest die Nutzung von Drucksachen ohne Anschrift, Drucksachen mit Anschrift, vorgefertigte Standardbriefe, Pressewerbung mit Bestellschein, Kataloge, telefonische Kommunikation mit Person als Gesprächspartner, telefonische Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System, Audiotext), Hörfunk, Bildtelefon, Videotext, (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm, elektronische Post, Fernkopie (Telefax), Fernsehen (Teleshopping). Nutzt ein Händler diese, sind diverse Pflichtangaben zu bereitzustellen. Wie diese „Bereitstellung“ aussehen kann, ist in den einzelnen Fällen zu betrachten. In Ermangelung abschließender Rechtsprechung birgt gerade dies ein hohes Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Denn Hersteller und Händler verhalten sich wettbewerbswidrig, werden die Pflichtangaben (Art. 9 Abs. 1 lit. a-e und g-k) nicht gemacht. Hier liegt also ein wesentlicher Teil des Handlungsbedarfes neben der Etikettierung als solcher.

Um einen Überblick über das im Raum stehende Regelwerk zu erhalten, nutzen Sie gerne die Abruffunktion für unseren Handlungsleitfaden mit den wesentlichen Änderungen.


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