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Ursprungsland pflanzlicher Erzeugnisse ist nach der LMIV das Land der Ernte

„Deutsche“ Champignons dürfen auch in den Niederlanden großgezogen worden sein.

„Made in Germany“ steht immer noch für eine bestimmte, und zwar hohe, Wertigkeit im Markt. Auf der Grundlage des UWG kann diese Aussage verwendet werden, wenn das Produkt auch nicht-deutsche Elemente – sei es inhaltlicher, gesellschaftsrechtlicher oder herstellungstechnischer Art – enthält. So kann bspw. ein von einem in Deutschland ansässigen Tochterunternehmen eines amerikanischen Mutterkonzerns „deutsche“ Erzeugnisse produzieren. Rohstoffe oder Zwischenerzeugnisse müssen nicht deutschen Ursprungs sein. Entscheidend für eine Verwendbarkeit der Aussage „Made in Germany“ ist aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten letztlich, ob der maßgebliche Herstellungsvorgang in Deutschland erfolgt ist. Maßgeblich soll der Herstellungsvorgang sein, durch den die Ware wesentliche Teile und bestimmende Eigenschaften erhält.  Dabei ist auch die Erwartung des Adressatenkreises des konkreten Produktes von Bedeutung.

Vor dem OLG Stuttgart wurde eine Ursprungsangabe aus dem Lebensmittelrecht verhandelt. Konkret ging es um die Angabe „Ursprung: Deutschland“ für Kulturchampignons, die in Deutschland zwar geerntet wurden. Aufgezogen wurden diese aber in den Niederlanden. Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers. Bei diesem werde durch vorbenannte Angabe der Eindruck erweckt, als würden Ernte als auch Aufzucht in Deutschland erfolgen. Diese Auffassung teilte das OLG Stuttgart zwar, verneinte aber aus normativen Gründen eine ergänzende Kennzeichnungspflicht (Urt. v. 10.03.2016, Az.: 2 U 63/15).

Art. 2 Abs. 3 LMIV verweise in Bezug auf die Definition des „Ursprungslandes“ eines Lebensmittels auf die zollrechtlichen Vorgaben der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (sogenannter Zollkodex). Art. 23 regelt hierzu folgendes:

„(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.
(2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:
….
a) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;
….“


Da damit abschließend definiert sei, dass der „Ursprung“ eines pflanzlichen Erzeugnisses der Ort der Ernte ist, sei die hier in Rede stehende Kennzeichnung nicht zu beanstanden. Eine ergänzende Pflicht zu einer Kennzeichnung bestünde daher nicht. Der europäische Gesetzgeber habe daher in gewisser Weise eine Täuschung des Verbrauchers bei grenzüberschreitenden Produktionsstätten offenbar akzeptiert. Das OLG Düsseldorf ließ die Revision zu. Es bleibt – sowohl aus Verbrauchersicht, als auch aus Sicht der Industrie - zu hoffen, dass die Verfahrensbeteiligten von diesem Recht Gebrauch machen. Letztlich handelt es sich hier um eine Frage, die dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorzulegen wäre. Es ist zu vermuten, dass bei der Erstellung des Zollkodex nicht davon ausgegangen wurde, dass pflanzliche Erzeugnisse überhaupt in einem anderen Land als dem der Aufzucht geerntet werden können - Aufzuchtland also grds. immer auch Ernteland ist. Letztlich wird eine Divergenz auch nur bei bestimmtem, leicht zu transportierenden Kulturobst und –gemüsesorten möglich sein.

Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des OLG Stuttgart nicht in Rechtskraft erwächst. Zugleich ist es bedauerlich, dass selbiges nicht von seinem Recht der Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof Gebrauch gemacht hat. Ob die Verfahrensbeteiligten dies angeregt haben, entzieht sich der Kenntnis der Autorin.

Exkurs:

Völlig anders wäre die Ursprungskennzeichnung bspw. im Falle von Frischfleisch zu sehen. Für dieses sieht Art. 5 Abs. 2 der Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch vor, dass die Verwendung des Begriffes „Ursprung“ gefolgt von der Nennung eines Herkunftsstaates nur möglich ist, wenn nachweislich das Frischfleisch von einem Nutztier stammt, das in ein- und demselben Mitgliedstaat oder Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde, so dass die Gewinnung des Produktes vollständig in dem entsprechenden Land erfolgt. Wir könnten also hier nicht mit „Ursprung: Deutschland“ kennzeichnen, wenn das Frischfleisch in den Niederlanden geboren und aufgezogen und nur in Deutschland geschlachtet wurde.