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Was sindAussergewöhnliche Umstände?

Ihr Flug hatte Verspätung oder wurde annulliert und Sie wollen wissen, ob ein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt?

Nachfolgend erhalten Sie Informationen, welche Umstände als aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) in Betracht kommen können!
  • Technischer Defekt
  • Wetterbedingungen
  • Streiks
  • Vogelschlag
  • Strom- EDV-Ausfall
  • Fremdkörper auf Rollbahn
  • Mahnschreibengenerator
  • Bis zu 600 € Entschädigung!
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Bis zu 600 € Ausgleichszahlung!!

Bei Flugverspätung, Flugannullierung oder Beförderungsverweigerung


Sofern Sie einen bestimmten Flug gebucht und sich rechtzeitig am Check-In eingefunden haben, die Fluggesellschaft den Flug aber annulliert oder dieser sich um mehr als drei Stunden verspätet, bedeutet dies für Sie erhebliche Unannehmlichkeiten, da Sie nicht nur am Flughafen festsitzen, sondern unter Umständen zu einem wichtigen Geschäftstermin oder einem Familienfest nicht rechtzeitig erscheinen oder Ihren Urlaub nicht rechtzeitig antreten können.

Die EU-Verordnung über Fluggastrechte (Nr. 261/2004) sieht für diese Fälle eine sog. Ausgleichszahlung vor, die Ihnen die Fluggesellschaft als pauschalen Schadensersatz zahlen muss. Diese Pflicht setzen die Fluggesellschaften erfahrungsgemäß nicht oder nur sehr zögerlich um. Ohne gerichtliches Verfahren ist es nahezu unmöglich, die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen.
 

Wir helfen Ihnen, Ihr gutes Recht gerichtlich einzufordern und können Sie unterstützen, unabhängig davon, wo Sie wohnen - im Erfolgsfall völlig kostenfrei!

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Wenn wir auch Ihre Ansprüche kostenlos prüfen sollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
 

Moritz Diekmann

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Sie können auch unser PDF-Formular ausfüllen und uns dieses per E-Mail an info@diekmann-rechtsanwaelte.de senden.

Für die Erstberatung fallen keine Kosten an!

Was sind außergewöhnliche Umstände iSd Verordnung (EG) 261/04?

"Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) 261/04 definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/04 qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) 261/04 aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist
" (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12).

Keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Verordnung (EG) 261/04


Technischer Defekt
EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia – Linee Aeree Italiana SpA

Mangel an Enteisungsmitteln
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013 - 2 U 3/13

Defekt eines "Electric Smells"
AG Erding, Schlussurteil vom 13.03.2013 - 3 C 2101/12

Pauschale Behauptung einer, infolge der "Jasmin-Revolution" sei es "häufig zu spontanen Arbeitsniederlegungen" gekommen
AG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2013 - 39 C 10681/12

Ankunftsverspätung bei Anschlussflügen
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 26. 2. 2013 – C-11/11 (Air France SA/Heinz-Gerke Folkerts u. a.)
BGH, Urteil vom 17.09.2013 – X ZR 123/10

Abflugzeit relativ kurz vor Einsetzen des Nachtflugverbotes, wenn nicht sichergestellt wird, dass es bei dem "abfluggefährdeten" Flug keinerlei Flugverzögerung bei der Abfertigung oder beim Verlassen der Parkposition gibt
AG Frankfurt a.M, Urteil vom 08.02.2013 - 30 C 2290/12 (47)

Extremer Gegenwind
AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12

Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal
AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12

Flugannullierung wegen streikbedingter Umorganisation
EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11

Erkrankung eines Piloten
AG Königs Wusterhausen: Urteil vom 01.06.2012 - 9 C 138/12

Getriebeaustausch
AG Simmern, Urteil vom 06.01.2012 - 3 C 732/11

Defekter Kerosinfilter
AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.04.2013 - 3 C 2265/12 (39)

Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung (EG) 261/04

Gerneralstreik
BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13

Radarausfall
BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13

Nachtflugverbot wenn die von der Fluggesellschaft zu vertretende vorherige Verspätung bei der Abfertigung nur wenige Minuten beträgt und für das Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn erfolglos eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde.  
LG Darmstadt, Urteil vom 18.12.2013 - 7 S 90/13

Durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden
BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12

Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12

Notlandung des Vorfluges wegen Brandgeruchs in der Kabine nach Turbulenzen infolge einer Gewitterfront
LG Darmstadt, Urteil vom 6.11.2013 – 7 S 208/12

Fluglotsenstreik
LG Darmstadt, Urteil vom 03.07.2013 - 7 S 238/12

Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach Vulkanausbruch
EuGH (3. Kammer), Urteil vom 31. 1. 2013 – C-12/11 (Denise McDonagh/Ryanair Ltd.)

Pilotenstreik
BGH, Urteil vom 21. 8. 2012 – X ZR 138/11 (LG Köln) – anders EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11

Auslösen der Notrutsche durch einen Passagier
AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.07.2012 - 3 C 497/12 (36)

Mahnschreiben-Generator

Machen Sie Ihre Ansprüche zunächst ganz einfach selbst geltend!

Wir raten Ihnen, zunächst selbst der Fluggesellschaft zu schreiben und dieser eine Frist zur Zahlung zu setzen. Erfahrungsgemäß werden die Fluggesellschaften auf dieses Schreiben nicht oder ablehnend reagieren. Das Schreiben ist jedoch sinnvoll, um eine Klage gegen die Fluggesellschaft vorzubereiten und diese "in Verzug zu setzen", da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Fluggesellschaft die Klage anerkennt und Sie die Kosten für die Klage zu tragen haben.

Zu Ihrer Erleichterung haben wir ein Musterschreiben vorbereitet, welches Sie über unseren Mahnschreibengenerator erstellen oder einfach mit MS Word ausfüllen können. Wenn Sie zu dem Schreiben Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Falls Sie sich bereits schriftlich an die Fluggesellschaft gewandt und diese unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert haben, ist eine weitere Aufforderung nicht erforderlich.

Zum Mahnschreiben-Generator

Anspruch kostenlos prüfen lassen

Gerne bieten wir Ihnen an, Ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Ihre Fluggesellschaft kostenlos zu prüfen.

Wenn wir auch für Sie gegen eine Fluggesellschaft einen Entschädigungsanspruch geltend machen sollen, freuen wir uns über Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars, per Telefon oder per Email an info@diekmann-rechtsanwaelte.de.

Für die Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten!

Durch das Absenden der Daten wird kein Mandatsverhältnis begründet.


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Häufige Fragen zum Entschädigungsanspruch gegen die Airlines

Falls Sie weittere Fragen haben, insbesondere wir lange ein Verfahren gegen die Airlines dauert, wie hoch die Kosten eines solchen Verfahrens sind, ob und in welcher Höhe die Airlines die Kosten tragen müssen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernimmt, ob Sie im Falle des Obsiegens auch die Selbstbeteiligung erstattet bekommen, welche Sie bei der Rechtsschutzversicherung haben, welche weiteren Kosten Sie geltend machen können und diverse andere, dann empfehlen wir Ihnen die weiterführenden Informationen auf unserer FAQ (Häufige Fragen) Seite.

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