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Entschädigungen auch beimWilden Streik 2016 bei TUIfly?

Waren auch Sie im Jahr 2016 vom wilden Streik bei TUIfly betroffen und fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben?

Ja, grundsätzlich haben Sie auch bei einem wilden Streik einen Anspruch auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung.
  • Wilder Streik bei TUIfly
  • EuGH hat entschieden
  • Kein außergewöhnlicher Umstand
  • Anspruch von bis zu 600 €
  • Verjährung am 31.12.2019!
  • Jetzt Mahnschreiben erstellen!

Bis zu 600 € Ausgleichszahlung!!

Bei Flugverspätung, Flugannullierung oder Beförderungsverweigerung


Sofern Sie einen bestimmten Flug gebucht und sich rechtzeitig am Check-In eingefunden haben, die Fluggesellschaft den Flug aber annulliert oder dieser sich um mehr als drei Stunden verspätet, bedeutet dies für Sie erhebliche Unannehmlichkeiten, da Sie nicht nur am Flughafen festsitzen, sondern unter Umständen zu einem wichtigen Geschäftstermin oder einem Familienfest nicht rechtzeitig erscheinen oder Ihren Urlaub nicht rechtzeitig antreten können.

Die EU-Verordnung über Fluggastrechte (Nr. 261/2004) sieht für diese Fälle eine sog. Ausgleichszahlung vor, die Ihnen die Fluggesellschaft als pauschalen Schadensersatz zahlen muss. Diese Pflicht setzen die Fluggesellschaften erfahrungsgemäß nicht oder nur sehr zögerlich um. Ohne gerichtliches Verfahren ist es nahezu unmöglich, die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen.
 

Wir helfen Ihnen, Ihr gutes Recht gerichtlich einzufordern und können Sie unterstützen, unabhängig davon, wo Sie wohnen - im Erfolgsfall völlig kostenfrei!

Hier jetzt mehr erfahren!

 

Ansprüche kostenlos prüfen lassen?

Wenn wir auch Ihre Ansprüche kostenlos prüfen sollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
 

Moritz Diekmann

Rechtsanwalt
Zum Profil

Markus Tischler

Rechtsanwalt
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Juliane Dobberstein

Sekretariat

Wenn wir Ihre Ansprüche im Rahmen einer Erstberatung prüfen sollen, benutzen Sie bitte das Kontaktformular auf dieser Seite.
Sie können auch unser PDF-Formular ausfüllen und uns dieses per E-Mail an info@diekmann-rechtsanwaelte.de senden.

Für die Erstberatung fallen keine Kosten an!

Krankmeldungen bei TUIfly vom Oktober 2016 aussergewöhnlicher Umstand iSd. Fluggastrechteverordnung - Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Bei TUIfly wurden im Zweitraum vom 03.10. bis 10.10.2016 zahlreiche Flüge annulliert oder mit großer Verspätung durchgeführt, weil es seitens der Piloten und Flugbegleiter von TUIfly zu zahlreichen Krankmeldungen gekommen sein soll.

Hintergrund der zahlreichen Krankmeldungen soll laut TUIfly sein, dass die Geschäftsführung von TUIfly ihre Mitarbeiter am 30.09.2016 darüber informiert habe, dass man Gespräche mit Ethiad Airways über die Zukunft des Unternehmens und dessen Einbringen in einen Verbund mit Ethiad und Air Berlin führe.

TUIfly beruft sich im Hinblick auf die zahlreichen an sie nach der FluggastrechteVO gestellten Entschädigungsansprüche auf einen aussergewöhnlichen Umstand in Form eines wilden Streiks / going sick.

Wir haben für zahlreiche Mandanten Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten geführt, um zu klären ob sich TUIfly hinsichtlich der Krankmeldungen tatsächlich auf einen aussergewöhnlichen Umstand berufen kann. Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren von uns geführten Verfahren entschieden, dass sich TUIfly hinsichtlich der Krankmeldungen im Oktober 2016 nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.

Betroffene Fluggäste sollten sich allerdings beeilen, die Ansprüche auf Entschädigung wegen einer Verspätung oder Annullierung geltend zu machen, weil die Ansprüche Ende 2019 verjähren!

Jetzt Anspruch kostenlos prüfen lassen!

Gerne bieten wir Ihnen an, Ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Ihre Fluggesellschaft kostenlos zu prüfen.

Wenn wir auch für Sie gegen eine Fluggesellschaft einen Entschädigungsanspruch geltend machen sollen, freuen wir uns über Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars, per Telefon oder per Email an info@diekmann-rechtsanwaelte.de.

Für die Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten!

Durch das Absenden der Daten wird kein Mandatsverhältnis begründet.


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Bei Fragen zum Kontaktformular helfen wir Ihnen gern!

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