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Der BGH hat entschieden, dass die Nichtbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern zum Bestimmungsort keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung im Sinne von Art. 19 Montrealrer Übereinkommen darstellt.

Will ein Luftfahrunternehmen einzelne Reisegepäckstücke nicht befördern, weil diese nach den Luftsicherheitsvorschriften unter Umständen nicht mittransportiert...