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BGH: Keine Bewerbung von Bier mit dem Begriff "bekömmlich"

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.05.2018 (Aktenzeichen I ZR 252/16) entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist, obwohl die betroffene Brauerei bereits seit den 1930er Jahren mit dem Slogan „Wohl bekomms!“ geworben hatte. 

Die Revisionsklägerin betreibt im Allgäu die Brauerei Clemens Härle, die Bier mit einem Alkoholgehalt von 5,1, 4,4 und 2,9 Volumenprozent herstellt. Die Brauerrei wurde von einem Verband auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese das von ihr hergestellte Bier mit dem Hinweis "bekömmlich" beworben hatte.

Nach Ansicht des Verbands handle es sich bei der Bezeichnung "bekömmlich" um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sogenannte Health-Claim-Verordnung. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt danach vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Der Verband nahm die Brauerei auf Unterlassung und Übernahme der Abmahnkosten in Anspruch, da die Health-Claim-Verordnung vorsieht, dass für alkoholische Getränke nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf, wenn in einem Produkt mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten sind. 

Der klagende Verband bekam bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Ravensburg Recht. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart blieb erfolglos. Auch der Bundesgerichthof wies die zugelassene Revision nun zurück. Nach Ansicht der Bundesrichter verstehe der Verbraucher den Begriff „bekömmlich“ als „gesund“, „zuträglich“ oder „leicht verdaulich“. Damit handele es sich um eine gesundheitsbezogene Aussage, die bei alkoholischen Getränken über 1,2 Volumenprozent grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies gelte nach Ansicht der BGH-Richter nicht nur für die unmittelbare Kennzeichnung des Produktes, sondern auch für die weitere Bewerbung. Dabei sei eine Angabe auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht werde, dass der Verzehr des Lebensmittels auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen habe, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Der Verbraucher würde den Begriff so verstehen, dass das Bier im Verdauungssystem auch bei dauerhaftem Konsum gut vertragen wird. Er beziehe sich nicht nur auf den Geschmack des Bieres. Mit dem Urteil endet ein jahrelanger Rechtsstreit. 

Maßgeblichen Vorschriften: 

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 

Der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.