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BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluron ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 31.07.2025 (Az. I ZR 170/24) entschieden, dass die Werbung für ästhetische Behandlungen, bei denen Nase oder Kinn durch Unterspritzung mit Hyaluron verändert werden, nicht mit Vorher-Nachher-Bildern erfolgen darf. 

Der I. Zivilsenat des BGH stimmt der vorherigen Entscheidung des OLG Hamm zu und bekräftigt, dass die beworbenen Behandlungen operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG darstellen. Bei der beworbenen Behandlung wird mittels einer Kanüle die Substanz Hyaluron in das Gesicht eingeführt, um Nase und Kinn zu korrigieren. Für Eingriffe dieser Art ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG die Bewerbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen unzulässig.

Das Verbot diene dem Schutz der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern und solle verhindern, dass medizinisch nicht notwendige Eingriffe durch suggestive Werbung verharmlost oder gänzlich positiv dargestellt werden.

Aus dem Urteil

Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf. 

Die Klägerin ist eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale. Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an und bewirbt diese sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen. 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Werbung der Beklagten mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße außerhalb der Fachkreise gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH kamm zu dem Ergebnis, dass das Oberlandesgericht zu Recht angenommen habe, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments - hier: einer Kanüle - in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt - hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn - verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs darf nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs sei nach Auffassung des BGH mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspreche sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können. 

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, Risiken dieser Behandlung seien mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar, komme es hierauf nicht an, weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche darstellen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fallen würden.

 
Vorinstanz: 
OLG Hamm - Urteil vom 29. August 2024 - I-4 UKl 2/24 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG 
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für […] 
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht […] 
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit, […] 

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG 
(1) […] Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden: 
1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff […]