Leitsatz (nicht amtlich):
1. Ein Vergällungsmittel dient dazu, einen versehentlichen Fehlgebrauch eines Pflanzenschutzmittels zu verhindern.
2. Ein Vergällungsmittel kann bei der Bestimmung der Identität zweier Pflanzenschutzmittel relevant sein, § 16c PflSchG, § 1c (5) Nr. 5 PflSchMGV.
3. Ein Vergällungsmittel ist aber nicht identitätsrelevant, wenn der ...
VG Köln, §16c PflSchG, Vergällungsmittel weiter lesen