Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 6 U 15/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr...
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BGH: Zur Zulässigkeit einer Gewinnspielwerbung für Arzneimittel bei Fachkreisen nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG)
a) Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, wonach außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren geworben werden darf, deren Ergebnis vom Zufall abhängt, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten, rechtfertigt nicht den...
OLG Hamburg: Ein Hammer ist keine zulässige Zugabe im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 HWG
Ein Hammer (300 Gramm, DIN 1041) ist regelmäßig nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 HWG dazu bestimmt, bei der ärztlichen Behandlung von Patienten eingesetzt zu werden.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 HWG setzt Art. 94 der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanmedizin) um. Der Wortlaut der englischen Fassung der Richtlinie ("relevant to the practice of medicine...
BGH zum Erfordernis von Pflichtangaben iSd § 4 Nr. 3 HWG (Zu Risiken und Nebenwirkungen...) in Google Adwords Anzeigen für Arzneimittel
Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der...
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 31.10.2013, 3 U 171/12
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 25.9.2012, Geschäfts-Nr. 312 O 408/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert der Berufung beträgt € 300.000.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die...