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BfR empfiehlt Bewertung hanfhaltiger Lebensmittel anhand der akuten Referenzdosis

In einer Stellungnahme von 17. Februar (Stellungnahme 006/2021) hat das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) den bisherigen Ansatz zur Beurteilung hanfhaltiger Lebensmittel in Bezug auf eine sichere Anwendung in Höhe von 1-2 mcg THC/ kg Körpergewicht verworfen und empfiehlt, künftige Bewertungen auf Basis der aktuen Referenzdosis in Höhe von 1 mcg/ kg Körpergewicht vorzunehmen.

Bei der Verarbeitung von Hanf- beziehungsweise Cannabis-Pflanzen entstehen oft keine Reinprodukte. Stattdessen enthalten die Erzeugnisse in Abhängigkeit von den verarbeiteten Bestandteilen der Hanf-Pflanze mitunter Verunreinigungen wie Tetrahydrocannabinol (THC, Δ9-THC). Dabei handelt es sich um ein psychoaktiv wirkendes Canabinoid, welchem Beeinträchtigungen des zentralen Nervensystems sowie des Herz-Kreislauf-Systems nachgewiesen wurden. Beim oralen Konsum kann sich dies negativ auf die Stimmungslage auswirken oder Mündigkeitserscheinungen verursachen. Zur Risikovorbeugung ist der in Lebensmitteln zulässige THC-Gehalt daher rechtlich reguliert. Bislang gelten dabei die vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) (welches zwischenzeitlich aufgelöst und zum Großteil in das BfR überführt wurde) im Jahr 2000 hergeleiteten Richtwerte. So soll der THC-Gehalt in Cannabis-haltigen Getränken 0,005 mg/ kg, in Speiseölen 5 mg/ kg und in allen übrigen Lebensmitteln 0,15 mg/ kg des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten.  Grundlage der Berechnungen war ein angesetzter „sicherer“ Wert von 1-2 mcg THC/ kg Körpergewicht. Von dieser kategorischen Bewertung ist das BfR nun abgerückt und hat sich für eine Bewertung der zulässigen THC-Mengen auf Grundlage der Aktuen Referenzdosis von 1 mcg THC/ kg Körpergewicht ausgesprochen.

Die Aktue Referenzdosis beschreibt diejenige Menge einer Substanz, die der Körper je Kilogramm Körpergewicht über die Nahrung innerhalb eines Tages ohne erkennbares Risiko aufnehmen kann. Im Jahr 2015 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen Aktuen Referenzwert von THC von 0,001 mg (= 1 mcg)/ kg Körpergewicht ermittelt. Bereits im Jahr 2018 haben Modelrechnungen des BfR jedoch ergeben, dass die gegenwärtig geltenden Richtwerte aus dem Jahr 2000 der Aktuen Referenzdosis nicht gerecht werden. So könne beispielsweise die geschätzte Verzehrmenge von Speiseöl mit dem maximal empfohlenen THC-Gehalt die empfohlene Tagesmenge von nicht mehr als 0,001 mg THC/ kg Körpergewicht überschreiten. Auch sei die Klassifizierung als „sonstiges Lebensmittel“ zu breit gefächert, um den täglichen Konsum von Lebensmitteln durch Verbraucherinnen und Verbraucher differenziert darzustellen. So müsste der THC-Gehalt auch hier teilweise gesenkt, könne bei bestimmen Lebensmitteln jedoch auch angehoben werden (vgl. so schon die Stellungnahme 034/2018 vom 8. November 2018 des BfR). Daher solle der in Lebensmitteln zulässige Höchstwert von THC künftig in Abhängigkeit von der geschätzten Verzehrmenge des jeweiligen Lebensmittels bestimmt werden. Zur Ermittlung der Verzehrmenge kann beispielsweise auf die Daten der EFSA Comrehensive European Food Consumption Database zurückgegriffen werden.

Dabei hat sich das BfR auch zu der Frage geäußert, wie der THC-Gehalt zu ermitteln ist. THC ist in der Hanf-Pflanze nicht nur als solches, sondern auch und vor allem als dessen biosynthetischer Vorläufer THC-Säure (Δ9-THCA) enthalten. Bislang wird beim THC-Gehalt eines Lebensmittels auch die in den hanfhaltigen Zutaten enthaltene THC-Säure berücksichtigt. Zwar konnten dem Verzehr von THC-Säure keine negativen (psychoaktiven) Wirkungen wie dem eigentlichen THC nachgewiesen werden. Hitzebedingt kann sich Δ9-THCA bei der Verarbeitung jedoch in Δ9-THC umwandeln. Daher soll die akute Referenzdosis aus toxikologischen Gründen zumindest bei Lebensmitteln, die thermisch behandelt werden, auch weiterhin anhand des enthaltenen THC und der enthaltenen THC-Säure ermittelt werden. Bei Lebensmittel, die keiner Wärmebehandlung zugeführt werden, könnte die enthaltene THC-Säure jedoch unbeachtet bleiben.

In den letzten Jahren ergingen diverse Entscheidungen auf internationaler und nationaler Ebene zum Thema Cannabis – beispielsweise die Empfehlung der WHO aus dem Jahr 2017, Cannabidiol (CBD) aus der Liste der Dopingsubstanzen zu streichen, das Urteil des EuGH vom 19. November zu CBD als Nicht-Betäubungsmittel und die letzten Bestrebungen einzelner Bundestagsfraktionen den Weg für die kommerzielle Nutzung von Cannabis zu ebnen. Im Vergleich dazu mögen die Auswirkungen einer bloßen Empfehlung des BfR als gering eingeschätzt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BfR -entsprechend seines Namens- nur für die Risikobewertung und nicht für die rechtliche Umsetzung zuständig ist. Den Empfehlungen des BfR kommt jedoch eine hohe Indizwirkung zu. Denn die meisten Lebensmittelunternehmen verfügen über keine Daten zur Sicherheit der jeweiligen Lebensmittel, so dass den eigentlich unverbindlichen Empfehlungen in der Praxis ein quasi-verbindlicher Charakter zukommt.

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Die Stellungnahme des BfR findet sich unter folgendem Link:
https://www.bfr.bund.de/cm/343/bfr-empfiehlt-akute-referenzdosis-als-grundlage-zur-beurteilung-hanfhaltiger-lebensmittel.pdf (zuletzt abgerufen am 21.02.2021)