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BGH: Größere Umverpackung muss nicht per se eine „Mogelpackung“ sein

BGH gibt Beiersdorf nach jahrelangem Rechtsstreit recht: Größere Umverpackung muss nicht per se eine „Mogelpackung“ sein

BGH, Urteil vom 11.10.2017, Az.: I ZR 78/16

Der Streit drehte sich um die Umverpackung von Beiersdorfs „Vital Teint Optimal Anti-Age Tagespflege Soja“. Das Kosmetikum war in einem Umkarton mit der Höhe von 7,5 cm verpackt. Der enthaltende Cremetiegel stand auf einem kleinen Podest und war selbst nur 4,5 cm hoch. Damit machte der Verpackungshohlraum 43 Prozent des Volumens der Umverpackung aus. Auf der rechten Außenseite der Umverpackung war allerdings eine Abbildung des Tiegels in Originalgröße mit dem Hinweis: „Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ abgedruckt.

Die Wettbewerbszentrage hatte Beiersdorf aufgrund dieser Abweichung des tatsächlichen Inhalts zum Volumen der Umverpackung angemahnt und schließlich geklagt. Es würde sich um eine „Mogelpackung“ i.S.d. §43 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) handeln. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage in erster Instand noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) schloss sich hingegen der Ansicht der Wettbewerbszentrale an und wertete die konkrete Gesamtgestaltung der Umverpackung trotz des Abdrucks des Originaltiegels als irreführend. Dies wurde insbesondere mit dem Volumen des Hohlraums begründet, der auch nicht technisch begründet sei. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Parfümflaschen, würden Kunden mit einer im Verhältnis größeren Umverpackung rechnen.

Gegen diese Entscheidung legte Beiersdorf Revision bei Bundesgerichtshof (BGH) ein und hatte damit bereits im Oktober 2017 Erfolg. Seit dem 09.02.2018 liegen nun die Urteilsgründe vor. Demnach geht der BGH davon aus, dass sich Kunden nicht derart an der Umverpackungsgröße orientieren, dass die dadurch über die tatsächliche Füllmenge getäuscht werden könnten.

Auszugehen sei von einer gesteigerten Aufmerksamkeit des Verbrauchers, wenn er eher höherpreisige Produkte erwirbt. Auch vergleicht der BGH den Kauf von kosmetischen Mittel mit dem Kauf von Lebensmitteln: „Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei solchen Kosmetika regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten“. Aus diesen Gründen sei von Kunden auszugehen, die die Umverpackung genau studieren. Sowohl die tatsächliche Größe des Tiegels als auch die Füllmenge von 50 ml war äußerlich gut erkennbar. Demnach liege keine irreführende Mogelpackung vor.

Das Urteil verdeutlicht, dass im Verhältnis größere Umverpackungen im Einzelfall durchaus zulässig sein können, wenn die tatsächliche Füllmenge und innere Verpackungsgröße äußerlich deutlich angegeben wird. Damit eröffnen sich für Unternehmen ggf. neue Möglichkeiten der Gestaltung von Umverpackungen, sofern auf den tatsächlichen Inhalt entsprechend deutlich hingewiesen wird.