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Bundesregierung und Bundesrat zu gesundheitsbezogenen Angaben bei Botanicals (Health Claims)

Seit dem 01.07.2007 reguliert die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, HCVO) zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben (Health Claims). Die Verwendung dieser Angaben soll dabei von einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäisch Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) abhängig gemacht werden.

Bislang sind in Anhang 1 der Verordnung die Bedingungen der Verwendung von 24. nährwertbezogenen Angaben geregelt. Alle sonstigen Angaben dürfen nach Maßgabe von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung übergangsweise weiterverwendet werden. Die Übergangsfrist sollte dabei am 19.01.2010 enden. Tatsächlich wurde die Bewertung durch die Kommission jedoch ausgesetzt. So gibt es eine „on hold“-Liste mit allein über 2.000 Aussagen zu pflanzlichen Stoffen (sogenannte Botanicals) in Lebensmitteln und deren Zubereitungen, die einer Überprüfung bedürfen.

Um national zumindest teilweise Abhilfe zu schaffen, hatte sich der Bundesrat in der Vergangenheit bereits an die Bundesregierung gewandt und diese aufgefordert, nationale Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) festzugsetzen, was jedoch unter Verweis auf das Erfordernis europaweit einheitlicher Regelungen abgelehnt wurde. Insofern hatte der Bundesrat in seiner 1.000 Sitzung am 12.02.2021 auf Initiative des Landes Baden-Württemberg erneut eine Entschließung zu Health-Claims gefasst.

Die Entschließung umfasste fünf wesentliche Punkte: (1) Die Bundesregierung solle sich dafür einsetzen, dass die EU-Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vollständig umsetzt und die Bearbeitung der „on hold“-Liste fortsetzt, (2) der EuGH habe die aktuelle Rechtslage bereits für unvereinbar mit Erwägungsgrund 23. der Verordnung erklärt, (3) auch eine Evaluierung der EU-Kommission sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine „Weiterbewertung“ dringend geboten sei, (4) es bestehe die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher NEL und pflanzliche Arzneimittel kaum unterscheiden können und (5) dass die Verordnung einen Rechtsrahmen für einen ausreichenden Schutz von Verbraucherinnen du Verbrauchern bietet, sofern diese denn umgesetzt wird.

Neuerdings hat auch die Bundesregierung über das federführende Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Stellung genommen. So strebe die Bundesregierung EU-weite Vorgaben an. Dabei solle an der Trennung der regulatorischen Grundlagen für Arznei- und Lebensmittel festgehalten werden. Im Übrigen gibt es aber kaum Konkretes. Zwar hätten sich Gesundheitsminister Spahn und die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Klöckner an die Kommissarin Kyriakides gewandt und die EU-Kommission aufgefordert, die Diskussion über Botanicals erneut „auf die Tagesordnung zu setzen“. Seitens der Union habe man jedoch nur „versichert“, dass „die EU-Kommission die Absicht habe, in den kommenden Monaten […] eine Folgenabschätzung zum Bewertungsverfahren von Botanicals einzuleiten, um zu ermitteln, wie am besten weiter zu verfahren sei“. Insofern bleibt abzuwarten, inwieweit sich der rechtliche Rahmen von gesundheitsbezogenen Angaben in den nächsten Monaten tatsächlich konkretisiert.

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Die Drucksachen finden sich unter folgenden Links:

Entschließung des Bundesrates vom 12.02.21 (BR-Drs. 36/21 (B)):
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0001-0100/36-21(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen am 15.05.2021)

Stellungnahme der Bundesregierung vom 26.03.2021 (zu BR-Drs- 36/21 (B)):
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0001-0100/zu36-21(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen am 15.05.2021)

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:012:0003:0018:DE:PDF (zuletzt abgerufen am 15.05.2021)