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EU-Durchführungsverordnung zur Herkunftskennzeichnung der primärer Zutaten

Ende Mai wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit Einzelheiten zur Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der LMIV im Amtsblatt der europäischen Kommission veröffentlicht. Damit gelten ab dem 01.04.2020 neue und klarere Regeln für die Kennzeichnung des Ursprungslandes oder dem Herkunftsort der primären Zutat eines Lebensmittels. Ausgenommen sind vorerst geschützte geographische Angaben. 

Die primäre Zutat eines Lebensmittels ist nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 lit q) LMIV die Zutat, die einen Anteil von über 50 Prozent des Lebensmittels ausmacht oder die vom Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert wird und meistens eine mengenmäßige Angabe des Lebensmittels erfordert. Die neuen Regelungen zur Herkunftsinformation betreffen Fälle, in denen die Herkunft der primären Zutat von der angegebenen Herkunft des Gesamterzeugnisses abweicht (Beispiel: Dänischer Käse aus deutscher Milch). Hierzu sieht die Verordnung künftig verschiedene Möglichkeiten vor. Zunächst kann die Herkunftsinformation durch die Bezeichnung „EU“ „nicht EU“ und der Name des Mitgliedstaats oder des Drittstaates erfolgen. Auch kann die Nennung einer abgrenzbaren Region oder eines anderen geografischen Gebiets erfolgen, wenn diese völkerrechtlich definiert ist. Auch kann die Herkunftsangabe nach den jeweiligen Vorschriften erfolgen, die für die Primärzutat gelten. Alternativ kann die Herkunft mit der folgenden Bezeichnung angegeben werden: „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“. Auch kann ein ähnlicher Wortlaut genutzt werden, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat. 

Zur weiteren Klärung von Einzelfragen soll es einen Fragen-Antworten-Katalog geben, der bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 1.4.2020 vorliegen soll. 

Fundstelle Verordnung: Amtsblatt der EU Reihe L Nr. 131, 2018