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OLG Celle: Werben mit „Kein zugesetzter Zucker“ für Gewichtsabnahmemittel mit Honig ist unzulässig - Health Claims müssen produktbezogen erfolgen

Lebensmittel dürfen in Deutschland grundsätzlich ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Möchte man sie jedoch mit Vorteilen für die Gesundheit bewerben, ist dies nur im Rahmen der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims-VO) erlaubt. Sie sieht vor, dass gesundheitsbezogene Aussagen (Health Claims) vor Inverkehrbringung von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen und mitsamt konkreten Voraussetzungen an das Produkt bekannt gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt entschieden, dass eine solche behauptete Gesundheitswirkung sich „an einem zugelassenen Claim für einen konkreten Produktbestandteil (z.B. Vitamin C) festmachen“ muss (Urteil vom 06.09.2019 – 13 U 69/18). Im konkreten Fall hatte ein Wettbewerbsverband ein Lebensmittelunternehmen auf Unterlassung einer Werbung verklagt, die unter anderem die folgende Aussage enthält: „enthaltene Vitamine und Mineralstoffe unterstützen den normalen Energiestoffwechsel“. Das OLG Celle sieht die Unterlassungsansprüche der Klägerin aus dem UWG i.V.m. der HCVO als begründet an, da die o.g. Aussage eine „spezifische gesundheitsbezogene Angabe [darstellt], weil sie dem Verzehr von A. einen positiven Einfluss auf den Stoffwechsel zuschreibt“, jedoch keinem zugelassenen und in der Unionsliste eingetragenen Health Claim entspricht. Dem stünde auch nicht entgegen, dass „sie allgemein gehalten ist und […] das Produkt der Beklagten unstreitig verschiedene Vitamine und Mineralstoffe enthält“.

Auch die Angabe „kein zugesetzter Zucker“ in der gleichen Werbung sei unzulässig, da sie als nährwertbezogene Aussage i.S.d. HCVO zu klassifizieren sei, deren spezielle im Anhang der HCVO definierte Voraussetzungen jedoch nicht erfülle. Mit der Aussage „kein zugesetzter Zucker“ darf nach der HCVO nur geworben werden, wenn das beworbene Produkt „keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält“. Das Produkt der Beklagten enthalte jedoch nach eigenen Angaben 25% Honig, also ein anderes zum Süßen verwendetes Lebensmittel i.S.d. HCVO.
Konsequenterweise erklärte das OLG im o.g. Urteil eine dritte Aussage in der Werbung „Honig lässt den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen als Industriezucker, ein deutlich niedrigerer glykämischer Index als bei raffiniertem Zucker ist die Folge“ ebenfalls für unzulässig. Ein ähnlicher Health Claim, jedoch bezogen auf den konkreten Inhaltsstoff Fruktose, sei hingegen zulässig.