Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!

Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder


OLG Hamburg entscheidet zu Health Claims bei Babynahrung

Ein Beitrag zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13.09.2012 (Aktenzeichen: 3 U 107/11)


I. Einführung

Werden Lebensmittel innerhalb der EU in den Verkehr gebracht und beworben, findet die Health-Claims-Verordnung [1] (HCV) Anwendung. Ab dem 14.12.2012 darf nur noch mit zugelassenen Aussagen/Claims geworben werden. Diese gehen aus der VO (EU) 432/2012 hervor [2]. Durch die HCV werden gemäß Art. 1 Abs. 1, „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.“
Im Bereich von Lebensmitteln ist wegen der möglichen Auswirkungen auf die Entwicklung, in besonderem Maße bei Produkten für Kleinkinder und Säuglinge eine strenge Handhabung zugunsten des Verbraucherschutzes geboten.

Auf diesem Feld entschied das OLG Hamburg mit Urteil vom 13.09.2012:

Die Werbung der Marke „A. Kindermilch“ mit den claims

- „A. Kindermilch ist die einzige Kindermilch mit altersgerechtem Eiweißgehalt, Vitamin D und patentierten Prebiotics, um ihr Kind von Innen heraus zu unterstützen“,
- „Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien“

verstößt gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 Abs. 5 Nr. 5 HCV in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.

Die Antragstellerin, die mit der Antragsgegnerin im Bereich der Herstellung und des Vertriebs für Säuglings- und Kleinkindnahrung im Wettbewerb steht, hatte die in Printmedien und im TV geschaltete Werbung der Antragsgegnerin nicht nur unter dem Gesichtspunkt unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben, sondern auch wegen Irreführung aufgrund unzulässiger Alleinstellungsbehauptungen angegriffen.

Das OLG hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit bestätigt, als dieses einen Verstoß gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben festgestellt hat. Abweichend vom Landgericht, blieb der Antrag, die Werbung wegen Irreführung aufgrund unzulässiger Alleinstellungsbehauptungen zu verbieten, beim OLG erfolglos.


II. Die HCV: Anwendungsbereich, Verbindlichkeit und Liste

Bevor auf die Entscheidungsgründe näher eingegangen wird, soll zunächst der Anwendungsbereich der HCV, sowie ihre Verbindlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten aufgezeigt werden.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich u. a. gemäß Art. 1 Abs. 2 auf „nährwert- und gesundheitsbezogeneAngaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen“. Laut Erwägungsgrund 15 der Verordnung muss um „zu gewährleisten, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, (muss) die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert sein, um die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzeugen.“

Aufgrund ihres Verordnungs-Charakters gilt die HCV einerseits unmittelbar in den Mitgliedstaaten, sodass es keiner weiteren Umsetzungsakte durch die nationalen Länderparlamente bedarf. Anderseits bedeutet die HCV eo ipso eine Vollharmonisierung, sie wirkt also in all ihren Teilen verbindlich für Bürger und Mitgliedstaaten der EU.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der HCV sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der Verordnung zugelassen und in die Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden. Auf der Basis der HCV wurde eine solche Liste zulässiger Angaben erarbeitet, die als VO (EU) 432/2012 [6] veröffentlicht wurde. Diese enthält einen Katalog der durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüften und zugelassenen Aussagen. Die VO (EU) 432/2012 gilt ab dem 14.12.2012, sodass von diesem Zeitpunkt an nur noch zugelassene Aussagen verwendet werden dürfen. Damit endet die gängige Praxis: bisher waren gesundheitsbezogene Aussagen grundsätzlich zulässig, solange sie nicht verboten wurden. Künftig ist mit Gültigkeit der VO das Gegenteil der Fall. Noch hat die EFSA nicht alle eingegangenen Anträge geprüft. Auch in Zukunft ist daher mit einem weiteren Katalog zu rechnen.


III. Entscheidungsgründe


1. Verstoß gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben

Das OLG bejaht mit dem Landgericht einen Verstoß gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben und führt dazu im Einzelnen aus:

Bei den Regelungen der HVC handle es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG nicht nur unerheblich beeinträchtigen könne.

Art. 10 der HCV statuiere ein Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben, sofern diese nicht

- den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV und
- den speziellen Anforderungen des Kapitels IV der HCV entsprechen würden,
- gemäß der HCV zugelassen,
- sowie in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sein würden.

Eine gesundheitsbezogene Angabe sei im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCV jede Angabe, mit der erklärt bzw. mittel- oder unmittelbar zum Ausdruck gebracht werde, zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit anderseits bestehe ein Zusammenhang. Die streitgegenständliche Print- und TV-Werbung verspreche einen solchen Zusammenhang zwischen Kindermilch und (positiver) Auswirkung auf die Gesundheit. Denn sie suggeriere, dass die vermeintlich einzigartige Zutatenkombination die Darmflora des Kindes verbessere und so das Kind „von Innen heraus“ unterstütze.

Darüber hinaus seien auch die weiteren Anforderungen der Zulassung und Aufnahme in die Liste zugelassener Angaben unstreitig nicht erfolgt.

Hier lag die Besonderheit des Falles: es ist zwar ein an die Wettbewerbsbehörde Frankreichs gerichteter Zulassungsantrag durch den Dachverband der Hersteller diätetischer Lebensmittel (IDACE) gestellt worden, der laut OLG auch grundsätzlich geeignet sei, eine Legalisierungswirkung zu entfalten. Allerdings erfordere der Zweck der HCV, ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher zu erreichen, eine strenge Prüfung der Legalisierungswirkung eines Zulassungsantrags. Eine Legalisierungswirkung scheiterte vorliegend daran, dass die Werbeangaben nicht mit der in dem Zulassungsantrag enthaltenen Sachaussage deckungsgleich waren. Der Zulassungsantrag erfasse nämlich lediglich einen Hinweis auf die Wichtigkeit von Oligosacchharide mit ihrer präbiotischen Wirkung auf die Verdauungsgesundheit, die Werbeangaben hingegen suggerieren, dass die gute Wirkung für die Verdauungsgesundheit auf das Produkt in seiner Gesamtheit zurückzuführen sei und nicht lediglich auf die enthaltenen Oligosachharide.


2. Kein Verstoß gegen das Verbot einer Irreführung aufgrund unzulässiger Alleinstellungsbehauptungen

Das OLG hielt entgegen der Auffassung des Landgerichts die angegriffenen Werbung nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aufgrund unzulässiger Alleinstellungsbehauptungen gemäß §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 3 LFGB, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG für wettbewerbswidrig.

Es verneinte einen Verstoß gegen § 11 LFGB bereits deshalb, da die Antragstellerin innerhalb der Dringlichkeitsfrist des § 12 Abs. 2 UWG kein Verkehrsverständnis dargelegt habe, dass die Werbung zur Irreführung des angesprochenen Verkehrs geeignet sei. Außerdem hielt das OLG den auf Irreführung gestützten Unterlassungsanspruch für unbegründet. Angesichts der konkreten Gestaltung der Werbemaßnahmen sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise – so wie von der Antragstellerin vorgetragen – die Werbung so verstünden, als hielte die Antragsgegnerin ihr Produkt „A. Kindermilch“ in jedem seiner Bestandteile für einzigartig. Nicht nur bekomme der weit überwiegende Verkehr aufgrund der Werbung, die puzzleartig die drei Einzelbestandteile der „A. Kindermilch“ (Eiweiß, Vitamin D und patentierte Prebiotics) zusammenfüge, den Eindruck, dass die Einzigartigkeit und Besonderheit des Produkts aus der Kombination der Zutaten herrühre. Auch wisse insbesondere der Endverbraucher, der selbst Kleinkinder habe, dass altersgerechtes Eiweiß und besonders Vitamin D zur Grundversorgung von Säuglingen und Kleinkindern gehörten und würde aufgrund dessen nicht der Annahme unterliegen, nur die „A. Kindermilch“ enthalte diese Einzelbestandteile.


IV. Fazit

Das OLG bestätigte mit seiner Entscheidung das hohe Schutzniveau für Verbraucher. Der Antrag, eine gesundheitsbezogene Angabe nach der HCV zuzulassen, führt nicht per se zur Legalisierung der werblichen Verwendung derselben. Insbesondere dann nicht, wenn sich eine im Zulassungsantrag getroffene Sachhaussage nur auf einen konkreten Inhaltsstoff bezieht, die darauf gestützte Werbung aber über die Sachaussage hinausgehend, eine gesundheitsbezogene Angabe auf das – weitere Inhaltsstoffe enthaltene - Produkt insgesamt stützt. Es reicht also nicht aus, dass die Sachaussage mittelbar von der gesundheitsbezogenen Angabe aufgegriffen wird. Erforderlich ist vielmehr eine eindeutige, unmittelbare Deckungsgleichheit zwischen den Beschreibungen im Zulassungsantrag und der auf diesen gestützten gesundheitsbezogenen Angaben.


FUSSNOTEN:

[1] Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, Abl. EU L 404/9, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010, Abl. EU L 37/16.
[2] Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.
[3] Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, Abl. EU L 136/1.