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Tabaksteuerrechtliche Einordnung von Dampfsteinen und Liquids

Modernisierung des Tabaksteuergesetzes zum 1. Januar 2022 – Zusätzliche Steuer auf sog. Heat-not-Burn-Produkte sowie Besteuerung von E-Zigaretten-Liquids

Dass der klassische Tabak mittlerweile immer mehr durch neuartige Rauch- und Dampfprodukte in den Hintergrund gedrängt wird, ist in den letzten Jahren immer deutlicher geworden. Die Tabakindustrie und auch andere Genussindustrien bemühen sich zusehends, dem Verbraucher neue und schadstoffärmere Rauchmöglichkeiten zu bieten.

Diese rasante Entwicklung stellt den Steuergesetzgeber immer wieder vor neue Herausforderungen bei der steuerlichen Behandlung dieser neuartigen Produkte. Diesen begegnet er nun teilweise mit dem Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuergesetzes (TabStMoG), das zum 1. Januar 2022 in Kraft treten soll und primär zunächst eine Fortschreibung des Tabaksteuermodells vorsieht.

Weiterer wichtiger Grundpfeiler des neuen Gesetzentwurfs ist die Einführung einer zusätzlichen Steuer auf sog. Heat-not-Burn-Produkte. Darunter zu verstehen sind stückweise oder umhüllt portionierte Rauchtabakportionen, bei denen der Tabak nicht mehr verbrannt, sondern lediglich mithilfe eines Tabakerhitzers erhitzt wird. Das freigesetzte Nikotin wird dann mithilfe eines zusätzlich gebildeten Aerosols inhaliert. Vor allen Dingen im Rahmen der Zigarettensubstitution erfreuen sich Tabakerhitzer immer größerer Beliebtheit.

Bislang wurden diese steuerlich als –signifikant weniger besteuerter- Pfeifentabak iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG behandelt. Mit der Änderung des Tabaksteuergesetzes werden diese nun zwar weiterhin als Pfeifentabak betrachtet, jedoch mit einer zusätzlichen Steuer belegt. Diese beläuft sich dann gemäß dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG auf die Differenz zwischen dem Tabaksteuerbetrag, der auf Pfeifentabak anfallen würde und dem Steuerbetrag, der jeweils auf eine vergleichbare Anzahl an Zigaretten anfällt. Im Ergebnis ist die Steuerlast pro Portion damit gleich der einer regulären Zigarette.

Begründet wird diese Einteilung mit dem fehlenden Genusserlebnis im Gegensatz zum Pfeifentabak, sodass eine steuerliche Privilegierung nicht mehr geboten ist.

Auch die bereits seit langer Zeit bekannten und beliebten sog. Liquids für E-Zigaretten unterfallen mit dem neuen Gesetzesentwurf nun anders als bisher der Tabaksteuer. Diese wird gem. § 2 Abs. 1 S. 6 TabStG nach dem Nikotingehalt bemessen und beträgt 0,02 Euro je Milligramm Nikotin. Damit beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere die Herstellung der Steuergerechtigkeit zwischen herkömmlichen Rauchprodukten und Substitutionsprodukten, jedoch ausdrücklich auch die Erzielung von Steuermehreinnahmen. Diese Neuerung gilt jedoch erst ab dem 1. Juli 2022.
Liquids, die kein Nikotin enthalten, gelten weiterhin nicht als Zigarettensubstitution und sind daher steuerfrei!

Den entsprechenden Gesetzentwurf finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/19_Legislaturperiode/2021-02-16-Tabaksteuermodernisierungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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