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Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1
Geltungsbereich


(1)    Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen der Kanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte GbR Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften.

(2)    Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbe-ziehungen mit dem Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist.

(3)    Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

(4)    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung stimmen wir ausdrücklich schriftlich zu.


§ 2
Vertragsgegenstand


(1)    Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch DIEKMANN Rechtsanwälte zustande. Bis zur Auftragsannahme bleiben DIEKMANN Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Annahme frei.

(2)    Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten von DIEKMANN Rechtsanwälte erteilt, soweit nicht gesetzlich die Vertretung durch einen einzelnen oder bestimmten Rechtsanwalt vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich DIEKMANN Rechtsanwälte zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch DIEKMANN Rechtsanwälte entsprechend der kanzleiinternen Organisation.

(3)    DIEKMANN Rechtsanwälte führen alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.

(4)    DIEKMANN Rechtsanwälte sind verpflichtet, die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei sind sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.

(5)    DIEKMANN Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.

(6)    Schlagen DIEKMANN Rechtsanwälte dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl DIEKMANN Rechtsanwälte ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen haben, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag von DIEKMANN Rechtsanwälte.


§ 3
Leistungsänderungen


(1)    DIEKMANN Rechtsanwälte sind verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern DIEKMANN Rechtsanwälte dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich DIEKMANN Rechtsanwälte mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

(2)    Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von DIEKMANN Rechtsanwälte oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führen DIEKMANN Rechtsanwälte in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.


§ 4
Schweigepflicht und Datenschutz


(1)    DIEKMANN Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

(2)    DIEKMANN Rechtsanwälte dürfen insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.

(3)    DIEKMANN Rechtsanwälte sind auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.

(4)    DIEKMANN Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.

(5)    DIEKMANN Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

(6)    Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass DIEKMANN Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn DIEKMANN Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. DIEKMANN Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.


§ 5
Haftung und Haftungsbeschränkung


(1)    DIEKMANN Rechtsanwälte haften dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

(2)    Die Haftung von DIEKMANN Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 7.250.000,00 EURO beschränkt (§ 51a Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(3)    DIEKMANN Rechtsanwälte haben über die gesetzliche Mindestversicherung hinaus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 7.250.000,00 Euro abdeckt. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 6
Mitwirkungspflichten


(1)    Der Mandant unterrichtet DIEKMANN Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch DIEKMANN Rechtsanwälte unerlässlich ist. DIEKMANN Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats DIEKMANN Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

(2)    Der Mandant ist verpflichtet, DIEKMANN Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen von DIEKMANN Rechtsanwälte schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind DIEKMANN Rechtsanwälte mitzuteilen.

(3)    Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke von DIEKMANN Rechtsanwälte daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.


§ 7
Gebühren, Auslagen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung


(1)    Die Vergütung von DIEKMANN Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

(2)    Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats. Auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert ist der Mandant durch DIEKMANN Rechtsanwälte ausdrücklich hingewiesen worden, § 49b (5) BRAO.

(3)    Sofern nicht anders vereinbart, haben DIEKMANN Rechtsanwälte neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. DIEKMANN Rechtsanwälte sind berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.

(4)    Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und DIEKMANN Rechtsanwälte uneingeschränkt zur Verfügung steht.

(5)    Eine Aufrechnung gegen Forderungen von DIEKMANN Rechtsanwälte ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


§ 8
Gesamtschuldnerische Haftung


Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung von DIEKMANN Rechtsanwälte, wenn DIEKMANN Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.


§ 9
Kündigung


(1)    Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

(2)    Das Kündigungsrecht steht auch DIEKMANN Rechtsanwälte zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

(3)    Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

(4)    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


§ 10
Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko


(1)    Nach § 50 BRAO endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter DIEKMANN Rechtsanwälte aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. DIEKMANN Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

(2)    Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen dem Mandanten und DIEKMANN Rechtsanwälte und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.


§ 11
Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten, Verrechnung mit offenen Ansprüchen


(1)    Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an DIEKMANN Rechtsanwälte in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. DIEKMANN Rechtsanwälte werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

(2)    DIEKMANN Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


§ 12
Schlussbestimmungen


(1)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)    Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von DIEKMANN Rechtsanwälte. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.

(3)    Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4)    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Mandanten einschließlich dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirk-sam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Die Allgemeinen Mandatsbedingungen können Sie hier herunterladen:

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