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Sonstige Rechtsgebiete


Rechtswegzuweisung nach Paragraph 51 Abs 2 SGG bei unlauterem Wettbewerb gesetzlicher Krankenkassen

Veröffentlicht in NZS (Neue Zeitschrift für Sozialrecht) 2005, S. 187 ff.

I. Einleitung

§ 51 II SGG, eingeführt durch Novelle vom 20.12.1999 , hat in jüngster Zeit vermehrte Bedeutung in der Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten erfahren.

In Ergänzung zu § 51 I SGG, der die in § 51 I Nr. 1 und 2 SGG aufgeführten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, insbesondere Angelegenheiten der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung, den Sozialgerichten ausdrücklich zuweist und sie damit der Generalklausel des § 40 I VwGO entzieht, stellt § 51 II SGG eine aufdrängende Sonderzuweisung privatrechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Sozialgerichten dar.

Praktische Bedeutung erlangt die Rechtswegzuweisung des § 51 II SGG insbesondere für die Ansprüche privater Konkurrenten aus UWG und aus GWB gegen gesetzliche Krankenkassen oder ihre Verbände. Unter Berücksichtigung der neuesten BGH Entscheidung vom 4. Dezember 2003 müßten sich diese Ansprüche nicht einmal gegen gesetzliche Krankenkassen oder deren Verbände selbst richten. Vielmehr reicht es nach dem BGH aus, daß sich die Streitigkeit auf die Art und Weise der Leistungserbringung im Verhältnis zu den Krankenkassen bezieht, auch wenn nur das Handeln eines Repräsentanten eines Leistungserbringers betroffen ist.

Dieser Beitrag soll die wichtigsten Änderungen der Rechtswegzuweisungen des § 51 SGG in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten darstellen und anschließend die Umsetzung der neuen Regelung in der gerichtlichen Praxis beleuchten.


II. Normgeschichte

Die Vorschrift des § 51 SGG hat in der Vergangenheit zahlreiche Änderungen erfahren , zuletzt durch Art. 8 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 20.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung vom 1.1.2000 und durch das 6. SGGÄndG vom 17.8.2001 mit Wirkung vom 2.1.2001.

Entscheidende Bedeutung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht haben dabei die Änderungen durch das Gesundheitsreformgesetz 2000, da seitdem gemäß § 51 II S. 1 1. Halbsatz SGG auch „privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenkassen“ der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind und nach § 51 II S. 1 2. Halbsatz SGG die Rechtswegzuweisungen der §§ 87 und 96 GWB keine Anwendung mehr finden.

Hintergrund der verfahrensrechtlichen Neuregelungen im Gesundheitsreformgesetz von 2000 waren die umfangreichen materiellrechtlichen Reformen des SGB. Die gleichzeitige Änderung des § 69 SGB V stellt dabei die spiegelbildliche materiell-rechtliche Regelung zur Änderung des § 51 II SGG dar. So war im Gesetzentwurf zum GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 zunächst nur eine Änderung des § 69 SGB V vorgesehen , welcher bis dahin lediglich allgemein den Anwendungsbereich des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) umschrieben hatte und darüber hinaus keine eigene normative Bedeutung enthielt.

Der neu gefaßte § 69 SGB V regelt die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden nun abschließend.

Daraus würde sich konsequenterweise ergeben, dass alle genannten wettbewerbs- bzw. kartellrechtlichen Streitfälle zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden einerseits und privaten Leistungserbringern und ihren Institutionen andererseits schon per gesetzlicher Definition nicht mehr zivilrechtlicher, sondern sozialversicherungsrechtlicher, mithin öffentlich-rechtlicher Natur und somit bereits unter § 51 I Nr. 2 SGG subsumierbar wären.

Im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahren sind die bereits erwähnten Änderungen des SGG und des GWB aber auch gerade aus Klarstellungsgründen in das Reformwerk aufgenommen worden. So weist der Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit vom 3.11.1999 explizit darauf hin, dass es sich bei der Änderung des § 51 II SGG um eine klarstellende Folgeregelung zu der in § 69 SGB V enthaltenen Grundsatznorm des nunmehr allein öffentlich-rechtlich ausgeprägten Leistungserbringungsrechts handele.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 51 II S.1 SGG und des § 69 SGB V die lange Zeit streitige Frage geklärt, ob über mögliche Ansprüche privater Konkurrenten aus UWG und aus GWB gegen Krankenkassen oder ihre Verbände vor den ordentlichen Gerichten oder den Sozialgerichten entschieden werden soll.

Zuvor hatte der BGH beispielsweise in seiner älteren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es für die Frage, ob für Rechtsstreitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und Leistungserbringern oder ihren Verbänden andererseits der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei, maßgeblich auf die Natur des Rechtsverhältnisses beziehungsweise auf den Gegenstand des Verfahrens ankomme.

Die Zivilrechtsprechung kam in diesem Zusammenhang zur Annahme bürgerlich rechtlicher Streitigkeiten auf Grundlage einer sogenannten "Doppelnatur" von Handlungen der Krankenkassen. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Beziehung der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern änderte danach nichts an der Rechtsnatur der davon zu trennenden Wettbewerbsbeziehungen zu den betroffenen Leistungsanbietern, die bürgerlich rechtlicher Natur seien. Konsequenz dieser "Doppelqualifizierung" war, daß selbst bei eindeutig hoheitlichen Akten wie der Festsetzung von Arzneimittelfestbeträgen nach §§ 35, 36 SGB V oder dem Erlaß von Richtlinien nach § 92 I SGB V bürgerlich rechtliche Wettbewerbsstreitigkeiten angenommen und die Zuständigkeit der Kartellgerichte bejaht wurde.

Der Gesetzgeber wollte diesen Zustand bereits durch die Änderungen des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1998 beseitigen und die bezeichneten Streitigkeiten aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Konzentration dem Sozialrechtsweg zuweisen, tat dies aber nicht in der gebotenen Präzision. In der Folge blieb trotz der Neufassung des § 51 II SGG die Frage offen, ob die Zuständigkeit der Zivilgerichte nach § 13 GVG oder die Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 II 1 SGG bei solchen Streitigkeiten gegeben war, in denen private Dritte gegenüber Krankenkassen oder ihren Verbänden Ansprüche geltend machten, die aus UWG oder GWB hergeleitet wurden. Es mußte daher weiterhin auf die Natur des Rechtsverhältnisses abgestellt werden.

Mit der ausdrücklichen Einbeziehung „privatrechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung“ in § 55 II 1 SGG durch die jüngsten Gesetzesänderungen ist der Sozialrechtsweg nunmehr zweifelsfrei auch in den Fällen gegeben, in denen sich private Wettbewerbs- bzw. Abmahnvereine oder generell private Konkurrenten gegen Krankenkassen oder ihre Verbände mit Ansprüchen aus UWG oder einer vertraglichen Vereinbarung richten.


III. Tatbestand des § 51 SGG

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind durch die Zuweisung in § 51 SGG umfassend für Streitigkeiten zuständig, die ihre materiell-rechtliche Grundlage in einem Gesetz über sozialversicherungsrechtliche Fragen haben.

Nach § 51 I SGG ist Anknüpfungspunkt das Vorliegen von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in den in Nr. 1 – 10 aufgeführten Angelegenheiten. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in diesen Angelegenheiten ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht hat. Dies ist insbesondere bei § 69 SGB V anzunehmen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist ferner bei wettbewerbs- und kartellrechtlichen Angelegenheiten eröffnet, die durch das Handeln von Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Krankenkassen berührt werden.

Sollten Dritte durch die in § 51 I Nr. 2 SGG zugewiesenen Angelegenheiten betroffen sein, ändert das am Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach Absatz 2 S. 1 2. Halbsatz nichts. Das Gleiche gilt gemäß Absatz 2 S. 1 1. Halbsatz für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Durch die umfassende materiell-rechtliche Regelung des § 69 SGB V ist der eigenständige Regelungsgehalt des § 51 II S. 1 SGG zwar gering. Jedoch greift § 51 II S. 1 SGG ergänzend zu § 69 SGB V in den Fällen ein, in denen sich nicht gesetzliche Krankenversicherung und Leistungserbringer nach dem Katalog des SGB V, sondern beispielsweise gesetzliche und private Krankenkasse oder eine anderen Institution, die nicht explizit im SGB V aufgeführt ist, gegenüberstehen.


IV. Beispiele in der Rechtsprechung

1. Erste Entscheidungen nach Inkrafttreten des neuen § 51 SGG

Die Änderungen im § 69 SGB V und insbesondere im § 51 II SGG sind in der Rechtsprechung bis heute höchst unterschiedlich aufgenommen und teilweise nicht beachtet worden.

Besondere Bedeutung erlangen die im Folgenden dargestellten Rechtswegentscheidungen aufgrund von § 17 a II S.1 u. 3 GVG. Danach ist auch eine unrichtige rechtskräftige Verweisungsentscheidung des zunächst angerufenen Gerichts für das aufnehmende Gericht bindend. Darüber hinaus entfalten nach der Rechtsprechung des BGH sogar gesetzeswidrige rechtskräftige Rückverweisungen für das Adressatgericht Bindungswirkung nach § 17 a II 3 GVG.

a) Entscheidung des BGH vom 14.3.2000

Der BGH hatte bereits kurz nach Inkrafttreten der Änderungen im SGB V und SGG einen Fall bezüglich des Rechtsweges zu den Sozialgerichten aufgrund von § 51 II SGG zu entscheiden. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrte die klagende Unternehmerin die Feststellung, dass die beklagte Krankenkasse ihr gegenüber verpflichtet sei, bestimmte Festbetragszahlungen für Hörgerätelieferungen an deren Versicherte zu leisten.

Sowohl das LG als auch das OLG Hamburg befaßten sich bei der Frage des zulässigen Rechtsweges entsprechend der früheren BGH Rechtsprechung mit der Zuordnung des Rechstreites als öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich. Beide Gerichte verneinten den Weg zu den Zivilgerichten, woraufhin der BGH die darauf gerichtete Beschwerde zurückwies.

Der BGH führte zur Begründung aus, dass nach der GKV-Gesundheitsreform 2000 der Rechtsstreit nunmehr ungeachtet seiner Charakterisierung als zivil- oder öffentlich-rechtlich den Sozialgerichten zuzuweisen sei. Ob vorliegend kartellrechtliche Ansprüche der Klägerin in Betracht kämen, sei für die Rechtswegfrage irrelevant. Denn aus der neuen Regelung in § 51 II 2 SGG ergebe sich, dass der bisher geltende Vorrang der Rechtswegzuweisung des § 87 GWB für Streitigkeiten nach § 51 II SGG nicht mehr gelten solle. Überdies solle nach dem neuen § 87 I S.3 GWB die Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Kartellsachen nicht mehr für Streitigkeiten aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen, also auch Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag, gelten.

Damit wies der BGH schon frühzeitig nach Einführung des neuen § 51 SGG auf dessen Absatz 2 und auf die in diesem Rahmen nunmehr überflüssige Einteilung der Streitigkeit in zivil- oder öffentlich-rechtlich für eine Zuweisung an die Sozialgerichte hin.

b) Entscheidung des OLG Hamm vom 19.3.2002

In einem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte ein Wettbewerbsverband Wettbewerbsverletzungen der beklagten Betriebskrankenkasse geltend gemacht. Die Klägerin wandte sich mit ihrem Unterlassungsbegehren gegen verschiedene Aussagen der Beklagten in einer Werbemappe, die diese an ihre Mitglieder hatte verteilen lassen. In den beanstandeten Aussagen sah die Klägerin einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG. Die Beklagte rügte bereits in der ersten Instanz beim LG Essen die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte und beantragte die Verweisung an das zuständige Sozialgericht.

Nachdem sich das LG Essen auf die Rüge der Beklagten für sachlich zuständig erklärt hatte, wies der Wettbewerbssenat des OLG Hamm die daraufhin eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zurück und entschied, dass der Zivilrechtsweg gemäß § 13 GVG eröffnet sei.

Hierzu führte der Senat lapidar aus: „Macht aber ein privates Krankenversicherungsunternehmen geltend, eine gesetzliche Krankenkasse gehe bei der Mitgliederwerbung in unlauterer Weise vor, so handelt es sich dabei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Zivilgerichte zuständig sind. Das gilt auch dann, wenn ein Wettbewerbsverband solche wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend macht.“ Zur Begründung stellte der Senat auf die materiell rechtliche Vorschrift des § 69 SGB V ab und ging im Übrigen mit keinem Satz auf § 51 II SGG ein.

Der erkennende Senat hat in diesem Fall den eigenen Regelungsgehalt des § 51 II SGG gegenüber § 69 SGB V verkannt. Denn lässt sich eine der Parteien der eingangs bezeichneten Streitfälle nicht unter den Katalog der Leistungserbringer nach dem vierten Titel des SGB V fassen, liegt also tatsächlich eine privatrechtliche Streitigkeit vor, greift der § 51 II SGG ein und „erhält“ den Rechtsstreit für die Sozialgerichtsbarkeit.

c) Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle hat in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem sich ein Wettbewerbsverein gegen das wettbewerbswidrige Verhalten einer gesetzlichen Krankenkasse gerichtet hatte, der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht an das Sozialgericht Hannover abgeholfen.

Bei der Begründung der Rechtswegentscheidung ging auch das OLG Celle über den § 51 II SGG hinweg und zitierte aus der veralteten Rechtsprechung des BGH , „dass sich selbst ein (schlicht-) hoheitliches Verhalten einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber (potentiellen) Mitgliedern einen zivilrechtlich zu beurteilender Wettbewerbsverstoß darstellen kann.“ Die Zuständigkeit der Sozialgerichte sei dagegen lediglich begründet, wenn ein solcher Anspruch von einer anderen gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht werde und daher allein das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander betroffen sei.

Der erkennende Senat hat die Vorschrift des § 51 II SGG und seine ausdrückliche Bedeutung auch für privatrechtliche Streitigkeiten dabei anscheinend schlicht übersehen. Ob allein das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften untereinander betroffen ist oder nicht, spielt im Rahmen des § 51 II SGG keine Rolle.

In der weiteren Begründung stellt der Senat auf die streitentscheidenden Normen ab und erläutert, dass das Rechtsverhältnis durch privatrechtliche Normen geprägt sei, ohne diese Normen ausdrücklich zu nennen.

Im Übrigen wird ausgeführt, dass die wettbewerbswidrige Werbung der Beklagten an ein breites Publikum gerichtet sei und nicht an sozialversicherungsrechtliche Fachkreise. Dies mag zwar richtig sein, läßt aber nicht erkennen, warum dies Auswirkungen auf die Entscheidung der sachlichen Zuständigkeit haben soll. Der Senat hat dabei jedenfalls die eindeutige gesetzliche Regelung außer Acht gelassen.

Die dargestellten Urteile der Oberlandesgerichte Celle und Hamm verwundern um so mehr angesichts der oben besprochenen BGH Entscheidung, die die Bedeutung des § 51 II SGG unterstrich und diesbezüglich eindeutige Ausführungen zur überflüssigen Einteilung des Rechtsstreits in öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich enthielt.

d) Entscheidung des OLG München vom 04.12.2001

Ein Beispiel für die Umsetzung der Gesetzesänderungen durch die Obergerichte liefert dagegen eine Entscheidung des OLG München.

Der Entscheidung lag ein ähnlicher Fall wie der Entscheidung des OLG Hamm und des OLG Celle zugrunde. Der Betreiber einer Apotheke wollte einer Betriebskrankenkasse klageweise untersagen, Mitglieder der Beklagten auf die Bestellmöglichkeit von Arzneien bei einer sogenannten „Internet-Apotheke“ hinzuweisen und diese „Internet-Apotheke“ so zu bewerben. Der 6. Senat des OLG wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Eingangsgerichtes , den Streit an das Sozialgericht München zu verweisen, als unbegründet zurück.

Das OLG München bestätigte anhand der eindeutigen Rechtslage mit einer knappen Begründung die Rechtswegentscheidung der Eingangsinstanz, die in ihrer Beschlußbegründung umfassend auf die Änderungen des § 69 SGB V und korrespondierend des § 51 II SGG eingegangen war.

2. Änderung der Rechtsprechung des OLG Hamm

Erstaunlicherweise hat der selbe Senat des OLG Hamm des oben dargestellten Verfahrens innerhalb von nur vier Monaten seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Die Klägerin, der selbe Wettbewerbsverein wie im oben genannten Verfahren , wandte sich hier mit einem Unterlassungsbegehren gegen Aussagen der beklagten Betriebskrankenkasse in einer Werbemappe, die diese an ihre Mitglieder hatte verteilen lassen. In den beanstandeten Aussagen sah die Klägerin einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen für die „Internet-Apotheke“ gegenüber ihren Mitgliedern zu werben und es weiterhin zu unterlassen, den Mitglie¬dern eine Erstattung der im Versandhandel erworbenen Medikamente anzubieten und/oder diese Erstattung tatsächlich vorzunehmen (Anträge 1 a, b). Im Übrigen beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei im Versandhandel bezogenen Arzneimitteln auf die Zuzahlung nach § 31 III SGB V zu verzichten (Antrag 1 c).

Die Vorinstanz, das LG Essen, hatte die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten für die Klageanträge 1 a) und b) festgestellt. Lediglich der Antrag 1 c) der Klägerin wurde an das Sozialgericht verwiesen.

Der 4. Senat des OLG Hamm führte auf die sofortige Beschwerde der Beklagten aus, dass nach § 51 I Nr. 2, II SGG vielmehr das Sozialgericht für die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits zuständig sei. § 51 II SGG erweitere die Zuständigkeit der Sozialgerichte auch auf privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bis hierhin ist die Beschlußbegründung nicht zu beanstanden. Die weitere Begründung zeigt aber, dass die grundlegende Systematik der §§ 69 SGB V und 51 I, II SGG noch nicht in die Rechtsprechung des Senates eingegangen ist.

Es wird nach der zutreffenden Erklärung, dass durch die Gesetzesänderungen nun auch privatrechtliche Streitigkeiten von § 51 II SGG erfasst werden und der unterstützenden Zitierung der BGH Entscheidung vom 14.3.2000 ausgeführt, dass der Beschluß des 4. Senats vom 19.03.2002 der vorliegenden Entscheidung nicht entgegenstehe, weil der Gegenstand jenes Rechtsstreites privatrechtlicher Natur gewesen sei. Im vorliegenden Fall läge das Schwergewicht des Rechtsstreits in den Bestimmung des SGB V, nach denen die gesetzlichen Krankenkassen einer sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet sind. Der Senat führt dann sinngemäß aus, dass hier der Schwerpunkt auf den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften läge und somit die Zuständigkeit des Sozialgerichtes gegeben sei, anders aber wenn der Rechtsstreit vor allem nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen wäre.

Der Senat verkennt dabei anscheinend, dass auch in der dem Beschluß vom 19.03.02 zugrundeliegenden Streitigkeit nach der eindeutigen Gesetzeslage die Zuständigkeit des Sozialgerichtes gegeben gewesen wäre. Dies zeigt, dass die Regelung des § 51 II SGG gerade für solche privatrechtlichen Streitigkeiten trotz der zutreffenden Erklärungen im ersten Teil des Beschlusses noch keine konkrete Umsetzung in der Rechtsprechung des Senats gefunden haben.

Es bleibt daher abzuwarten, wie das OLG Hamm in Zukunft mit Fällen umgehen wird, die nicht zu den per gesetzlicher Definition öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach §§ 69 SGB V i.V.m. § 51 I Nr. 2 SGG gehören, sondern in den eigenständigen Regelungsbereich des § 51 II SGG fallen. Sollte das Gericht bei der Begründung des 4. Senates bleiben, müsste es diese Streitigkeiten konsequenterweise zur Entscheidung annehmen.

Anmerkung: Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der Auffassung des OLG Frankfurt aus seiner Entscheidung vom 2.8.2000 begründet. Zwar hatte das OLG Frankfurt in der zitierten Entscheidung die relevanten Gesetzesänderungen durch das Gesundheitsreformgesetz 2000 erkannt, jedoch im vorliegenden Fall die alte Fassung des § 51 SGG angewendet. Das LG Essen stützte sich also bei seiner Entscheidung nach neuem SGG auf eine Entscheidung, in der altes SGG angewendet worden war. Dies ist ein Beweis mehr dafür, wie wenig die Änderungen insbesondere des § 69 V SGB V und § 51 II SGG in der gerichtlichen Praxis bislang beachtet wurden.

3. Neuere Entscheidungen zu § 51 II SGG

a) BGH Entscheidung vom 19.12.2002

Das Verständnis des BGH für eine möglichst weitreichende Zuständigkeit der Sozialgerichte im Rahmen des § 51 II SGG läßt die folgende Entscheidung erkennen.

Der BGH hatte als Beschwerdegericht über den zulässigen Rechtsweg in einem Verfahren zu entscheiden, in dem die Wettbewerbszentrale gegen eine Krankenkasse wegen Werbung für den Arzneimittelversandhandel eine Untersagungsverfügung erwirkt hatte. Die Krankenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbematerial einer in den Niederlanden ansässigen Firma übersandt, die eine im Versandhandel tätige „Internetapotheke“ betrieb, welche unter anderem mit in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel handelte. Im weiteren Verfahren legte die Antragstellerin schließlich Rechtsbeschwerde wegen der Frage des zulässigen Rechtsweges zum BGH ein.

Der BGH legte für seine Entscheidung § 51 II 1 Nr. 3 SGG in der geltenden Fassung der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 1.1.2002 zugrunde. Maßgeblich im Rahmen des § 51 II 1 Nr. 3 SGG sei, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln sei, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar auf Grund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliege. Für den unmittelbaren Bezug zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V erachtete es der BGH als ausreichend, dass sich die Antragsgegnerin darauf berief, sie sei zu der beanstandeten Verhaltensweise auf Grund des in § 12 I SGB V niedergelegten Wirtschaftlichkeitsgebotes berechtigt gewesen. Irrelevant für die Zuständigkeitsfrage sei hingegen, ob diese Behauptung der Antragsgegnerin tatsächlich zutreffe. Ebenso sei der Vortrag der Antragstellerin für die Zuständigkeitsfrage unerheblich, die Antragsgegnerin hafte für das wettbewerbswidrige Verhalten der betreibenden Firma. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihr Begehren auf die dem Privatrecht zuzurechnenden Vorschriften der §§ 1, 13 II Nr. 2 UWG stützte, stünde der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit wegen § 17 II 1 GVG nicht entgegen.

Damit hat der BGH klargestellt, dass nach der angewandten Fassung des § 51 II 1 Nr. 3 SGG zwar ein unmittelbarer Bezug der fraglichen Streitigkeiten zu Angelegenheiten nach dem SGB V gegeben sein muß. Hinsichtlich der Beurteilung des Schwergewichts des Aufgabenbereiches der Krankenkassen nimmt der BGH aber anschließend eine großzügige Auslegung zugunsten des Bereichs der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V vor. Die extensive Auslegung an dieser Stelle des Gesetzestextes zeigt, daß der BGH schon unter Geltung der älteren Fassung des SGG den Begriff des unmittelbaren Bezuges zum SGB V weit verstand und die Zuständigkeit der Sozialgerichte somit stärken wollte.

b) Entscheidung des OLG München 23.5.2003

Die stetige Fortentwicklung der BGH Rechtsprechung wird durch den Unterschied der soeben besprochenen BGH Entscheidung zu der nachfolgenden Entscheidung des OLG München dokumentiert. Die nachfolgende Entscheidung beruht offenbar auf der Gesetzeslage des SGG in der geltenden Fassung vom 1.7.2001 bis zum 1.1.2002.

In einem sofortigen Beschwerdeverfahren hatte das OLG München über die Gerichtszuständigkeit in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Wettbewerbszentrale eine gesetzliche Krankenkasse aus § 1 UWG auf Unterlassung von vergleichender Werbung in Anspruch nahm. Das LG München hatte der Krankenkasse mit einstweiliger Verfügung verboten, ihre Leistungen mit einem bestimmten Flyer zu bewerben.

Das OLG München entschied, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nach § 13 GVG gegeben. Die besondere Rechtswegzuweisung nach § 51 II Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGG sei nicht einschlägig, da diese Verweisungsnormen sachlich auf Maßnahmen beschränkt seien, die unmittelbar der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen. Da das Begehren der Wettbewerbszentrale weder auf Abschluß oder Aufhebung von Verträgen abziele, noch die Streitigkeit auf einer Entscheidung oder einem Vertrag der Krankenkasse oder ihrer Verbände beruhe, sei der Sozialrechtsweg nicht nach § 51 II S.1 Nr. 3 SGG eröffnet. Zusätzlich stellte das OLG in Anlehnung an die BGH Entscheidung vom 5.6.1997 bei der Anwendung des § 51 II SGG darauf ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits in einem Aufgabengebiet angesiedelt sei, dessen Erfüllung der Antragsgegnerin unmittelbar auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen obliege und verneinte dies. Ohne Spezialregelung sei grundsätzlich auf die Natur des Rechtsverhältnisses abzustellen, das sich aus den Anträgen ergebe. Die Werbemaßnahme müsse sich an den für das Wettbewerbsverhalten privatrechtlichen Normen messen lassen.

Der Unterschied der älteren zu der neuen BGH Rechtsprechung wird durch diese Entscheidung des OLG München besonders deutlich. Denn bei Anwendung der oben dargestellten neuen BGH Rechtsprechung wäre das Gericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen. Dann hätte das Gericht nämlich im Rahmen des § 51 II Nr. 3 SGG den unmittelbaren Bezug der Krankenkassenentscheidung zu öffentlich rechtlichen Vorschriften des SGB V weiter verstehen müssen. Da vorliegend die vergleichenden Werbemaßnahmen der Krankenkasse ihre Grundlagen im Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 I SGB V hatten, wäre der unmittelbare Bezug gegeben und damit der Sozialrechtsweg eröffnet gewesen. Auf die von der Klägerin vorgetragene Anspruchsbegründung mit zivilrechtlicher Grundlage wäre es dann für die Rechtswegeröffnung überhaupt nicht mehr angekommen.

Vor allem ist aber zu kritisieren, daß das OLG München unabhängig von der neuesten BGH Rechtsprechung, die vom OLG München noch nicht zu berücksichtigen war , mit keinem Wort auf die umfassende Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 II SGG eingegangen ist, obwohl der BGH schon in seiner Entscheidung vom 14.3.2000 ausdrücklich auf diese Gesetzesvereinfachung hingewiesen hatte.

4. BGH Entscheidung vom 4.12.2003

Die neueste Entscheidung zu § 51 II SGG wurde vom BGH getroffen. Mit dieser Entscheidung führt der BGH die weite Auslegung des Begriffs der „Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung“ des § 51 II SGG, diesmal in der neuesten Fassung, fort und stärkt damit die Zuständigkeitsregelung zugunsten der Sozialgerichte.

Im zugrundeliegenden Fall klagte ein in Produktion und Vertrieb von Arzneimitteln tätiges Unternehmen gegen die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände aus §§ 823, 1004 BGB und §§ 1,3 UWG auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Leistung von Schadensersatz. Die Beklagte hatte eine Datenbank mit Informationen zu verschiedenen Arzneimitteln zusammengestellt, die für die Anwendung des § 129 I SGB V erforderlich sind. Die zusammengestellten Daten veräußerte die Beklagte an Unternehmen, die Software für Ärzte und Apotheker erstellten. Die Nutzer der Software wurden nach der Eingabe des Namens eines Arzneimittels der Klägerin aufgefordert, dieses durch ein preisgünstigeres Arzneimittel zu ersetzen.

Nach der in der 1. Instanz erfolglosen Zulässigkeitsrüge und erfolgreicher sofortiger Beschwerde verwarf der BGH die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Das Beschwerdegericht habe zurecht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten nach § 52 II S.1 SGG bejaht.

In seiner Entscheidungsbegründung stellte der BGH zunächst ausdrücklich klar, dass mit der ab 1.1.2000 geltenden Neufassung des § 51 II S.1 SGG gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden ist. Der BGH hob hervor, nach dem Wortlaut des § 51 I Nr. 2, II S.1 SGG komme es für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten allein darauf an, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Die Unterscheidung in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Natur der Streitigkeit sei nunmehr ebenso irrelevant wie die Frage, ob zumindest eine der Parteien als Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt ist.

Der BGH geht aber hier noch einen entscheidenden Schritt weiter, weswegen diese Entscheidung vor allem beachtlich ist. Die „Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung“ in § 51 II S.1 SGG legt der BGH nunmehr noch weiter aus als zuvor. Die Sozialgerichtszuständigkeit sei schon dann gegeben, wenn eine Streitigkeit vorliege, die das Handeln des Repräsentanten von Leistungserbringern betreffe, die sich auf die Art und Weise der Leistungserbringung im Verhältnis zu den Krankenkassen beziehe.

Unter Beachtung dieser BGH Entscheidung würden damit zahlreiche Streitigkeiten, in denen Belange der Krankenkasse im Verhältnis zu Leistungserbringern auch nur berührt sind, den Sozialgerichten zugewiesen, wodurch der Kreis der unter die Sozialgerichtsbarkeit fallenden Streitigkeiten noch erheblich erweitert würde.

5. Rechtsprechung des BSG zur Zuständigkeitszuweisung

Es ist noch anzumerken, dass die Zuweisung der beschriebenen Streitigkeiten an den Sozialrechtsweg nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bedeutet, dass die Vorschriften des UWG und des GWB nicht mehr für Handlungen der gesetzlichen Kranken¬kassen oder ihrer Verbände bzw. sonstiger Institutionen gegenüber den Leistungserbringern nach SGB V anwendbar sind. Nach Auffassung des BSG sind die genannten Vorschriften durch die Neufassung des § 69 SGB V, der die Beziehung der gesetzlichen Krankenversicherungen zu den Leistungserbrin¬gern nun abschließend regele, ausgeschlossen. Diese Auffassung findet auch im Schrifttum Zuspruch.

Ansprüche gegen gesetzliche Krankenkassen können somit von den Leistungserbringern nicht mehr aus den Vorschriften des UWG hergeleitet werden, sondern wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nur noch unmittelbar aus Art. 12 bzw. 3 GG. Daraus folgt nach dem BSG auch, dass eine Klagbefugnis von Verbänden oder Vereinen nach § 13 II Nr. 2 UWG in Streitigkeiten mit den gesetzlichen Krankenkassen nun nicht mehr in Betracht kommt.


V. Fazit und Ausblick

Auch über 2 Jahre nach Inkrafttreten scheinen trotz seiner sprachlichen wie inhaltlichen Eindeutigkeit noch nicht alle Zweifel über den Anwendungsbereich bzw. die Tragweite des § 51 II SGG ausgeräumt zu sein.

Der Wille des Gesetzgebers, eine Vereinfachung der Rechtswegzuweisung zu erzielen, ist durch den § 51 II SGG zwar vordergründig erreicht worden, die Änderung des SGG hat aber noch keinen Einzug in die Praxis sämtlicher Obergerichte gefunden. Denn trotz der Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.3.2000 und des BGH Beschlusses vom 19.12.2002 sind noch viele obergerichtliche Urteile ergangen, die die Anwendung des § 51 II SGG n.F. verkennen und sich dem gesetzgeberischen Willen hinter § 51 SGG verschließen.

Abgesehen von der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 51 SGG zeigt die neueste BGH Entscheidung vom 4.12.2003 die fortschreitende Tendenz einer großzügigen Auslegung des BGH zugunsten der Sozialgerichtsbarkeit. Wie aber wird die Rechtsprechungspraxis der Obergerichte auf diese Entwicklung reagieren ?

Es ist zwar zu befürchten, dass die neueste BGH Entscheidung von den nachfolgenden Gerichten ebenso unzureichend berücksichtigt bleiben wird wie die Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.3.2000 . Trotz allem besteht aber die Hoffnung, dass damit die schon lange gesetzlich festgelegte weitreichende Zuständigkeit der Sozialgerichte tiefer in das Bewußtsein der gerichtlichen Praxis dringt und zukünftig häufiger Berücksichtigung finden wird.