Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!

Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



Der intensivmedizinische Behandlungsabbruch in den Ländern Österreich und Deutschland: Eine Bestandsaufnahme mit Blick auf das Strafrecht

Veröffentlicht in Patienten- und PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Heft 2/13

Veröffentlicht in Patienten- und PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Heft 2/13

Die Thematik des Abbruchs intensivmedizinischer Maßnahmen bei unheilbaren Langzeitpatienten ist seit geraumer Zeit Gegenstand der juristischen Kontroverse und aufgrund des institutionellen Ausbaus der Intensivmedizin auch gegenwärtig von höchster Aktualität [1]. Auch wenn es in Deutschland in Ansätzen mit dem geplanten Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung [2] derzeit viel diskutierte [3] Bestrebungen für eine Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) gibt, fehlt es in beiden Ländern noch an grundlegenden gesetzlichen Klarstellungen für diesen sensiblen Bereich [4]. Eine entscheidende, wenn auch noch nicht absehbare Signalwirkung ist insbesondere den in diesem Kontext in Deutschland in den letzten Jahren ergangenen höchstgerichtlichen Urteilen zuzusprechen. Der nachfolgende Aufsatz widmet sich mit Blick auf das Strafrecht einer vergleichenden Bestandsaufnahme der derzeitigen Rechtslage unter Einbeziehung der jüngsten Entwicklungen in beiden Ländern [5].


A. Der Behandlungsabbruch im Kontext des Strafrechts

Im Kontext des Strafrechts wird der intensivmedizinische Behandlungsabbruch unter den Schlagwörtern der Sterbebegleitung sowie der Sterbehilfe erfasst.


I. Sterbebegleitung

Unter den Begriff der Sterbebegleitung wird die Verabreichung von Medikationen zur Schmerzlinderung oder einer zusätzlichen Sauerstoffzufuhr verstanden. Ferner zählt hierzu die Gewährung von seelischem Zuspruch sowie die menschliche Zuwendung und Begleitung des Sterbenden. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung sind in Österreich [6] und Deutschland [7] keine Unterschiede zu erkennen. Vielmehr verwirklicht diese Ausformung des intensivmedizinischen Behandlungsabbruchs grundsätzlich nicht den Tatbestand eines Tötungsdeliktes.


II. Sterbehilfe

Die Einordnung der verschiedenen Varianten der Sterbehilfe erfolgt in Österreich insgesamt anhand einer Orientierung an der rechtlichen Bewertung in Deutschland. Beide Strafrechtsordnungen beinhalten bislang selbst keine Tatbestände, welche die Frage der Zulässigkeit von Sterbehilfemaßnahmen regeln. In beiden Rechtsordnungen erfolgt die Ziehung von Grenzen zwischen zulässigen und strafrechtlich sanktionierten Akten somit grundsätzlich anhand der allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 75 ff. des österreichischen StGB (öStGB) bzw. der §§ 211 ff. StGB.

1. Aktive Sterbehilfe

Unter aktiver Sterbehilfe werden insgesamt Maßnahmen verstanden, welche sich in Form eines aktiven Tuns des Täters in der Person des Patienten lebensbeendend bzw. -verkürzend auswirken. In diesem Rahmen werden zwei grundlegende Bereiche unterschieden: Der Bereich der aktiven indirekten Sterbehilfe sowie der Bereich der aktiven direkten Sterbehilfe.

a. Aktive indirekte Sterbehilfe

Von aktiver indirekter Sterbehilfe ist die Rede, wenn schmerzstillende oder -lindernde Medikationen verabreicht werden, die im Unterschied zur obig angeführten Sterbebegleitung jedoch als Nebenwirkung mit dem Risiko eines beschleunigten Todeseintritts verbunden sind. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland herrscht innerhalb der Literatur überwiegender Konsens darüber, dass aktive indirekte Maßnahmen der Sterbehilfe als zulässig anzusehen sind. Durchaus gegensätzlicher gestaltet sich hingegen die Begründung. So wird in der deutschen Rechtslehre neben weiteren Lösungsansätzen in der Regel eine Rechtfertigung über den rechtfertigenden Notstand [8], § 34 StGB, angestrebt. Im österreichischen Recht hingegen wird überwiegend auf die Rechtsfigur der objektiven Zurechnung [9] zurückgegriffen.

b. Aktive direkte Sterbehilfe

Unter aktiver direkter Sterbehilfe werden Maßnahmen verstanden, welche von dem Vorsatz getragen werden, aktiv den Eintritt des Todes eines anderen Menschen herbeizuführen. Diese Art der Sterbehilfe ist in Österreich [10] und in Deutschland [11] als Ausdruck der in den §§ 75 ff. öStGB bzw. §§ 211 ff. StGB normierten Pönalisierung der Tötung eines anderen Menschen grundsätzlich verboten. Im Zusammenhang mit aktiven indirekten Sterbehilfemaßnahmen ist zu differenzieren zwischen der Tötung auf Verlangen und der Mitwirkung an der Selbsttötung bzw. Beihilfe am Suizid.

aa. Tötung auf Verlangen

Die Tötung auf Verlangen ist im österreichischen Strafrecht in § 77 öStGB [12] und im deutschen Strafrecht in § 216 StGB unter Strafe gestellt. Beide Straftatbestände beinhalten eine für die gesamte Rechtsordnung verbindliche Einwilligungssperre gegenüber aktiver Fremdtötung ohne Rücksicht auf Alter und Zustand des Betroffenen. In speziellen Grenzsituationen wird innerhalb der deutschen Rechtslehre jedoch eine Rechtfertigung über § 34 StGB Rechnung gebilligt [13] sowie von dem Entschuldigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes aus § 35 StGB analog Gebrauch gemacht [14]. Die Meinungshaltung im österreichischen Recht hingegen ist zu den vorbenannten Legitimationsmodellen eher verhalten [15]. Nicht entgegengestellt wird sich jedoch einer Milderung im Rahmen der Strafbemessung. Im Ergebnis kann eine solche Milderung abhängig von ihrem jeweiligen Grad durchaus einem Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 10 Absatz 1 öStGB nahe kommen [16].

bb. Mitwirkung an der Selbsttötung bzw. Beihilfe am Suizid

Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist der Suizid auf der Grundlage des Prinzips der Selbsttötungsfreiheit nicht unter Strafe gestellt. Ein grundlegender Unterschied besteht im österreichischen und deutschen Recht jedoch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Teilnahme an der Selbsttötung bzw. dem Suizid eines anderen [17]. Während diese als Mitwirkung an der Selbsttötung im österreichischen Strafrecht in § 78 öStGB strafrechtlich sanktioniert wird, zieht die Beihilfe am Suizid im deutschen Recht keine Strafbarkeit der daran Beteiligten nach sich. Dieses Ergebnis beruht auf der unterschiedlichen Einordnung der Prinzipien Täterschaft und Teilnahme. Im österreichischen Strafrecht gilt das Prinzip der Einheitstäterschaft, d. h. alle Beteiligten werden als Täter behandelt, § 12 öStGB. Im Rahmen des deutschen Strafrechts hingegen wird unterschieden zwischen (Haupt-) Täter und Teilnehmer. Beiden Teilnahmeformen der §§ 26 f. StGB ist gemein, dass sie nur dann zu sanktionieren sind, wenn eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen vorliegt, sog. Prinzip der Akzessorietät der Teilnahme.

2. Passive Sterbehilfe

Der Begriff der passiven Sterbehilfe ist zu definieren als der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. In diesem Rahmen ist zwischen zwei Ausformungen zu unterscheiden: Die erste Ausformung erfasst Fälle, in welchen die Nichtbehandlung auf dem erklärten Willen des Patienten basiert oder aber aufgrund fehlender Erklärungswerte des Betroffenen auf den mutmaßlichen Willen abzustellen ist. Die zweite Ausformung bildet der sog. einseitige Behandlungsabbruch.

a. Die auf dem erklärten Willen beruhende Nichtbehandlung

Der ersten Ausformung der passiven Sterbehilfe unterfallen sowohl der Behandlungsverzicht als auch der Behandlungsabbruch.

aa. Behandlungsverzicht

Der Behandlungsverzicht erfasst die Fälle, in denen der Arzt eine zusätzliche medizinische Behandlung, welche sich in der Person des Patienten lebensverlängernd auswirken würde, in Übereinstimmung des Patientenwillens nicht mehr aufnimmt. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung sind in den Ländern Österreich [18] und Deutschland [19] keine Unterschiede erkennen. Die Ablehnung einer weiteren medizinischen Behandlung durch den Patienten entzieht einem entgegengesetzten Handeln des Arztes jedwede rechtliche Legitimation [20]. Der Arzt ist somit kein Garant mehr für die Abwendung einer Lebens- bzw. Gesundheitsgefahr des Patienten, so dass eine Strafbarkeit wegen Unterlassung ausscheidet.

bb. Behandlungsabbruch

Im Unterschied zu einem Behandlungsverzicht wird unter dem Begriff des Behandlungsabbruchs die Konstellation thematisiert, ob ein Arzt die bei einem Patienten bereits aufgenommene, künstlich lebensverlängernde medizinische Behandlung rechtlich zulässig abbrechen darf. Zu unterscheiden sind in diesem Rahmen der medizinisch-therapeutische [21] sowie der technisch-apparative [22] Abbruch einer Behandlung.
Der medizinisch-therapeutische Behandlungsabbruch wird sowohl in Österreich als auch in Deutschland als zulässig erachtet [23] und auch hinsichtlich des technisch-apparativen Behandlungsabbruchs besteht in überwiegender Anlehnung an das Hilfskonstrukt der sog. Rechtsfigur des Unterlassens durch Tun [24] innerhalb des österreichischen [25] sowie der deutschen Rechts Einigkeit, dass dieser frei von einer strafrechtlichen Sanktionierung zu stellen ist.
Dieses über Jahrzehnte praktizierte Begründungsmodell ist durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010, Az. 2 StR 454/09 [26], welche durchaus auch Signalwirkung für die österreichische Grundhaltung beansprucht, nunmehr überholt. Der BGH hat in diesem Rahmen klargestellt, dass die Frage der Strafbarkeit des medizinischen Behandlungsabbruchs nicht anhand einer Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen getroffen werden könne. Vielmehr habe sich eine solche Unterscheidung an den Kriterien der Behandlungsbezogenheit und der Verwirklichung des auf die Behandlung bezogenen Willens des betroffenen Patienten auszurichten, welche dem Begriff des Behandlungsabbruchs immanent seien [27].

b. Die nicht auf dem erklärten Willen beruhende Nichtbehandlung

Die zweite Ausformung der passiven Sterbehilfe erfasst neben dem mutmaßlichen den sog. einseitigen Behandlungsabbruch. Gemein ist diesen beiden Fällen, dass in der konkreten Behandlungssituation eine Entscheidung getroffen werden muss, welche weder anhand eines normierten noch aktuellen Willens des Patienten determiniert werden kann. Während im Falle eines mutmaßlichen Behandlungsabbruchs persönliche Anhaltspunkte für den Willen des Patienten ermittelt werden können, ist dies hinsichtlich des einseitigen Behandlungsabbruchs nicht möglich. Dieser orientiert sich im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Willens des Patienten vielmehr an objektiven Kriterien.

aa. Der mutmaßliche Behandlungsabbruch

Basierend auf einer über Jahre ausdifferenzierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung [28] spricht sich die überwiegende Ansicht in der deutschen Rechtslehre für die Zulässigkeit des mutmaßlichen Behandlungsabbruchs aus [29]. Die Haltung innerhalb der österreichischen Rechtslehre gestaltet sich zwar restriktiver [30], nähert sich jedoch vermehrt der extensiven Grundhaltung in Deutschland an [31]. Ferner hat sich der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) [32] im Rahmen seiner Entscheidung vom 07. Juli 2008, Az. 6 Ob 286/07p, unter der Bedingung, dass sich ein solcher auf nachvollziehbare schriftliche oder mündliche Äußerungen des betroffenen Patienten stützen lässt, für die Anerkennung des mutmaßlichen Behandlungsabbruchs ausgesprochen.

Insgesamt übernimmt die herrschende Meinung in der österreichischen Rechtslehre die Kriterien zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens, welche der BGH im ersten Leitsatz seiner weichenstellenden Entscheidung vom 13. September 1994, Az. 1 StR 357/94 [33], sog. Kemptener Fall, aufgestellt hat. Nach den Feststellungen des BGH sind in diesem Rahmen neben früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen des Patienten seine religiöse Überzeugung, sonstige persönliche Wertvorstellungen sowie seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen im Rahmen seines aktuellen pathologischen Zustandes heranzuziehen [34].

bb. Der einseitige Behandlungsabbruch

Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des einseitigen Behandlungsabbruchs, ist die Meinungshaltung zwar weder in Deutschland [35] noch in Österreich [36] von Einigkeit getragen, die Zulässigkeit eines solchen wird jedoch auch nicht grundlegend abgelehnt. Während in Österreich keine Rechtsprechung zu dieser Thematik existiert, setzte der BGH wiederum im Rahmen seiner Entscheidung vom 13. September 1994 grundlegende Maßstäbe. Sind überhaupt keine Anhaltspunkte für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Patienten erkennbar, könne und müsse nach dem Dafürhalten des Senats im dritten Leitsatz der Entscheidung auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Liegen keine Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung des Patienten vor, sei davon auszugehen, dass sein hypothetischer Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird.


B. Schlussbetrachtungen

Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist die Rechtslage, nach welcher sich de lege lata die Vorgaben und Grenzen des medizinischen Behandlungsabbruches im Strafrecht zu richten haben, nicht zufrieden stellend. Klarstellende Änderungen im Bereich des Strafrechts, welche es vermögen, den Abbruch intensivmedizinischer Maßnahmen für die Beteiligten, insbesondere die behandelnden Ärzte, rechtlich zu konturieren, sind trotz umfangreicher Reformbemühungen insbesondere in Deutschland in beiden Ländern nach wie vor fehlend. Im Falle des Auftretens extremer Ausnahmesituationen wird vielmehr auf die Zuständigkeit der Gerichte verwiesen. Es bleibt zwar abzuwarten, ob das geplante Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung den Anstoß für grundlegende Änderungen des Strafgesetzbuchs zu geben vermag. Gegenwärtig ist jedoch nach wie vor ein Fragenkreis durch den Gesetzgeber unbeantwortet, für den Antworten von abschließender Wichtigkeit sind.

Der Aufsatz wird fortgesetzt hinsichtlich der im Rahmen eines intensivmedizinischen Behandlungsabbruchs bestehenden zivilrechtlichen Aspekte.


Fussnoten:

[1] Unter Verweis auf Strätling u. a., MedR 2005, 579 (581) werden in Deutschland bei insgesamt 850.000 Sterbefällen pro Jahr rund 400.000 sog. behandlungsbegrenzende Entscheidungen getroffen.
[2] Gemäß des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) soll ein  neuer Straftatbestand des § 217 StGB-E, Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung, eingeführt werden, abrufbar unter www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_Gesetzes_zur_Strafbarkeit_der_gewerbsmae%C3%9Figen_Foerderung_der_Selbsttoetung.pdf (Stand: 22. Februar 2013).
[3] Vgl. etwa die Beiträge von Kempf, JR 2013, 11 ff. sowie Freund/Timm GA 2012, 491 ff.
[4] In der Vergangenheit konnten weder der Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe von 1986, abgedruckt in Baumann u.a., noch der Alternativentwurf Sterbebegleitung von 2006, abgedruckt in Schöch/Verrel GA 2005, S. 553 ff., grundlegende Änderungen im strafrechtlichen Bereich durchsetzen.
[5] Siehe hierzu „Der Abbruch intensivmedizinischer Maßnahmen in den Ländern Österreich und Deutschland“, Schriftenreihe „Recht und Medizin“, Bnd. 108, Peter Lang Verlag 2012.
[6] Fabrizy § 75 Rdn. 5; Leukauf/Steininger § 75 Rdn. 7; Moos in: WK Vorbem. zu §§ 75 – 79 Rdn. 17.
[7] Verrel NJW 2006, S. 14 (16); Wagenitz FamRZ 2005, S. 669 (671)
[8] Kühl, Vor § 211 Rdn. 7; Kutzer in: GedS-Schlüchter, S. 347 (350); Merkel, JZ 1996, S. 1145 (1147); Otto, 56. DJT, S. D 1 (56); Schreiber NStZ 1986, S. 337 (340).
[9] Bernat in: FS-Deutsch, 443; Kienapfel/Schroll, BT 1, Vorbem §§ 75 ff. Rdn. 18; Moos in: WK Vorbem. Zu §§ 75 – 79 Rdn. 29 f.
[10] Schick in: Bernat, S. 121 ff.; Schöch ZRP 1986, S. 236 ff.; Starz in: Bernat, S. 97 ff.
[11] BGHSt 37, S. 379; LK/Jähnke, Vor § 211 Rdn. 14; MüKo/Schneider, Vor §§ 211 ff. Rdn. 91; Schönke/Schröder/Eser, Vorbem §§ 211 Rdn. 24; Schöch/Verrel GA 2005, S. 553 (582).
[12] „Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“.
[13] U. a. MüKo/Schneider, Vor §§ 211 ff. Rdn. 91; SK/Horn, § 212 Rdn. 26e; Herzberg NJW 1986, S. 1635 (1639); Kutzer MedR 2001, S. 77; Merkel JZ 1996, S. 1145; Otto Jura 1999, S. 434 (441).
[14] Hirsch in: FS-Lackner, S. 597 (614 ff.); Langer in: Kruse/Wagner, S. 101 (121 ff.); Roxin in: Blaha et al, S. 85 (93); Tröndle ZStW 99, S. 25 (41 ff.).
[15] Lewisch BT 1, S. 14; Schick in: Bernat, 121 (132); Schmoller ÖJZ 2000, 361 (369).
[16] Kienapfel/Schroll, BT 1, § 77 Rdn. 25; Moos in: WK § 77 Rdn. 36.
[17] Aktuell wird kontrovers diskutiert, ob ein Arzt gegen das ärztliche Berufsrecht oder das Strafrecht verstößt, wenn er einem unheilbar Schwerstkranken Beihilfe zum Suizid leistet, vgl. Kutzer ZRP 2012, 135 ff. sowie die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 18. Februar 2011, abgedruckt im Dt. Ärzteblatt, Jhg. 108, Heft 7, A 346 ff., in deren Präambel es heißt: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist hingegen keine ärztliche Aufgabe.“
[18] Kert JAP 2005/2006, 207 (209 f.); Maleczky iFamZ, 141 (142); Schütz iFamZ 2009, 32.
[19] BGH NJW 2005, S. 2385; Verrel NJW 2006, S. 14 (16); Wagenitz FamRZ 2005, S. 669 (671).
[20] Für Österreich: Bernat WmW 1996, S. 195 (197); für Deutschland: LK/Jähnke, vor § 211 Rdn. 17; Saliger KritV 2001, S. 382 ff.; Schreiber in: FS-Deutsch, S. 773 ff.
[21] In diesem Falle verschiebt sich der Therapiefokus von einer weiteren, lebensverlängernden medizinischen Behandlung zu Maßnahmen der Schmerzlinderung, sog. palliativmedizinische Therapie.
[22] Bspw. das Abschalten eines Beatmungsgerätes oder die Entfernung einer Magensonde.
[23] Für  Österreich: Maleczky iFamZ 2008, S. 141 (143); für Deutschland Schönke/Schröder/Eser, Vorbem §§ 211 ff. Rdn. 23; Schreiber, NStZ 2006, S. 473 (475).
[24] Roxin in: FS-Engisch, S. 380 (395 ff.)
[25] Bernat RdM 1995, 51 (59); Kienapfel/Schroll, BT 1, Vorbem §§ 75 ff. Rdn. 26; Moos in: WK Vorbem. Zu §§ 75 – 79 Rdn. 45; Schütz iFamZ 2009, 32.
[26] BGHSt 55, 191 ff.
[27] Im Ergebnis hat sich der BGH damit der Ansicht von Schreiber NStZ 2006. S. 473 (474) angeschlossen, dass von dem Begriff der straflosen passiven Sterbehilfe zugunsten des Begriffs einer Behandlungsbegrenzung abgerückt werden sollte.
[28] BGHSt 35, S. 246 ff.; BGHSt 40, S. 257 ff.; BGHZ 154, S. 205 ff.; BGH NJW 2005, S. 2385 ff.
[29] Schönke/Schröder/Eser, Vorbem §§ 211 ff. Rdn. 21 mwN, zudem Fischer, Vor § 211 Rdn. 21 mwN.
[30] Schick in: GedS-Zipf, 393 (413 ff.), derselbe in: Pump/Klobassa, 54 (56).
[31] Bernat JBl 2009, 129; Kletecka Zak 2008, 332 (333); Schütz iFamZ 2009, 32 (33).
[32] Abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe (Stand: 22. Februar 2013).
[33] BGHSt 40, 257 ff.
[34] Diese Kriterien haben im Wege des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, abrufbar unter www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/3_Gesetz_zur_Aenderung_des_Betreuungsrechts.pdf, (Stand: 04. März 2013), zudem auch Eingang in § 1901a Abs. 2 BGB gefunden.
[35] Kritisch Dörner ZRP 1996, S. 93 (95); Weissauer/Opderbecke MedR 1995, S. 456 (460); vermittelnd bis offen Bernsmann ZRP 1996, S. 87 (91); Helgerth JR 1995, S. 338 (340); Coeppicus NJW 1998, S. 3381 (3385 f.); Schöch NStZ 1995, S. 153 (155).
[36] Kert JAP 2005/06, 207 (210); Kopetzki iFamZ 2007, 197 (201); Maleczky iFamZ 2008, 141 (142 f.); Moos in: WK Vorbem. Zu §§ 75 – 79; Schmoller ÖJZ 2000, 361 (375).